Reform Bauvertragsrecht – Freude bei den Bauherren

Gute Nachrichten für alle Bauherren: Seit dem 1. Januar 2018 sorgt das neue Bauvertragsrecht für mehr Verbraucherschutz beim Bauen und Modernisieren. Durch welche Maßnahmen der Gesetzgeber den Verbraucherschutz deutlich erhöht und warum dies auch selbstständigen Handwerkern in die Karten spielt, erfahren Sie im Folgenden.

Reform Bauvertragsrecht – Bundestag verbessert den Verbraucherschutz

Am 9. März 2017 hat der Deutsche Bundestag nach zähem Ringen beschlossen, den Verbraucherschutz beim Bauen deutlich zu verbessern. Das sogenannte „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ trat demnach zum 1. Januar 2018 in Kraft. Zudem soll durch die Einrichtung spezieller „Baukammern“ an den Landgerichten auch das Tempo der sich oft über Jahre hinziehenden Bauprozesse beschleunigt werden. Zurzeit sind rund 40.000 solcher Fälle bei deutschen Gerichten anhängig.

Was sind die wesentlichen Änderungen beim neuen Bauvertragsrecht?

Hier ein Überblick über die wichtigsten Punkte des Gesetzes zur Reform für das Bauvertragsrecht:

  • Widerrufsrecht: In den Verträgen müssen Baufirmen ihren Kunden zukünftig ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumen und sie auch darüber belehren (ein solches Recht war bisher bei der Unterschrift unter einen Bauvertrag nicht vorgesehen).
  • Baubeschreibung: Bauträger müssen künftig vor dem eigentlichen Vertragsschluss eine genaue Beschreibung über das Bauvorhaben vorlegen. Darin müssen unter anderem verbindliche Angaben zu Umfang und Art der angebotenen Leistungen enthalten sein; dazu Gebäudedaten, Grundrisse, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktion aller wesentlichen Gewerke.
  • Fertigstellungstermin: Beide Vertragsparteien müssen sich auf einen verbindlichen Fertigstellungstermin einigen. Wenn sich der Einzugstermin dennoch verzögert, kann der Bauherr vom Bauunternehmen Schadenersatz bzw. die Übernahme von Mehrkosten fordern.
  • Abschlagszahlungen: Zukünftig dürfen Baufirmen maximal 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung als Abschlagszahlung fordern. Die restliche Summe wird erst nach der Endabnahme fällig.
  • Pflichtdokumente: Zukünftig sind Baufirmen verpflichtet, alle Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu übergeben. Dazu zählen zum Beispiel Nachweise zur Energieeinsparverordnung oder Genehmigungsplanungen.

Auch Handwerker profitieren vom reformierten Bauvertragsrecht

Aus der Reform des Bauvertragsrechts ziehen auch selbstständige Handwerker ihren Nutzen: Nach geltender Rechtslage ist der ausführende Handwerker verpflichtet, mangelhaftes Material wieder auszubauen und durch fehlerfreies zu ersetzen. Auf den Kosten für den Aus- und Wiedereinbau blieben die Handwerksbetriebe jedoch bislang oft sitzen. Künftig sollen sie dafür den Hersteller oder Baustoffhändler in Regress nehmen können. Das gilt auch für den Fall, dass verschiedene Bauprodukte kombiniert verbaut wurden.