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Was ändert sich an den Steuerregeln bei Lebens- und Rentenversicherungen?
Bei Rentenversicherungen ändert sich die Besteuerung nicht; hier gilt weiterhin die günstige Ertragsanteilbesteuerung, sofern eine Rente ausgezahlt wird.
Verträge mit Abschluss bis 31.12.2004
Es bleibt dabei, dass Versicherte die Auszahlung in der Regel komplett steuerfrei erhalten. Voraussetzung: Die Versicherungsdauer beträgt mindestens 12 Jahre, die Beitragszahlungsdauer mindestens 5 Jahre und die Leistung wird bei Tod oder nach Ablauf von 12 Jahren ausgezahlt.
Verträge mit Abschluss ab 01.01.2005
Die Todesfall-Leistung ist wie bisher einkommensteuerfrei. Aber auch für Kapitalauszahlungen aus solchen Verträgen ändert sich aus steuerlicher Sicht nichts, wenn die Police mindestens 12 Jahre bestand und die Versicherungsleistung frühestens im Alter von 60 Jahren ausgezahlt wird. Der Ertrag – Auszahlung minus einbezahlte Beiträge – ist dann weiterhin nur zur Hälfte steuerpflichtig. Zur Anwendung kommt dann der individuelle Steuersatz des Versicherten, also nicht die Abgeltungsteuer.
Dieser Vorteil gilt für alle Kapitalauszahlungen (Entnahmen, Rückkauf, Erlebensfall) aus Lebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht bei Vertragsabschluss ab 2005, sofern die Versicherungsdauer mindestens 12 Jahre und die Beitragszahlungsdauer mindestens 5 Jahre beträgt sowie die Leistung bei Tod oder nach Ablauf von 12 Jahren ausgezahlt wird.
Was gilt, wenn aus einer Lebens- oder Rentenversicherung vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss und/oder vor dem Alter 60 Jahre eine Kapitalauszahlung erbracht wird?
Verträge mit Abschluss bis 31.12.2004
Bei Rückkauf einer Lebens- oder Rentenversicherung vor Ablauf von 12 Jahren unterliegen die steuerpflichtigen Zinsen des Rück-kaufswerts der Abgeltungsteuer von 25 %1 (das Alter 60 ist hier nicht maßgeblich). Nach Ablauf von 12 Jahren und einer Beitrags-zahlungsdauer von mindestens 5 Jahren ist der Rückkaufwert in der Regel einkommensteuerfrei.
Verträge mit Abschluss 01.01.2005
Leistungen bei Tod aus Lebens- oder Rentenversicherungen sind auch in diesen Fällen generell einkommensteuerfrei; ebenso Kapitalauszahlungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Liegt bei Lebens- oder Rentenversicherungen die Voraussetzung der „12/ 60“-Regelung2 nicht vor, fällt bei den sonstigen Kapitalauszahlungen (z. B. Erlebensfallleistung, Kapitalabfindung oder Rückkaufswert) 25 %1 Abgeltungsteuer vom Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge an.
Fällt bei einem Rückkauf, der nach Ablauf von 12 Jahren und erreichtem Alter von 60 Jahren erfolgt, Abgeltungsteuer an?
Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. Zur Anwendung kommt dann der individuelle Steuersatz des Versicherten, also nicht die Abgeltungsteuer – jedoch erst im Rahmen der steuerlichen Veranlagung. Bei der Auszahlung der Rente führt das Versicherungsunternehmen zunächst immer 25% Abgeltungssteuer, den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer ans Finanzamt ab. Im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung erhält Steuerpflichtige ggf. zuviel gezahlte Steuern zurück.
Ist die Riester-Rente3 betroffen?
Die Abgeltungsteuer betrifft nicht die Riester-Rente. Die Renten-zahlungen unterliegen in der Leistungsphase auch nach 2008, zum Ausgleich für die Förderung in der Aufschubzeit (Zulage, ggf. Sonderabzug4), komplett der Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz. Auch eine mögliche Kapitalleistung muss mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden.
Bleibt die Rürup-Rente3 begünstigt?
Auch die Rürup-Rente ist von der Abgeltungsteuer nicht betroffen – weder in der geförderten5 Aufschub - noch in der Leistungs-phase. Eine Kapitalleistung ist generell nicht möglich. Für die die Rentenleistung gilt wie bisher der individuelle Steuersatz des Versicherten. Ab 2008 sind 56 % der Rente mit dem individuellen Steuersatz steuerpflichtig. Die steuerpflichtige Leistung erhöht sich bei Renten mit einem Beginn in den Jahren bis 2040 sukzessive auf 100 %.
Ist die betriebliche Altersversorgung6 von der Abgeltungsteuer betroffen?
Die betriebliche Altersversorgung ist von der Abgeltungsteuer nicht betroffen. Das gilt für alle fünf Durchführungswege:´
- Direktversicherung
- Pensionsfonds
- Pensionskasse
- Unterstützungskasse
- Direktzusage
1 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, hat der Steuerpflichtige einen niedrigeren Steuersatz als 25 %, so gilt dieser
2 mindestens 12 Jahre Vertragslaufzeit seit Vertragsabschluss – Kapitalauszahlung ab dem 60. Lebensjahr
3 Sofern die gesetzlichen Kriterien nicht mehr erfüllt werden, sind die geförderten Produkte gleich anzusehen wie eine Lebens- oder Rentenversicherung
4 100 % der Beiträge können im Rahmen des Sonderausgabenabzuges bis zum Höchstbetrag steuerlich geltend gemacht werden
5 Beiträge zur Rürup-Rente können (wie gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge) mit zunehmendem Prozentsatz steuerlich abgesetzt werden.




