Insolvenz: Oft Chance für einen Neustart

Wie sich Unternehmen mithilfe einer geplanten Insolvenz sanieren können.

Es ist eine düs­te­re Be­stands­auf­nah­men: Laut dem Jah­res­gut­ach­ten 2024/25 des Sach­ver­stän­di­gen­rats für Wirt­schaft ist das deut­sche Brut­to­in­lands­pro­dukt von 2019 bis 2024 real um nur ins­ge­samt 0,1 Pro­zent ge­wach­sen. Das deut­sche Pro­duk­ti­ons­po­ten­zi­al liegt dem­nach um mehr als 5 Pro­zent unter dem Wert, der im Jahr 2019 für das Jahr 2024 er­war­tet wurde. Auch 2025 sei nur mit ge­rin­gem Wachs­tum zu rech­nen.

Vor die­sem Hin­ter­grund haben 2024 be­reits deut­lich mehr Un­ter­neh­men In­sol­venz an­ge­mel­det. Der Kre­dit­ver­si­che­rer Al­li­anz Trade er­war­tet auf Jah­res­sicht einen An­stieg der In­sol­ven­zen ge­gen­über dem Vor­jahr um 25 Pro­zent. Im Zuge der an­hal­ten­den wirt­schaft­li­chen Flau­te könn­ten die Fir­men­plei­ten 2025 um wei­te­re 4 Pro­zent zu­neh­men. Erst 2026 sei hier mit etwas Ent­span­nung zu rech­nen.

Chancen für einen Neustart

Die Aus­sicht, in­sol­vent zu wer­den, ist für die meis­ten Un­ter­neh­mer ein Schre­ckens­sze­na­rio. Dabei muss eine In­sol­venz nicht un­be­dingt eine Ka­ta­stro­phe sein, die mit der Auf­ga­be des Un­ter­neh­mens endet. Sie bie­tet Un­ter­neh­men auch die Mög­lich­keit, ge­ord­net ihre fi­nan­zi­el­le Hand­lungs­fä­hig­keit zu­rück­zu­er­lan­gen und nach durch­lau­fe­nem Ver­fah­ren sa­niert wei­ter­zu­ma­chen. Statt den Kopf in den Sand zu ste­cken, ist es oft sinn­voll, die Chan­cen und Her­an­ge­hens­wei­sen, die das In­sol­venz­recht kri­seln­den Un­ter­neh­men bie­tet, aktiv zu nut­zen.

Zeich­net sich ab, dass Schul­den oder Ver­bind­lich­kei­ten ge­gen­über den Gläu­bi­gern nicht mehr be­gli­chen wer­den kön­nen, ist es rat­sam, sich zu­nächst mit einem Rechts­an­walt, Steu­er­be­ra­ter oder Wirt­schafts­prü­fer mit Insolvenz­recht-​Expertise aus­zu­tau­schen. Die­ser hilft bei der Er­mitt­lung des In­sol­venz­sta­tus und be­glei­tet im bes­ten Fall das zu­künf­ti­ge Ver­fah­ren. Gän­gi­ge Ver­fah­ren sind neben der Re­gel­in­sol­venz die In­sol­venz in Ei­gen­ver­wal­tung und die In­sol­venz im Schutz­schirm­ver­fah­ren. In bei­den Va­ri­an­ten ver­bleibt die Lei­tung des Be­triebs weit­ge­hend in den Hän­den der bis­he­ri­gen Ge­schäfts­füh­rung. Wich­tig: Um Sa­nie­rungs­chan­cen op­ti­mal nut­zen zu kön­nen, soll­te der In­sol­venz­an­trag in jedem Fall so früh wie mög­lich ge­stellt wer­den.

Es gibt darüber hinaus bei einer sich abzeichnenden Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz zwei weitere Vorgehensweisen für Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften, um die Leitung des Betriebs zu behalten und selbst an der Sanierung zu arbeiten:

  1. Die Freigabe des Betriebs aus der Insolvenzmasse. Gegen die Zahlung einer gewissen Summe kann die Firma vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse entlassen werden. Der Unternehmenskauf erfolgt durch eine Betriebsübernahmegesellschaft und wird als sogenannter „asset deal“ ausgestaltet. Dies bedeutet, dass Wirtschaftsgüter (englisch: „assets“) wie Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen, Patente und Vorräte erworben und auf den Käufer übertragen werden.
  2. Gründung einer Auffanggesellschaft. Vor der Zahlungsunfähigkeit und einem möglichen Insolvenzantrag gründet der Inhaber oder Geschäftsführer eine Auffanggesellschaft. Hier stellt er sich selbst an. Dieser Schritt sollte unbedingt juristisch begleitet werden.

So läuft die Regelinsolvenz ab

Nach dem Stel­len des In­sol­venz­an­trags be­ginnt zu­nächst ein Er­öff­nungs­ver­fah­ren, das in ers­ter Linie dem Schutz der In­sol­venz­mas­se dient. In die­ser Phase wer­den die Ver­fah­rens­vor­aus­set­zun­gen ge­prüft: Der In­sol­venz­an­trag wird da­nach ent­we­der ab­ge­lehnt oder das In­sol­venz­ver­fah­ren wird durch ge­richt­li­chen Be­schluss er­öff­net. Ist Letz­te­res der Fall, über­nimmt ein In­sol­venz­ver­wal­ter die Ge­schäf­te mit dem Ziel, die For­de­run­gen der Gläu­bi­ger wei­test­ge­hend zu be­frie­di­gen. Dazu ste­hen drei Mög­lich­kei­ten zur Ver­fü­gung: die Sa­nie­rung des Be­triebs, der Ver­kauf und die Zer­schla­gung des Un­ter­neh­mens. Mit dem Er­öff­nungs­be­schluss wer­den die Gläu­bi­ger auf­ge­for­dert, ihre For­de­run­gen in­ner­halb einer Frist von höchs­tens drei Mo­na­ten beim In­sol­venz­ver­wal­ter an­zu­mel­den und et­wa­i­ge Si­che­rungs­rech­te mit­zu­tei­len. Schuld­ner sind an­ge­hal­ten, Zah­lun­gen nur noch an den In­sol­venz­ver­wal­ter zu leis­ten.

Neue Regeln für die Zahlungsunfähigkeit

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat im Juni 2022 ge­ur­teilt, dass die Dar­le­gung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit, ge­stützt auf „meh­re­re ta­ges­ge­naue Li­qui­di­täts­sta­tus in aus­sa­ge­kräf­ti­ger An­zahl“, zu­läs­sig ist (BGH, Ur­teil vom 28. Juni 2022 – II ZR 112/21). Bis­lang muss­te die Zah­lungs­un­fä­hig­keit mit einem Be­rech­nungs­an­satz er­mit­telt wer­den, der in Form einer Li­qui­di­täts­bi­lanz die Ak­ti­va I zu­züg­lich im drei­wö­chi­gen Pro­gno­se­zeit­raum zu­flie­ßen­der Ak­ti­va II den Ver­bind­lich­kei­ten ge­gen­über­stellt. Wenn ein Un­ter­neh­men in­ner­halb des Pro­gno­se­zeit­raums nicht min­des­tens 90 Pro­zent sei­ner Ver­bind­lich­kei­ten be­die­nen konn­te, galt es als zah­lungs­un­fä­hig und muss­te einen In­sol­venz­an­trag stel­len. Gemäß der BGH-​Entscheidung ist es jetzt auch mög­lich, an je­weils drei Stich­ta­gen in­ner­halb eines drei­wö­chi­gen Zeit­rau­mes einen ver­ein­fach­ten Li­qui­di­täts­sta­tus zu er­stel­len. Hier­für wer­den ein­fach die Ak­ti­va I (zum Stich­tag prä­sen­te Geld­mit­tel aus Kasse, Bank und For­de­run­gen) und die Pas­si­va I (zum Stich­tag fäl­li­ge Ver­bind­lich­kei­ten) ein­an­der ge­gen­über­ge­stellt. Ein Be­trieb ist da­nach zah­lungs­un­fä­hig, wenn aus­ge­hend vom Stich­tag an meh­re­ren Tagen im Pro­gno­se­zeit­raum eine Li­qui­di­täts­lü­cke mit einer er­heb­li­chen Un­ter­de­ckung aus­ge­wie­sen wird, die nicht ge­schlos­sen wer­den kann.

Die Chan­cen, ein Un­ter­neh­men durch ein ge­ord­ne­tes In­sol­venz­ver­fah­ren vor der end­gül­ti­gen Plei­te zu ret­ten, ste­hen üb­ri­gens nicht so schlecht. Das zeigt ein Bei­spiel: Von 117 gro­ßen Un­ter­neh­men (Um­satz grö­ßer als 20 Mio. Euro), deren In­sol­venz­ver­fah­ren im Jahr 2023 ab­ge­schlos­sen wurde, konn­ten gemäß dem „Fi­nan­ce“-​Insolvenz­report der Re­struk­tu­rie­rungs­be­ra­tung Fal­ken­steg 84 Fir­men durch einen In­sol­venz­plan oder den Ver­kauf vor­erst ge­ret­tet wer­den. Das ist eine Ret­tungs­quo­te von mehr als 70 Pro­zent.

 

Stand: De­zem­ber 2024; alle An­ga­ben ohne Ge­währ.
Bild­nach­weis: iStock­pho­to / Peo­pleI­mages

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