Kirchensteuer auf Kapitalerträge – was Sparer wissen sollten

Sind Sie Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft? Oder mit anderen Worten: Sind Sie in der Kirche? Dann sollten Sie folgende Informationen über den automatischen Kirchensteuerabzug wissen:

Seit dem 1. Januar 2015 sind wir als Banken dazu verpflichtet, die auf Kapitalerträge anfallende Kirchensteuer direkt an die Finanzverwaltungen abzuführen. Für die Abfrage des Kirchensteuer-Merkmals benötigen wir Ihre Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID).

Die gesetzliche Regelung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Wenn Sie Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind, dann müssen Sie Kirchensteuer auf Kapitalerträge zahlen. Mit der gesetzlichen Regelung von 2015 hat das Widerspruchsrecht (Sperrvermerk) das vorherige Wahlrecht abgelöst.

Seit diesem Datum behält das Finanzamt Ihre Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch ein und führt diese an Ihre steuererhebende Religionsgemeinschaft ab. Automatisch bedeutet für Sie, dass Sie als Mitglied Ihrer Religionsgemeinschaft nichts weiter veranlassen müssen.

Wir kümmern uns um Ihre Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Wir als Ihre Bank erfragen bei kapitalertragsteuerpflichtigen Erträgen die für den automatisierten Kirchensteuerabzug notwendigen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Danach nehmen wir den Kirchensteuerabzug direkt vor.

Wenn Sie nicht möchten, dass wir für Sie die Kirchensteuer einbehalten und abführen, müssen Sie sich an das BZSt wenden. Hier können Sie sich einen entsprechenden Sperrvermerk eintragen lassen. Das erforderliche Formular erhalten Sie unter www.formulare-bfinv.de. Alternativ ist es möglich, den Sperrvermerk elektronisch über das BZSt-Online-Portal zu beantragen. Der Sperrvermerksantrag muss spätestens am 30.06. des Vorjahres zum Veranlagungszeitraum beim BZSt eingehen.

Für den Fall, dass Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht haben, liefert uns das BZSt einen sogenannten „Nullwert“ zurück. Mit der Folge, dass wir keinen automatischen Einbehalt der Kirchensteuer vornehmen. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die Kapitalerträge mit Ihrer Einkommensteuererklärung anzuzeigen.

Keine Kirchensteuerpflicht für Ausgetretene

Wenn Sie keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft mehr angehören – also aus der Kirche ausgetreten sind – brauchen Sie natürlich auf Ihre Kapitalerträge auch keine Kirchensteuer mehr zahlen. Daneben gelten auch für die Abführung der Kirchensteuer grundsätzlich die gesetzlichen Freibeträge von derzeit 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete oder Lebenspartner. Falls Ihre Kapitalerträge jährlich unter diesem Sparer-Pauschbetrag bleiben, fällt für Sie auch keine Kapitalertragssteuer an. Dazu ist es allerdings notwendig, der Bank einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Den aktuellen Freistellungsauftrag der Postbank können Sie hier herunterladen: