Umsatzsteuersenkung – das Wichtigste kompakt erklärt
Wie passe ich meine Rechnung ab Juli an?
Angesichts der kurzfristigen Änderungen zum 1. Juli müssen Unternehmen schnell reagieren. Eine der ersten Aufgaben ist die Umstellung Ihrer Rechnungs- und Fakturierungsprogramme sowie Ihrer Buchhaltungs-Software auf die abgesenkten Steuersätze.
Dabei ist Folgendes zu beachten: Es ist nicht der Tag der Rechnungsstellung, der vertraglichen Vereinbarung oder der Entgeltvereinnahmung ausschlaggebend. Vielmehr gilt der Stichtag der Leistung als maßgeblich. Es kommt also darauf an, wann die Lieferungen, sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe erfolgen. Der temporär abgesenkte Steuersatz ist auf Umsätze anzuwenden, die Sie im Zeitraum zwischen dem 01.07. und 31.12.2020 erwirtschaften.
Gut zu wissen:
- Lieferungen und Werklieferungen sind ausgeführt, sobald der Empfänger die Verfügungsmacht über die Ware hat. Bei versendeten bzw. beförderten Lieferungen tritt dies mit dem Beginn der Beförderung oder Versendung ein.
- Sonstige Leistungen und Werkleistungen gelten als ausgeführt, sobald sie vollendet sind.
Was passiert mit Teilzahlungen, die ich schon erhalten habe?
Bei Teilleistungen ist es üblich, das Entgelt gesondert zu vereinbaren. Wenn Sie die Teilleistungen vor dem 1. Juli erbracht haben, wenden Sie den bisherigen Steuersatz (19 Prozent bzw. 7 Prozent) an. Erbringen Sie weitere Teilleistungen zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember, kommt der niedrigere Steuersatz zur Anwendung.
Bauunternehmen stellen für ihre Bauleistungen oftmals Abschlags- und Schlussrechnungen. Von Bedeutung ist aber auch hier wieder der Zeitpunkt der Ausführung – der sich in der Regel durch die Fertigstellung und Abnahme ergibt. Wenn Sie eine einheitliche Bauleistung zwischen dem 01. Juli und 31. Dezember ausführen, ist der abgesenkte Regelsteuersatz von 16 Prozent anzuwenden. Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits Abschlagszahlungen mit 19 Prozent geleistet wurden.
Besonderheiten ergeben sich außerdem für Dauerleistungen sowie bei Anzahlungen auf Leistungen.
Die nachfolgende Übersicht bietet Ihnen dafür Hilfestellung und zeigt Ihnen, wann Sie welchen Umsatzsteuersatz anwenden:
Sachverhalt | Steuersatz |
---|---|
Leistung wird vor dem 01.07. erbracht/ Rechnungsstellung erfolgt erst nach dem 01.07. | bisheriger Steuersatz von 19 % (bzw. 7 %) anwendbar |
Leistung wird vor dem 01.07. erbracht/ Rechnung wird vor dem 01.07. gestellt, aber erst nach 01.07. bezahlt | bisheriger Steuersatz von 19 % (bzw. 7 %) anwendbar |
Anzahlung wird vor dem 01.07. geleistet/ Leistung wird erst nach dem 01.07. erbracht | Rechnung für Anzahlung weist bisherigen Steuersatz von 19 % (bzw. 7 %) auf/ Anpassung erforderlich mit 16 % (bzw. 5 %) in Schlussrechnung |
Vorausrechnung wird vor dem 01.07. erstellt/ Leistung wird erst nach dem 01.07. erbracht und bezahlt | Leistung unterliegt dem abgesenkten Steuersatz von 16 % (bzw. 5 %) |
Werklieferungen und -leistungen in Teilen | Für Teilleistungen vor dem 01.07. ist der bisherige Steuersatz von 19 % (bzw. 7 %) anwendbar/ Für Teilleistungen nach dem 01.07. ist der abgesenkte Steuersatz von 16 % (bzw. 5 %) anwendbar |
Werklieferungen und -leistungen, die nicht in Teilen ausführbar sind | Werden Werklieferungen und -leistungen zwischen dem 01.07. und 31.12. ausgeführt, gilt der abgesenkte Steuersatz von 16 % (bzw. 5 %) für die Gesamtleistung |
Dauerleistungen wie Vermietung und Leasing | Abrechnungszeitraum ist ausschlaggebend: Der abgesenkte Steuersatz von 16 % (bzw. 5 %) ist anwendbar, wenn der Abrechnungszeitraum zwischen 01.07. und 31.12. endet |
Tipp
Langfristige Verträge können aufgrund der Steueränderungen zu Mehr- oder Minderbelastungen von Vertragspartnern führen. Prüfen Sie daher solche Verträge und treffen Sie gegebenenfalls zusätzliche Vereinbarungen.
Kleinunternehmerregelung – was ändert sich?
Sie können sich für die Kleinunternehmerbesteuerung entscheiden:
- wenn Ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 22.000 Euro lag
und
- im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird.
Dann brauchen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen, dürfen aber auch keine Erstattung der Vorsteuer beanspruchen.
Für Kleinunternehmer ergeben sich durch die Umsatzsteuersenkung daher keine wesentlichen Veränderungen. Da Sie bislang keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausgewiesen haben, müssen Sie diese nicht anpassen.
Welche Vor- und Nachteile hat die Mehrwertsteuer-Senkung für mich?
In Anbetracht der neuen Regelungen bedeutet die Steuersenkung für Betriebe erst einmal eines: organisatorischen und bürokratischen Aufwand. Da die gesamte Steuerlast der Endverbraucher trägt, hat eine Anpassung keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf Ihr Unternehmen. Es nur als lästige Aufgabe für die Buchhaltung zu betrachten, wäre allerdings zu kurz gedacht. Die steuerlichen Hilfsmaßnahmen verfolgen das Ziel, die Kaufkraft der Bürger zu stärken. Davon sollen vor allem Menschen profitieren, die nur über ein geringes Einkommen verfügen und dieses zum größten Teil ausgeben.
Sinken durch einen niedrigeren Mehrwertsteuersatz die Preise, könnte dies im Optimalfall den Konsum beflügeln. Das wiederum kann für Sie als Unternehmer vorteilhaft sein, wenn mehr Kunden bei Ihnen einkaufen bzw. Ihre Dienste in Anspruch nehmen. Inwiefern sich der gewünschte Effekt in den einzelnen Branchen bemerkbar machen wird, bleibt natürlich noch abzuwarten.
Tipp
Nicht nur bei Ihren eigenen Rechnungen müssen Sie jetzt auf den korrekten Umsatzsteuersatz achten. Prüfen Sie auch eingehende Rechnungen Ihrer Lieferanten. Eine falsch ausgewiesene Umsatzsteuer führt sonst zu Problemen beim Vorsteuerabzug.
Gibt es Sonderregelungen nach Branchen?
Vor allem die Gastronomie hat die wirtschaftlichen Folgen von Corona stark zu spüren bekommen. Die Bundesregierung hat aus diesem Grund steuerliche Verbesserungen speziell für diese Branche beschlossen:
- Der Umsatzsteuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten sinkt von regulären 19 Prozent auf den reduzierten Satz von 7 Prozent.
- Die neue Regelung ist für den Zeitraum zwischen dem 01. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021 vorgesehen.
- Die befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes aus dem Konjunkturpaket gilt zusätzlich. Damit reduziert sich die Umsatzsteuer auf den ermäßigten Satz von 5 Prozent (bis zum 31. Dezember 2020).