Wiedereingliederung nach Krankheit: das Hamburger Modell

Plötzlich wieder von null auf hundert – die Rückkehr in den alten Job fällt nach einer langen Krankheitsphase meist sehr schwer. In diesem Fall können Arbeitnehmer die stufenweise Wiedereingliederung nach dem sogenannten Hamburger Modell beantragen. Die gesetzlichen Grundlagen zum Hamburger Modell sind im Sozialgesetzbuch (Paragraf 74, SGB V) festgelegt. Wie das Prinzip der Wiedereingliederung nach Krankheit genau funktioniert und welche Kriterien dafür erfüllt werden müssen, lesen Sie hier.

Was ist das Ziel des Hamburger Modells?

Vom Hamburger Modell können Arbeitnehmer profitieren, wenn sie im vergangenen Jahr mindestens sechs Wochen aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig waren – entweder am Stück oder mit Unterbrechungen. Auch Fehlzeiten, in denen sie an Kuren oder an Reha-Maßnahmen teilgenommen haben, zählen dazu.
Das Ziel dieser stufenweisen Wiedereingliederung ist es, Arbeitnehmer nach länger anhaltender Krankheit wieder schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen. So kann der Betroffene zum Beispiel zur Wiedereingliederung nach Krankheit in der ersten Woche zwei Stunden pro Tag an seinem Arbeitsplatz erscheinen und in der darauffolgenden Woche drei Stunden und so weiter. Auch die Art der Arbeit wird an seinen jeweils aktuellen Gesundheitszustand angepasst und in einem Wiedereingliederungsplan festgehalten.

Stufenweise Wiedereingliederung nach Plan

Im Rahmen eines Wiedereingliederungsplans legt der behandelnde Arzt die jeweils zu arbeitende Stundenzahl fest. Nach Genehmigung durch die Krankenkasse des Arbeitnehmers muss das Vorgehen noch mit dem Unternehmen abgestimmt werden. Nach dem Hamburger Modell zur Wiedereingliederung nach Krankheit kann die Eingliederungsphase insgesamt mehrere Wochen in Anspruch nehmen, in einigen Fällen aber auch mehrere Monate. Üblich sind Zeiträume zwischen sechs Wochen und einem halben Jahr.

 

Für wen gilt das Hamburger Modell?

Das Hamburger Modell richtet sich vor allem an gesetzlich Krankenversicherte.

Die Teilnahme ist freiwillig. Dies gilt sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Alle Parteien – also Betroffener, Arbeitgeber, Krankenkasse und Arzt – können außerdem die Maßnahme jederzeit abbrechen.
Wer einer privaten Krankenversicherung angehört, hat keinen Anspruch auf die Teilnahme am Hamburger Modell und nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2015 auch nicht auf die Zahlung von Krankentagegeld während der Wiedereingliederungsphase (Az. IV ZR 54/14). Ihnen bleibt nur das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Denn grundsätzlich sind Unternehmen verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein BEM anzubieten (Paragraf 84, Absatz 2, SGB IX). Dies kann aber auch geschehen, indem sich Arbeitnehmer und -geber auf

  • eine Reduzierung der Arbeitszeit,
  • eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder
  • eine Veränderung der Aufgaben

einigen.

Auch Beamte können nach längerer Krankheit eine stufenweise Wiedereingliederung am Arbeitsplatz nutzen. Allerdings gibt es hier keine klaren rechtlichen Vorgaben wie beim Hamburger Modell. Für eine solche Maßnahme dürfen Beamte noch nicht wieder voll dienstfähig sein und der behandelnde Arzt muss einen begrenzten Einsatz am Arbeitsplatz bescheinigen sowie eine gute Prognose für die baldige vollständige Dienstfähigkeit abgeben. Dann können Beamte bei vollen Dienstbezügen schrittweise wiedereingegliedert werden. Die Maßnahme sollte nicht länger als sechs Wochen dauern.

 

Welcher Anspruch besteht während der stufenweisen Wiedereingliederung?

Während der Wiedereingliederung nach Krankheit gilt der Mitarbeiter weiterhin als arbeitsunfähig. Er hat also nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (sechs Wochen Krankschreibung aus demselben Grund) Anspruch auf Ersatzleistungen wie zum Beispiel Krankengeld (maximal 78 Wochen) von den Krankenkassen oder Übergangsgeld aus der Rentenversicherung.
Erhält der Betroffene im Rahmen des Hamburger Modells einen Arbeitslohn, wird dieser berücksichtigt. Übrigens: Auch während der Wiedereingliederungsphase ist der Arbeitnehmer weiterhin sozialversicherungspflichtig.

Das Hamburger Modell – dies sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber regeln

Wenn sich Unternehmen und Mitarbeiter auf das Hamburger Modell geeinigt haben, sind sämtliche Details dazu in einem Wiedereingliederungsplan schriftlich festzuhalten. Folgende Punkte sollten geregelt werden:

  • Beginn und Ende der Maßnahme
  • Einzelheiten zu den verschiedenen Stufen
  • Gründe für ein vorzeitiges Beenden
  • Höhe eines möglichen Arbeitslohns
  • Bestimmungen des eigentlichen Arbeitsvertrags, die in dieser Zeit ruhen

 

Ein Wiedereingliederungsplan ist nicht in Stein gemeißelt

Die Planung der Wiedereingliederung nach Krankheit muss in Abhängigkeit des aktuellen Gesundheitszustands individuell aufgestellt und bei Bedarf angepasst oder sogar abgebrochen werden. Eine laufende medizinische Überprüfung ist notwendig, um Überbelastungen zu vermeiden – oder um festzustellen, dass die komplette Rückkehr an den Arbeitsplatz doch schneller als vorgesehen möglich ist. Allerdings: Arzt und Mitarbeiter dürfen bei den Planungen auch die betrieblichen Bedingungen nicht außer Acht lassen und sollten zum Beispiel den Betriebsarzt in die Konzeption einbeziehen.
Die Wiedereingliederung nach Krankheit gilt in der Regel als gescheitert, wenn der Arbeitnehmer sieben Tage hintereinander nicht im Unternehmen erscheint. Urlaubsansprüche kann der Mitarbeiter während des Hamburger Modells nicht geltend machen, da er als arbeitsunfähig gilt.