Der Ruhestand bringt steuerlich eine Reihe von altersspezifischen Entlastungen, die im Rahmen der Steuererklärung von Rentnern berücksichtigt werden. Den persönlichen Rentenfreibetrag ermittelt das Finanzamt im ersten vollen Jahr des Rentenbezugs. Dieser Betrag bleibt lebenslang Jahr für Jahr von der Steuer verschont.
Beamte profitieren bei der Besteuerung noch bis 2040 vom Versorgungsfreibetrag:
- Wie der Rentenfreibetrag wird auch der Versorgungsfreibetrag auf Pensionen bis 2040 schrittweise abgebaut.
- 2020 betrug der steuerfreie Anteil 16,0 Prozent (maximal 1.200 Euro).
- Ab 2021 sinkt der steuerfreie Anteil um jährlich 0,8 Prozentpunkte. Analog sinkt der Höchstbetrag jährlich um 60 Euro.
Für Nebeneinkünfte (z. B. Miete, Zinsen, Riester-Renten, Honorare) oder Arbeitslohn gewährt das Finanzamt Steuerpflichtigen bei der Rentenbesteuerung ab dem 64. Geburtstag einen Altersentlastungsbetrag.
- Auch diese Vergünstigung wird von 2005 (40 Prozent, maximal 1.900 Euro) bis 2040 (null Prozent) schrittweise abgebaut.
- Ab 2021 sinkt der Altersentlastungsbetrag jährlich um 0,8 Prozent.
- Der Betrag verringert sich um 38 Euro (ab 2021).
Beispiel:
Wer 2021 in Rente gegangen ist und im Jahr 2019 64 Jahre alt geworden ist, erhält einen Altersentlastungsbetrag von 16,0 Prozent, maximal 760 Euro.