Vollmachten und Verfügungen leicht erklärt

Mit einer Vollmacht legen Sie verbindlich fest, wer Sie in bestimmten Angelegenheiten vertreten darf. Juristisch betrachtet handelt es sich bei der Vollmacht um ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Das bedeutet, Sie müssen die Person, die Sie vertreten soll, vorher rein rechtlich nicht um Erlaubnis fragen. Der Bevollmächtigte muss nicht einwilligen und Sie schulden ihm auch keine Gegenleistung.

Ab welchem Zeitpunkt gelten Vollmachten und Verfügungen?

Sofern Sie nichts Anderes festlegen, greift eine Vollmacht, sobald sie Ihrem Vertreter ausgehändigt wird. Sinnvollerweise sollten Sie allerdings vorher absprechen, ob die Person Ihrer Wahl bereit und in der Lage ist, Sie in Ihrem Sinne zu vertreten. Soll die Vollmacht erst dann greifen, wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind, spricht man von einer Vorsorgevollmacht. Haben Sie für diesen Fall selbst keinen Vertreter bestimmt, ernennt das Betreuungsgericht (eine Abteilung des zuständigen Amtsgerichts) einen Betreuer.

Bei einer Verfügung hingegen handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das die Rechtslage unmittelbar ändert, indem es ein Recht überträgt, ändert, aufhebt oder belastet. Im Gegensatz zu einer Vollmacht tritt eine Verfügung erst dann in Kraft, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind, rechtliche Angelegenheit eigenständig zu regeln.

Die Generalvollmacht – großer Handlungsspielraum für Bevollmächtigte

Die Generalvollmacht ist die weitreichendste Vollmacht. Mit ihr räumen Sie dem Generalbevollmächtigten sehr viele Rechte ein. Dieser darf Sie prinzipiell in allen Angelegenheiten vertreten, sofern diese rechtlich zulässig sind. Der Handlungsspielraum des Bevollmächtigten bezieht sich entsprechend auch auf Finanzgeschäfte. So darf der Inhaber der Vollmacht sogar Kredite in Ihrem Namen aufnehmen.

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht tritt dann ein, wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung nicht mehr selbst Entscheidungen treffen können – etwa in dem Fall, dass Sie einen Schlaganfall erlitten haben und das Sprechen erst wieder erlernen müssen. Ihr Bevollmächtigter erledigt dann beispielsweise das Begleichen von Rechnungen mit Geld von Ihrem Konto. Haben Sie weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Betreuungsverfügung, bestimmt das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer.

Fünf Maßnahmen zum Schutz vor Missbrauch

Eine Vollmacht ist Vertrauenssache. Daher sollten Sie folgende fünf Dinge beachten, um sich vor Missbrauch zu schützen.

  1. Wenn Sie weitreichende Vertretungsbefugnisse erteilen, sollten Sie vorab unbedingt mit dem Vertreter Ihrer Wahl das Gespräch suchen. Klären Sie, ob die Person bereit und in der Lage ist, die Vollmacht anzunehmen und bei Bedarf in Ihrem Sinne auszuüben.
  2. Sorgen Sie für Transparenz. Angehörige und Freunde sollten darüber informiert sein, wer Sie in welchen Angelegenheiten vertreten darf. Das sorgt für ein gewisses Maß an Kontrolle.
  3. Für Bankgeschäfte gilt: Wenn der Vertreter in Ihrem Auftrag Geld abhebt, sollte er den Verwendungszweck sorgfältig dokumentieren. Hat er Ihnen das Geld bar ausgezahlt? Darf er in Ihrem Namen Bargeld spenden/Geld verschenken? Hat er etwas gekauft? Bewahren Sie daher Quittungen und Belege unbedingt auf!
  4. Für Angelegenheiten von besonderer Tragweite – beispielsweise Verkauf des Hauses und/oder Umzug in ein Pflegeheim – können Sie bestimmen, dass mehrere Vertreter (zum Beispiel alle Kinder, Tochter und Ehefrau) nur gemeinsam entscheiden dürfen.
  5. Wenn Ihnen Zweifel an der Integrität Ihres Vertreters kommen – beispielsweise weil dieser in einer persönlichen Krise steckt, sich hoch verschuldet hat oder mit Ihnen im Streit liegt – scheuen Sie sich nicht, die Vollmacht zu widerrufen.

Beispiele für Verfügungen

In einer Verfügung erklären Sie vorab Ihren Willen für den Fall, dass Sie ihn selbst nicht mehr äußern können. Eine wichtige Verfügung ist das Testament, das erst nach dem Tod in Kraft tritt und verbindliche Wirkung hat (letztwillige Verfügung oder Verfügung von Todes wegen).
Ebenfalls sinnvoll sind folgende drei Dokumente:

Wie lange gilt eine Vollmacht?

Für Kontovollmachten, die Bevollmächtigten den Zugriff auf ein bestimmtes Konto gewähren, gilt: Die Vordrucke der Banken sehen oft eine Auswahlmöglichkeit vor, teilweise ist aber auch eine bestimmte Gültigkeit festgelegt. Kontovollmachten der Postbank gelten beispielsweise stets über den Tod des Kontoinhabers hinaus. Das ist sinnvoll, denn oft sind gerade kurz nach einem Todesfall von den Bevollmächtigten wichtige finanzielle Angelegenheiten zu regeln. Ohne Vollmacht dauert es in der Regel mehrere Wochen, bis Erben ohne Vollmacht auf das Konto zugreifen dürfen.

Tipp

Wenn Sie eine Vollmacht widerrufen, informieren Sie Ihre Bank(en) darüber stets schriftlich. Auch Angehörige oder andere Vertrauenspersonen (z. B. Hausärzte) sollten wissen, wenn eine Vollmacht erlischt. So schützen Sie sich vor unberechtigten Handlungen des Bevollmächtigten.