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- Häufige Fragen zu SEPA

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- Was ist SEPA?
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Mit der Einführung der gemeinsamen Währung Euro war auch die politische Forderung verbunden, einen Euro-Zahlungsraum zu schaffen, in dem keine Grenzen mehr durch länderspezifische Zahlungsstandards gesetzt werden. SEPA (Single Euro Payments Area) steht für einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, in dem für inländische und grenzüberschreitende Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen in Euro gemeinsame Standards und Regeln gelten.
Sowohl Privat- als auch Geschäfts- und Firmenkunden werden schrittweise zukunftsfähige Zahlungsinstrumente zur Verfügung gestellt – europaweit, zu vergleichbaren Bedingungen. Durch diese Harmonisierung können Bankkunden ihren Zahlungsverkehr für den gesamten Euro-Zahlungsraum über ein Girokonto bei einer beliebigen "SEPA-fähigen" Bank abwickeln.
- Welche Länder gehören zu SEPA?
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SEPA umfasst
- 17 Länder der Europäischen Union (EU) mit der Landeswährung Euro,
- die Nicht-Euro Länder der Europäischen Union,
- die Länder Island, Liechtenstein und Norwegen, die zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören,
- sowie die Schweiz und Monaco.
- Welchen Zeitplan gibt es bei SEPA?
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Die Einführung von SEPA erfolgte in mehreren Stufen:
- Zum 28.01.2008 wurde die SEPA Überweisung eingeführt. Sie wird auch SEPA Credit Transfer – kurz SCT – genannt.
Die Kreditinstitute in den einzelnen Ländern nehmen nicht automatisch am SEPA-Verfahren teil, sondern müssen institutsbezogen ihre Fähigkeit für SEPA erklären. Mehr als 4.000 Kreditinstitute haben ihre Teilnahme am SEPA-Überweisungsverfahren erklärt, darunter natürlich auch die Postbank. - Im November 2009 folgte die Einführung der SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit – kurz SDD). Voraussetzung hierfür war die die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für grenzüberschreitende Lastschriften. Auch bei der Postbank sind die Einlösung und Einreichung von SEPA-Lastschriften möglich.
Wann ggf. in einem dritten Schritt die nationalen Zahlungsverfahren eingestellt werden, ist derzeit noch nicht absehbar.
- Zum 28.01.2008 wurde die SEPA Überweisung eingeführt. Sie wird auch SEPA Credit Transfer – kurz SCT – genannt.
- Wie funktioniert eine SEPA-Überweisung?
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Die SEPA-Überweisung kann in unbegrenzter Höhe sowohl für Zahlungen innerhalb Deutschlands als auch für grenzüberschreitende Zahlungen in die Länder der EU, des EWR, die Schweiz und Monaco genutzt werden. Wichtig ist, dass die Überweisung in Euro erfolgt und für die Zielangaben die internationale Bankkontonummer (IBAN) sowie der internationale Bankcode (BIC) verwendet werden.
Grundsätzlich gibt es zwei Varianten der Auftragserteilung:- Die elektronische Einlieferung, z. B. per Datenfernübertragung. Sie ist für Firmen-und Geschäftskunden vorgesehen. Eine Teilnahmevereinbarung und ein Testlauf sind erforderlich.
- Die Einreichung von Überweisungsformularen. Formulare sind im Wesentlichen für Privatkunden vorgesehen. Für SEPA-Überweisungen gibt es eigene Überweisungsformulare, welche die Banken an ihre Kunden abgeben. Die bisherigen Formulare für Inlands- und Auslandsüberweisungen bleiben gültig.
- Ist die EU-Standardüberweisung nicht mehr gültig?
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Die Kriterien der EU-Standardüberweisung bleiben weiterhin gültig. Danach gelten für grenzüberschreitende Überweisungen in die Länder der EU und des EWR die gleichen Entgelte wie für entsprechende Inlandsüberweisungen, wenn die Überweisung auf Euro lautet, der Betrag nicht höher als 50.000 € ist und IBAN sowie BIC angegeben sind.
- Wie funktioniert die SEPA-Lastschrift?
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Es gibt zwei Lastschriftverfahren: eine Basisvariante und eine Variante, die ausschließlich im Zahlungsverkehr zwischen Geschäfts- oder Firmenkunden zur Anwendung kommt. Verbraucher können nur die Basisvariante, das SEPA-Basislaschriftverfahren, nutzen. Voraussetzung für den Einzug einer SEPA-Basislastschrift ist das Vorliegen eines gültigen Mandats, das über die heute aus dem deutschen Lastschriftverfahren bekannte Einzugsermächtigung hinausgeht. Damit wird der Zahlungsempfänger autorisiert, eine oder mehrere Zahlungen über ein bestimmtes Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Gleichzeitig wird die Bank des Zahlers beauftragt, die jeweilige Zahlung zu Lasten des genannten Kontos auszuführen. Das Mandat ist derzeit ausschließlich in Papierform zu erteilen und verbleibt beim Zahlungsempfänger. Die Mandatsdaten übermittelt der Empfänger bei jedem Einzug im Datensatz an die zahlende Bank.
Der Lastschriftgläubiger muss dem Lastschriftschuldner vor dem Einzug eine Information mit dem genauen Ausführungstermin und ggf. Ausführungsrhythmus zusenden (Pre-Notification). Dieser Belastungstag ist im Einzugsverfahren einzuhalten, so dass sich der Zahler bei der Kontodisposition darauf einstellen kann. Der Zahler kann selbstverständlich auch einer SEPA-Basislastschrift widersprechen,wenn sie nicht korrekt war (z.B. Mandat wurde nicht erteilt oder widerrufen). Innerhalb von 8 Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung kann er ohne Angabe von Gründen die Erstattung des Betrages verlangen.
Die SEPA-Firmenlastschrift kann nur von Nicht-Verbrauchern genutzt werden. Im Unterschied zur Basislastschrift gibt hier der Zahlungspflichtige nicht nur dem Empfänger das Mandat, sondern zusätzlich seiner Bank eine Kopie. Die Bank prüft bei Eingang der Lastschrift dann, ob die Daten mit dem Mandat übereinstimmen. Bei SEPA-Firmenlastschriften hat der Zahlungspflichtige deshalb kein Widerspruchsrecht.
- Welche Bedeutung haben IBAN und BIC?
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Die Zahlungsinstrumente SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift können –- auch im Inland – nur dann genutzt werden, wenn für die Angabe der Zielkontonummer die IBAN (Internationale Bankkontonummer) und für die Angabe der Zielbank statt der Bankleitzahl der BIC (Bank-Identifizierungscode, auch SWIFT-Code) verwendet werden.
- Müssen IBAN und BIC künftig auch im Inland genutzt werden?
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Eine Verpflichtung, im Inland nur noch IBAN und BIC zu nutzen, wird dann gegeben sein, wenn im Inlandszahlungsverkehr Überweisungen und Lastschriften nur noch SEPA-konform abgewickelt werden sollen. Wann diese Regelung ggf. eingeführt werden wird, ist derzeit noch offen. Den Entwurf einer EU-Verordnung gibt es bereits.
- Was beinhaltet der einheitliche Rechtsrahmen?
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Das EU-Parlament hat eine Richtlinie für Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payment Services Directive) verabschiedet, die bis November 2009 von allen beteiligten Ländern in nationale Regelungen umzusetzen war. Diese Richtlinie dient der Harmonisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen in den SEPA-Ländern. Sie regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Zahlungsverkehrsdienstleistern und ihren Kunden. So werden z. B. Haftungsregeln, Laufzeiten von Zahlungen, Informationspflichten usw. festgeschrieben.
- Welche Vorteile bietet SEPA in der Zukunft?
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Geschäfts- oder Firmenkunden können ihren nationalen und grenzüberschreitenden EUR-Zahlungsverkehr über eine einzige technische Plattform mit einem einheitlichen Verfahren abwickeln. So verschlanken sie ihre Prozesse. Außerdem können sie SEPA nutzen, um ihr Angebot zu erweitern oder sich neue Märkte zu erschließen.
Insbesondere Privatkunden, die ihre Überweisungen beleghaft erteilen, brauchen nur noch ein Formular, um sowohl inländische als grenzüberschreitende Überweisungen zu beauftragen. Sie können Ihren grenzüberschreitenden Zahlungsverpflichtungen per SEPA-Überweisung bzw. SEPA-Basislastschrift genauso einfach nachkommen wie beim Inlands-Zahlungsverkehr.
- Welche Anforderungen stellt SEPA?
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Anforderungen stellt SEPA in erster Linie an Geschäfts- und Firmenkunden. Sie werden ihre Datenbestände in jedem Einzelfall um IBAN und BIC erweitern und – je nach bevorzugter Einlieferungsform – technische Änderungen durchführen müssen, um das SEPA-Datensatzformat verarbeiten zu können. Zumindest müssen sowohl ein- als auch ausgehend die neuen Formate berücksichtigt werden. Zudem ist sicherzustellen, dass die neuen Pflichtfelder gefüllt werden können.
Um inländische SEPA-Zahlungen zu ermöglichen, sollten Rechnungsversender künftig auch auf Inlands-Rechnungen ihre IBAN und ihren BIC angeben.
- Welche Laufzeiten gelten für SEPA Zahlungen?
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Für beleglose Überweisungen gilt eine maximale Laufzeit an einem Geschäftstag bis zur Gutschrift des Zahlungsbetrages auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers.
Für beleghafte Zahlungen darf die Laufzeit einen Geschäftstag länger sein.




