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Mit ihren 22 Stellen wirkt die IBAN auf den ersten Blick ziemlich unübersichtlich. Sie ist allerdings streng logisch aufgebaut und setzt sich zusammen aus der Länderkennung – in Deutschland DE –, der Bankleitzahl und der zehnstelligen Kontonummer, die vorne mit Nullen aufgefüllt wird. Auf die Länderkennung folgt zudem eine zweistellige Prüfziffer, die dafür sorgt, dass bei einer falschen Eingabe die Überweisung als ungültig erkannt und nicht ausgeführt wird. Diese Prüfziffer wird übrigens nicht willkürlich vergeben, sondern nach genau festgelegten Methoden aus der Kontonummer berechnet – das Verfahren wird von der Bundesbank überwacht. Die IBAN ist somit ziemlich widerstandsfähig gegenüber Vertippern. Doch auch wenn es unwahrscheinlich scheint, passiert es trotzdem: Bankkundinnen und Bankkunden geben eine falsche IBAN ein, die zu einem existierenden Konto gehört. Was nun? „Sobald der Fehler auffällt, sollte die Kundin oder der Kunde umgehend Kontakt zur Hausbank aufnehmen, um den Überweisungsauftrag zu stornieren. Ist der Vorgang noch nicht abgeschlossen, kann ihn die Bank in der Regel noch stoppen“, erklärt Michael Ackermann von der Postbank. Dabei heißt es, zügig zu handeln: Beim Online-Banking wird die Standardüberweisung meist innerhalb weniger Stunden ausgeführt. Keine Chance auf Stornierung besteht bei einer „Echtzeitüberweisung“. In diesem Fall wird dem Empfänger der Betrag binnen Sekunden gutgeschrieben.
„Wurde das Geld bereits auf dem falschen Konto gutgeschrieben, kann es nur mit Einverständnis der Inhaberin oder des Inhabers zurückgebucht werden“, so der Postbank Experte. Auf Antrag kann die Hausbank die Kontobesitzerin oder den Kontobesitzer ausfindig machen und dessen Bank informieren. Diese wendet sich dann an ihren Kunden und bittet ihn, das Geld zurückzuüberweisen. „Da der sogenannte Nachforschungsauftrag gebührenpflichtig ist, lohnt er sich nicht beim Verlust kleinerer Beträge“, ergänzt Michael Ackermann. Eine Garantie für die Rückerstattung gibt es nicht: Rein rechtlich muss der „falsche Empfänger“ den Betrag zurückgeben, da es sich um eine „Bereicherung ohne Rechtsgrund“ handelt. „Weigert sich die Person, den fehlgeleiteten Geldbetrag zurückzuüberweisen, bleibt leider nur der Weg zum Anwalt“, sagt der Postbank Experte. Gut zu wissen: Dieses Vorgehen gilt auch, wenn versehentlich ein zu hoher Betrag überwiesen wurde. Doch da man den Empfänger meist kennt, kann man in diesem Fall auf mehr Kulanz bei der Rückerstattung hoffen.