So können Sie Finanzierungsrisiken absichern
Berufsunfähigkeitsversicherung
Die private Berufsunfähigkeitsversicherung springt ein, wenn der erlernte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Teilweise auch dann, wenn man noch einer anderen – schlechter bezahlten – Tätigkeit nachgehen könnte. Die Höhe der Rente ist frei vereinbar. Sie lässt sich also an den individuellen Absicherungsbedarf anpassen. In der Regel sichern Versicherungsunternehmen ein Niveau von maximal 75 bis 80 Prozent des Nettoverdienstes ab.
Tipp
Entscheiden Sie sich für eine Versicherung, die auch dann greift, wenn die Berufsunfähigkeit nur eingeschränkt ist.
Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist eine Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Versicherung zahlt nur, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch sehr eingeschränkt arbeiten können.
Tipp
Infrage kommen sollte nur eine Versicherung, die eine sofortige monatliche Rentenzahlung ohne Wartezeiten garantiert.
Risiko-Lebensversicherung
Eine Risiko-Lebensversicherung zahlt im Fall des Todes der versicherten Person einen festgelegten Geldbetrag an die Hinterbliebenen aus. Ihr Abschluss ist insbesondere bei nur einem Hauptverdiener zur Absicherung des Baufinanzierungsdarlehens unerlässlich. So sorgt die Versicherung schließlich bei entsprechender Versicherungssumme dafür, dass im Todesfall zur Trauer nicht auch noch die Sorge über den Verlust des Zuhauses hinzutritt.
Denn die staatliche Hinterbliebenenrente beträgt maximal nur 55 Prozent der Rente des verstorbenen Versicherten. Das reicht meist nicht aus, um noch nicht abbezahltes Wohneigentum halten zu können. In den meisten Fällen dürfte ohne dies allenfalls die sogenannte kleine Witwenrente gezahlt werden. Sie beträgt nur 25 Prozent der Rente des verstorbenen Versicherten und ist auf zwei Jahre begrenzt. Wie eine Risiko-Lebensversicherung in der Not helfen kann, zeigt die Grafik rechts.
Tipp
Fragen Sie nach, ob nach Ablauf der Versicherung die Möglichkeit zur Auszahlung der Kapitalleistung besteht, falls der Versicherungsfall nicht eintritt.