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Finanzierung
Insolvenz: Oft Chance für einen Neustart
Wie sich Unternehmen mithilfe einer geplanten Insolvenz sanieren können.
Es ist eine düstere Bestandsaufnahme: Laut dem Jahresgutachten 2024/25 des Sachverständigenrats für Wirtschaft ist das deutsche Bruttoinlandsprodukt (BIP) von 2019 bis 2024 real nur um insgesamt 0,1 Prozent gewachsen. Das deutsche Produktionspotenzial liegt demnach um mehr als 5 Prozent unter dem Wert, der im Jahr 2019 für das Jahr 2024 erwartet wurde. Laut den Wirtschaftsexperten wird die deutsche Volkswirtschaft sowohl von konjunkturellen als auch von strukturellen Problemen ausgebremst.
Auch 2025 ist trotz des jüngst von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Hunderte Milliarden Euro schweren Finanzpakets nur mit einem geringen BIP-Wachstum zu rechnen. Denn ihre volle Wirkung dürfte die schuldenfinanzierte Fiskalspritze erst ab dem kommenden Jahr entfalten können. Vor diesem Hintergrund rechnet der Kreditversicherer Allianz Trade für das laufende Jahr in Deutschland erneut mit einem spürbaren Anstieg der Unternehmensinsolvenzen. Im vergangenen Jahr war die Zahl der Firmenpleiten deutlich um 22 Prozent gestiegen. Für 2025 prognostizieren die Volkswirte von Allianz Trade eine weitere Zunahme um 10 Prozent auf rund 24.300 Fälle.
Chancen für einen Neustart
Das Risiko einer Insolvenz ist für die meisten Unternehmer natürlich ein absolutes Schreckensszenario. Jedoch muss eine Insolvenz nicht unbedingt eine Katastrophe sein, die mit der Aufgabe des Unternehmens endet. Sie bietet Unternehmen vielmehr auch die Möglichkeit, geordnet ihre finanzielle Handlungsfähigkeit zurückzuerlangen und nach durchlaufenem Verfahren saniert weiterzumachen. Statt zu resignieren, ist es sinnvoll, zunächst die Chancen und Herangehensweisen, die das Insolvenzrecht kriselnden Unternehmen bietet, auszuloten und dann je nach Bedarf aktiv zu nutzen.
Zeichnet sich ab, dass Schulden oder Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern nicht mehr beglichen werden können, ist es ratsam, sich zunächst mit einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit Insolvenzrecht-Expertise auszutauschen. Dieser hilft bei der Ermittlung des Insolvenzstatus und begleitet im besten Fall das zukünftige Verfahren. Gängige Verfahren sind neben der Regelinsolvenz die Insolvenz in Eigenverwaltung und die Insolvenz im Schutzschirmverfahren. In beiden Varianten verbleibt die Leitung des Betriebs weitgehend in den Händen der bisherigen Geschäftsführung. Wichtig: Um Sanierungschancen optimal nutzen zu können, sollte der Insolvenzantrag in jedem Fall so früh wie möglich gestellt werden.
Es gibt darüber hinaus bei einer sich abzeichnenden Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz zwei weitere Vorgehensweisen für Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften, um die Leitung des Betriebs zu behalten und selbst an der Sanierung zu arbeiten:
- Die Freigabe des Betriebs aus der Insolvenzmasse. Gegen die Zahlung einer gewissen Summe kann die Firma vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse entlassen werden. Der Unternehmenskauf erfolgt durch eine Betriebsübernahmegesellschaft und wird als sogenannter „asset deal“ ausgestaltet. Dies bedeutet, dass Wirtschaftsgüter (englisch: „assets“) wie Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen, Patente und Vorräte erworben und auf den Käufer übertragen werden.
- Gründung einer Auffanggesellschaft. Vor der Zahlungsunfähigkeit und einem möglichen Insolvenzantrag gründet der Inhaber oder Geschäftsführer eine Auffanggesellschaft. Hier stellt er sich selbst an. Dieser Schritt sollte unbedingt juristisch begleitet werden.
So läuft die Regelinsolvenz ab
Nach dem Stellen des Insolvenzantrags beginnt zunächst ein Eröffnungsverfahren, das in erster Linie dem Schutz der Insolvenzmasse dient. In dieser Phase werden die Verfahrensvoraussetzungen geprüft: Der Insolvenzantrag wird danach entweder abgelehnt oder das Insolvenzverfahren wird durch gerichtlichen Beschluss eröffnet. Ist Letzteres der Fall, übernimmt ein Insolvenzverwalter die Geschäfte mit dem Ziel, die Forderungen der Gläubiger weitestgehend zu befriedigen. Dazu stehen drei Möglichkeiten zur Verfügung: die Sanierung des Betriebs, der Verkauf und die Zerschlagung des Unternehmens. Mit dem Eröffnungsbeschluss werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten beim Insolvenzverwalter anzumelden und etwaige Sicherungsrechte mitzuteilen. Schuldner sind angehalten, Zahlungen nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Neue Regeln für die Zahlungsunfähigkeit
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juni 2022 geurteilt, dass die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit, gestützt auf „mehrere tagesgenaue Liquiditätsstatus in aussagekräftiger Anzahl“, zulässig ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 - II ZR 112/21). Bislang musste die Zahlungsunfähigkeit mit einem Berechnungsansatz ermittelt werden, der in Form einer Liquiditätsbilanz die Aktiva I zuzüglich im dreiwöchigen Prognosezeitraum zufließender Aktiva II den Verbindlichkeiten gegenüberstellt. Wenn ein Unternehmen innerhalb des Prognosezeitraums nicht mindestens 90 Prozent seiner Verbindlichkeiten bedienen konnte, galt es als zahlungsunfähig und musste einen Insolvenzantrag stellen. Gemäß der BGH-Entscheidung ist es jetzt auch möglich, an jeweils drei Stichtagen innerhalb eines dreiwöchigen Zeitraumes einen vereinfachten Liquiditätsstatus zu erstellen. Hierfür werden einfach die Aktiva I (zum Stichtag präsente Geldmittel aus Kasse, Bank und Forderungen) und die Passiva I (zum Stichtag fällige Verbindlichkeiten) einander gegenübergestellt. Ein Betrieb ist danach zahlungsunfähig, wenn ausgehend vom Stichtag an mehreren Tagen im Prognosezeitraum eine Liquiditätslücke mit einer erheblichen Unterdeckung ausgewiesen wird, die nicht geschlossen werden kann.
Die Chancen, ein Unternehmen durch ein geordnetes Insolvenzverfahren vor der endgültigen Pleite zu retten, stehen übrigens nicht so schlecht, wie man denken könnte. Das zeigt beispielhaft der „Finance“-Insolvenzreport der Restrukturierungsberatung Falkensteg, nach dem die Rettungsquote der Großunternehmen (Umsatz größer als 20 Millionen Euro), die 2023 Insolvenz anmelden mussten, bis zum Stichtag 31. Dezember 2024 bei immerhin 51 Prozent lag.
Stand: April 2025; alle Angaben ohne Gewähr.
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