Brexit: Lesen Sie jetzt, was beim Zahlungsverkehr mit UK zu beachten ist

Zum 01. Januar 2021 erfolgte die Umsetzung des Brexit entsprechend einer Vereinbarung, die zwischen UK und der EU geschlossen wurde im Zusammenhang mit dem Austritt des
Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (UK) aus der Europäische Union zum 01. Februar 2020.

Das Vereinigte Königreich verbleibt auch nach dem 01. Januar 2021 im SEPA Zahlungsverkehrsraum. Damit wird der Zahlungsverkehr mit UK jetzt so abgewickelt, wie er bisher schon z. B. mit der Schweiz abgewickelt wurde.

Für alle Kunden gilt derzeit:

Sie können wie gewohnt Ihre Überweisungen, Termin- und Daueraufträge in Euro nach UK einfach als SEPA-Auftrag einreichen. Auch SEPA-Lastschriften im Zahlungsverkehr mit UK können Sie einsetzen. 

Folgendes ändert sich:

  • Bei Zahlungen nach UK und von UK kommend ist die Adresse des Auftraggebers anzugeben.
  • Beim Einziehen von Lastschriften muss ebenfalls die Adresse des Lastschriftschuldners (Zahlers) angegeben werden.
  • Zahlungen in Euro in das Vereinigte Königreich, die Sie nicht als SEPA-Auftrag einreichen und mit der Entgeltoption OUR oder BEN versehen, werden nicht mehr wie bisher - als SHA-Zahlung ausgeführt; außerdem gelten für diese Zahlungen diejenigen Entgeltregelungen, die bei grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro in Staaten, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören, Anwendung finden.

Bitte berücksichtigen Sie außerdem: Es können Entgelte für Zahlungen von und an die UK anfallen. Diese sind vergleichbar mit den Entgelten, die im Zahlungsverkehr mit der Schweiz anfallen.

Informationen zur Handelbarkeit von Wertpapieren

Am 24.12.2020 verständigten sich das Vereinigte Königriech (UK) und die EU-Kommission inhaltlich auf das „Handels- und Kooperationsabkommen“, das am 1. Januar 2021 zunächst vorläufig in Kraft getreten ist und provisorisch bis maximal zum 28. Februar 2021 gelten soll. Wir gehen auf Grundlage der aktuell vorliegenden Informationen davon aus, dass bis zum 28. Februar 2021 und auch ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens ein Handel in Wertpapieren ohne größere Einschränkungen möglich sein wird. In Bezug auf den Handel mit Aktien erwarten wir folgende Änderungen:

Kundenaufträge in allen anderen Wertpapieren (z.B. Investmentfonds, Zertifikate oder Anleihen)

Hier erwarten wir keine wesentlichen Änderungen der bisherigen Möglichkeiten zur Ausführung von Kundenaufträgen zum Kauf oder Verkauf dieser Wertpapiere.

Dienstleistungsangebot im Wertpapiergeschäft mit Kunden mit ständigem Wohnsitz in UK

Die Verwahrung von Wertpapieren und die Ausführung von Kundenaufträgen (z.B. zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder deren Übertragung) werden weiterhin wie bisher auch möglich sein. Bitte beachten Sie jedoch die oben genannten Einschränkungen zum Handel von Aktien an Börsen in UK, die unabhängig vom ständigen Wohnsitz des Kunden gelten. Sofern in UK ansässige Kunden bisher die Dienstleistung der Anlageberatung in Anspruch genommen haben, könnten sich aufgrund der geänderten Gesetzeslage in UK Änderungen im möglichen Serviceangebot ergeben. Bitte sprechen Sie hierzu Ihren Berater in der Filiale an.