Am 30. Juni 2020 trat das erste „Corona-Steuerhilfegesetz“ in Kraft, um von der COVID-19-Pandemie betroffene Unternehmen steuerlich zu unterstützen. Zwei Jahre danach ist Corona noch immer für viele Teile der Wirtschaft ein beherrschendes Thema. Am 19. Mai stimmte deshalb der Bundestag dem Gesetzentwurf für das mittlerweile vierte „Corona-Steuerhilfegesetz“ zu. Unter anderem sollen mit einer Anpassung bei der Verlustverrechnung und der Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen gesetzt werden.
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Steuern: Weitere Erleichterungen für Unternehmen
Verschiedene Wirtschaftsverbände hatten die geplanten Maßnahmen im Vorfeld als nicht ausreichend kritisiert und Verbesserungen angeregt. DIHK-Hauptgeschäftsführer Martin Wansleben etwa forderte, die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung unbefristet einzuführen. Die Zustimmung des Bundesrats zum neuen Gesetz soll am 10. Juni 2022 erfolgen.
Den vollständigen Entwurf des „Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ finden Sie hier.
Einige steuerliche Maßnahmen hat das Bundesfinanzministerium bereits mit Schreiben vom 31. Januar 2022 verlängert. So können sich wirtschaftlich von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen eigentlich bis 31. März 2022 fällige Steuern auf Antrag noch bis 30. Juni 2022 stunden lassen. Anschlussstundungen mit Ratenzahlungsvereinbarung sind bis zum 30. September möglich. Einen Vollstreckungsaufschub bis zum 30. Juni 2022 erhalten Unternehmen, deren Steuer eigentlich bis zum 31. März 2022 fällig ist, die aber nachweislich wirtschaftlich negativ von der Pandemie betroffen sind. Zudem können entsprechend betroffene Unternehmen auf Antrag die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 anpassen lassen.
Stand: 24. Mai 2022. Alle Angaben ohne Gewähr. Der Artikel ersetzt nicht die steuerliche Beratung.
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