2014
Freibeträge für Kapitaleinkünfte nutzen
Gewinne auf Geldanlagen müssen versteuert werden. Was Anleger beachten sollten – und wie sie Freibeträge sichern.
Bei Kapitaleinkünften greift das Finanzamt zu
Bild Nr. 1255, Quelle: Postbank
© maksym yemelyanov
Tagesgeldkonto, Wertpapiergeschäfte oder Dividenden – wer in Deutschland bei Geldanlagen Gewinn macht, muss diesen versteuern. Seit 2009 wird bei Einkünften aus Kapitalvermögen die Kapitalertragsteuer, auch Abgeltungssteuer genannt, direkt von Kreditinstituten, Versicherungen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften an den Fiskus abgeführt. Das heißt: 25 Prozent des Kapitalertrages gehen automatisch an Vater Staat. Kleinanleger genießen dabei einen besonderen Schutz. Die Kapitalertragsteuer fällt nicht vom ersten Cent an: Jeder deutsche Anleger hat einen jährlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro, den er per Freistellungsauftrag bei seinem Geldinstitut geltend machen kann. Für zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.602 Euro gewährt. "Jeder Anleger sollte deshalb bei seiner Bank einen Freistellungsauftrag stellen", rät Isabell Gusinde von der Postbank. Wichtig für Kunden, die ihr Geld bei verschiedenen Instituten angelegt haben: Der Sparer-Pauschbetrag gilt nicht pro Institut, sondern pro Kunde und Kalenderjahr für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen – und kann ganz nach Wunsch aufgeteilt werden. "Man sollte also jeden Freistellungsauftrag in Höhe der beim jeweiligen Institut zu erwartenden Erträge stellen", rät die Postbank Expertin. Übersteigen die Kapitalerträge den Freistellungsauftrag, führt die Bank die Abgeltungssteuer auf den Betrag oberhalb der Freigrenze ans Finanzamt ab. Zusätzlich werden dann auch Solidaritätszuschlag und eventuell auch Kirchensteuer fällig. Hier gibt es ab 1. Januar 2015 eine Neuerung: Während der Einzug der Kirchensteuer durch die Bank bisher vom Kunden beantragt werden musste, wird sie künftig automatisch mit der Abgeltungssteuer abgeführt. Um herauszufinden, ob und für welche Religionsgemeinschaft ihre Kunden Kirchensteuer zahlen müssen, fragen die Banken einmal im Jahr die Religionszugehörigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Dies erfolgt mithilfe einer verschlüsselten Kennziffer. "Wer dies nicht möchte, kann der automatischen Übermittlung der Daten widersprechen, ist dann aber zur Abgabe der Einkommensteuererklärung mit der Anlage KAP verpflichtet", sagt Isabell Gusinde. Den amtlichen Vordruck zum Widerspruch mit Namen "Erklärung zum Sperrvermerk" finden Steuerzahler unter www.formulare-bfinv.de im Internet, zum Ausfüllen ist die steuerliche Identifikationsnummer erforderlich. Übrigens: Bei einem persönlichen Steuersatz von unter 25 Prozent kann die Abführung der Abgeltungsteuer durch das Institut nachteilig sein. In diesem Fall sollte beim Finanzamt eine sogenannte Günstigerprüfung beantragt werden, dann wird ggf. die einbehaltene Abgeltungssteuer erstattet. Geringverdiener können auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, die dazu führt, dass die Bank keine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge abführt.
