Was ist die Abgeltungsteuer?

Wer Erträge aus einem privaten Kapitalvermögen wie beispielsweise Zinsen oder Dividenden vorzuweisen hat, muss diese in Deutschland nach geltendem Recht versteuern. Die Erträge aus einem privaten Kapitalvermögen und weitere Kapitalerträge unterliegen seit dem 1. Januar 2009 der sogenannten Abgeltungsteuer. Dabei handelt es sich um eine Kapitalertragsteuer mit abgeltender Wirkung. Erfahren Sie im Folgenden, welche Auswirkungen die Abgeltungsteuer auf Ihre Kapitalanlagen konkret hat und was Sie bei der Einkommensteuer beachten müssen. Außerdem informieren wir Sie hier darüber, was unter dem Sparerpauschbetrag zu verstehen ist, wie hoch dessen Freibeträge sind und für wen eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung besonders infrage kommt.

Zu diesen Kapitalerträgen zählen zum Beispiel

  • Zinsen,
  • Dividenden,
  • erzielte Kursgewinne bei Wertpapierverkäufen
  • und Fondsausschüttungen.

Mit der Abgeltungsteuer wird auf Kapitalerträge eine einheitliche pauschale Steuer von 25 Prozent + 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag (auf die erhobene Abgeltungsteuer) und gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben. .

Erträge aus Kapitalvermögen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, unterliegen der Tarifbesteuerung. Hier erfolgt keine abgeltende Besteuerung durch die Bank. Diese Erträge sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu erklären und mit dem individuellen Einkommen- und Körperschaftsteuertarif zu versteuern.

Die einbehaltene Abgeltungsteuer führt Ihre Bank für Sie an das Finanzamt ab. Somit entfällt für Sie die Verpflichtung, die Kapitalerträge mit Ihrer Einkommensteuererklärung, Anlage KAP, anzugeben. Es gibt zu dieser Regel jedoch einige Ausnahmen, und zwar, wenn die Kapitalerträge aus diesen Quellen stammen:

  • Auslandskonten
  • Verkauf einer Lebensversicherung
  • Erstattungszinsen vom Finanzamt
  • Zinsen aus Kreditverträgen mit Privatpersonen

Sparerpauschbetrag – Freibeträge für Kapitalerträge

Für private Anleger ist mit Einführung der Abgeltungsteuer ein sogenannter Sparerpauschbetrag für die Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeführt worden. Somit wird die Abgeltungsteuer erst dann fällig, wenn folgende Sparerpauschbeträge überschritten werden: Für ledige Anleger sind erzielte Kapitaleinkünfte bis 801 Euro im Jahr und für zusammen veranlagte Ehegatten bzw. Lebenspartner bis 1.602 Euro jährlich steuerfrei. 

 

Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung

Um den Sparerpauschbetrag direkt von der auszahlenden Bank berücksichtigen zu lassen, ist Ihrer Bank ein Freistellungsauftrag zu übersenden. Zum Sparerpauschbetrag zählen neben Zinsen und Dividenden auch Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalanlagen und Termingeschäften. Die tatsächlichen Werbungskosten dürfen ausdrücklich nicht abgezogen werden.

Für manchen Kapitalanleger kann es sich darüber hinaus lohnen, einen „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung“ beim Finanzamt zu stellen. Durch die Nichtveranlagungsbescheinigung können Sparer auch Zinsen und Dividenden oberhalb des Sparerpauschbetrages ohne Steuerabzug vereinnahmen. Voraussetzung dafür ist, dass Ihre Gesamteinkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen: Dieser beträgt aktuell 9.744 Euro für Einzelpersonen bzw. 19.488 Euro für Verheiratete pro Jahr (Stand: 2021).

Die Nichtveranlagungsbescheinigung kommt für Geringverdiener und damit besonders für

  • Rentner
  • Schüler
  • und Studenten

in Betracht.