Rentenbesteuerung – das sind die steuerlichen Änderungen im Ruhestand

Mit dem letzten Arbeitstag und dem damit verbundenen Renteneintritt ändert sich für Sie persönlich sehr viel – steuerlich fällt der Unterschied dagegen meist weniger gravierend aus.

Denn auch im Ruhestand zahlen Sie auf Ihre Rente oder Pension weiterhin Einkommensteuer. Zur Abgabe einer Steuererklärung als Rentner sind Sie weiterhin verpflichtet, wenn die gesamten zu versteuernden Einkünfte das steuerfreie Existenzminimum überschreiten. 2022 beträgt der sogenannte Grundfreibetrag 10.347 Euro (für Ehepaare gilt der doppelte Satz), vorher waren es 9.984 Euro. Angaben ohne Gewähr.

Diese Leistungen fließen in die Rentenbesteuerung mit ein

Zu den zu versteuernden Einkünften zählen neben der gesetzlichen Rente auch

  • Leistungen aus privaten Rentenversicherungen und Betriebsrenten
  • Mieteinnahmen
  • Zinsen
  • der Verdienst aus Nebenjobs und selbstständiger Arbeit als Rentner (z. B. Gartenarbeiten, Beraterhonorar)

Gut zu wissen: Da die Alterseinkünfte zudem meist geringer ausfallen als das letzte Arbeitseinkommen, sinkt in der Regel auch der persönliche Einkommensteuersatz. Außerdem: Für alle, die vor dem Jahr 2040 in Rente gehen, ist nicht der volle Betrag der Rente zu versteuern.

Welcher Anteil der Rente ist zu versteuern?

Im Jahr 2005 wurde die Steuersystematik für Rentner durch das sogenannte Alterseinkünftegesetz grundlegend umgestellt.

Zuvor galt das Prinzip der vorgelagerten Besteuerung: Rentenbeiträge wurden aus dem versteuerten Einkommen angespart, dafür blieben später die Leistungen aus der Rentenkasse größtenteils steuerfrei. Besteuert wurde nur der Ertragsanteil.

Ab 2005 erfolgte der Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung: Einzahlungen in die Rentenkasse dürfen seitdem steuerlich abgesetzt werden, dafür sind später die monatlichen Einkünfte der Rente zu versteuern.

Systemwechsel in der Rentenbesteuerung

Aus Gründen der Steuergerechtigkeit kann so ein grundlegender Systemwechsel der Rentenbesteuerung nur schrittweise erfolgen. Bei einer kompletten Umstellung genau zum Stichtag käme es ansonsten zu der unfairen Regelung, dass Rentner, die bereits während der Ansparphase Steuern auf ihre Rentenbeiträge gezahlt haben, nun auch noch ihre Rente voll versteuern und damit doppelt an den Fiskus zahlen müssten.

Um diese Ungerechtigkeit zu vermeiden, wurde eine Übergangsregelung bei der Rentenbesteuerung geschaffen. Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt bis 2040 schrittweise an. Im Gegenzug dürfen Sie als Beitragszahler vor dem Renteneintritt in ihrer Steuererklärung jedes Jahr einen immer größeren Anteil der Rentenbeiträge steuerlich absetzen, bereits im Kalenderjahr 2026 sind 100 Prozent der Rentenbeiträge anzusetzen. Erst bei Rentenbeginn im Jahr 2040 ist dann die volle Rente zu versteuern.

Der steuerpflichtige Rentenanteil von 2005 bis 2040

Bei Rentenbeginn im Jahr 2005 mussten erst 50 Prozent der Rente versteuert werden. Bis zum Jahr 2020 stieg der steuerpflichtige Anteil der Rente jährlich um zwei Prozentpunkte. Beispiel: Für alle, die 2020 in Rente gegangen sind, liegt der steuerpflichtige Anteil also bei 80 Prozent.

Mittlerweile steigt der steuerpflichtige Anteil jährlich dann nur noch um einen Prozentpunkt. Ab 2040 unterliegt die volle Rente der Steuer.

Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil gemäß § 22 Einkommensteuergesetz in %
2005 50
2013 66
2015 70
bis 2020 jährlich plus zwei Prozentpunkte
2020 80
2021 81
2022 82
2023 83
bis 2040 jährlich plus ein Prozentpunkt
2040 100

Für alle, die vor 2040 in Rente gehen, gilt: Anhand des Prozentsatzes, der im Jahr des Rentenbeginns gilt, berechnet das Finanzamt einen steuerfreien Betrag in Euro. Dieser persönliche Rentenfreibetrag gilt dann lebenslang, auch wenn später die Rente steigt oder fällt.

Rentenbesteuerung – so rechnet das Finanzamt

Ein Beispiel zur Rentenbesteuerung aus Sicht des Finanzamtes: Herr Petersen bezog seine erste Rente im Januar 2020. In diesem Jahr erhält er insgesamt 30.000 Euro Rente (2.500 Euro im Monat). Im Jahr 2020 sind 80 Prozent der Rente steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil beträgt also 20 Prozent.

30.000 Euro x 20 Prozent = 6.000 Euro

Für Herrn Petersen ergibt sich also ein jährlicher Rentenfreibetrag von 6.000 Euro. Diese Summe muss er bis ans Lebensende bei der Rentenbesteuerung nicht berücksichtigen. Der Betrag bleibt immer gleich – egal, wie sich seine Rente künftig entwickelt. Das heißt aber auch: Spätere Rentenerhöhungen werden voll besteuert, der Freibetrag wächst nicht mit. Durch Rentenerhöhungen steigt also das steuerpflichtige Einkommen.

Rentenbesteuerung – was ändert sich auf der Steuererklärung für Rentner?

Alle Rentner, deren Einkünfte den steuerfreien Grundfreibetrag überschreiten (2022: Singles 10.374 Euro, Ehepaare 20.748 Euro), müssen eine Steuererklärung abgeben.
Die Frist für die Einreichung der Erklärung beim Finanzamt endet am 31. Juli des Folgejahres. Wenn Sie einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragen, hat dieser bis zum 28./29. Februar des übernächsten Jahres Zeit, die Steuererklärungen abzugeben. Für die Steuererklärung 2021 gilt eine Corona-Sonderregelung (Abgabe bis zum 31. Oktober / 1. November 2022 bzw. 31. August 2023. Auch für die Besteuerungszeiträume 2022 und 2023 gelten längere Fristen.

(Angaben ohne Gewähr, Fragen Sie bitte beim zuständigen Finanzamt oder bei einer steuerrechtlichen Beratung nach)

Diese Anlagen sind relevant für die Steuererklärung von Rentnern

Rentner reichen zusammen mit dem Mantelbogen auf jeden Fall die sogenannte Anlage R ein. Hier werden sämtliche Renteneinkünfte eingetragen, sowohl gesetzliche als auch private oder betriebliche. Auch Leistungen aus staatlich geförderten Riester-Verträgen oder aus branchenspezifischen Versorgungskassen gehören in die Anlage R.

Wer weitere Einkünfte hat, muss auch dazu die entsprechenden Formulare ausfüllen, beispielsweise Anlage G oder Anlage S für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (z. B. Einkünfte aus einem Laden oder Handwerksbetrieb) oder aus selbstständiger Arbeit (z. B. Beraterhonorar) und die Anlage V für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Auch als Rentner zahlen Sie weiter in die Kranken- und Pflegeversicherung ein. Die Beiträge sind seit 2010 steuerlich nahezu komplett absetzbar und werden in die Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen.

Rente versteuern – besondere Freibeträge für Rentner

Der Ruhestand bringt steuerlich eine Reihe von altersspezifischen Entlastungen, die im Rahmen der Steuererklärung von Rentnern berücksichtigt werden. Den persönlichen Rentenfreibetrag ermittelt das Finanzamt im ersten vollen Jahr des Rentenbezugs. Dieser Betrag bleibt lebenslang Jahr für Jahr von der Steuer verschont.

Beamte profitieren bei der Besteuerung noch bis 2040 vom Versorgungsfreibetrag:

  • Wie der Rentenfreibetrag wird auch der Versorgungsfreibetrag auf Pensionen bis 2040 schrittweise abgebaut.
  • 2021 betrug der steuerfreie Anteil 15,2 Prozent (maximal 1.140 Euro).
  • Seitdem sinkt der steuerfreie Anteil um jährlich 0,8 Prozentpunkte. Analog sinkt der Höchstbetrag jährlich um 60 Euro. 2022 beträgt er also 14,4 Prozent, höchstens jedoch 1.080 Euro

Für Nebeneinkünfte (z. B. Miete, Zinsen, Riester-Renten, Honorare) oder Arbeitslohn gewährt das Finanzamt Steuerpflichtigen bei der Rentenbesteuerung ab dem 64. Geburtstag einen Altersentlastungsbetrag.

  • Auch diese Vergünstigung wird seit 2005 (40 Prozent, maximal 1.900 Euro) und bis 2040 (null Prozent) schrittweise abgebaut.
  • Seit 2021 sinkt der Altersentlastungsbetrag jährlich um 0,8 Prozent, der Betrag verringert sich um 38 Euro.

Beispiel:
Wer das 64. Lebensjahr vor dem 1. Januar 2022, aber nach dem 31. Dezember 2020 vollendet hat, erhält einen Altersentlastungsbetrag in Höhe von 14,4 Prozent der Einkünfte (maximal 684 Euro).

(Angaben ohne Gewähr)