Energie und Nachhaltigkeit

Was das neue Heizungsgesetz für Unternehmen bedeutet

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Pflichten und Fördermöglichkeiten des novellierten Gebäudeenergiegesetzes.

Lange hat die Politik um die neue Ausgestaltung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gerungen. Am 1. Januar 2024 tritt das auch kurz Heizungsgesetz genannte novellierte Regelwerk nun in Kraft. Es soll den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen schrittweise vorantreiben – in Deutschland werden aktuell noch rund drei Viertel der Heizungen mit Öl oder Gas befeuert. Spätestens 2045 soll die Nutzungsmöglichkeit fossiler Energieträger im Gebäudebereich beendet werden. Dann sollen alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Betroffen sind von dem neuen Regelwerk auch Unternehmen, und zwar nicht nur, wenn sie Eigentümer bzw. Vermieter von Wohnraum sind, sondern auch wenn sie gewerbliche Nichtwohngebäude nutzen. Ein Nichtwohngebäude ist dem GEG zufolge eine Immobilie, in der mindestens die Hälfte der Nutzfläche nicht als Wohnraum dient. Werden dagegen mehr als 50 Prozent der Nutzfläche zum Wohnen genutzt, so gelten die Regelungen des Heizungsgesetzes in dem Gebäude auch für die gewerblich genutzten Flächen.

Was schreibt das Heizungsgesetz für neue Heizungen vor?

In Neubauten, die in Neubaugebieten errichtet werden, dürfen im Falle eines ab dem 1. Januar 2024 gestellten Bauantrages nur noch Heizungen installiert werden, die zu mindestens 65 Prozent auf erneuerbaren Energien basieren. Neue Gas- oder Ölheizungen sind im Rahmen dieser Vorgabe also grundsätzlich weiterhin zulässig, allerdings nur als Hybridlösungen, zum Beispiel in Kombination mit einer Wärmepumpe oder einer Solarthermieanlage, oder aber bei einem Betrieb mit grünen Gasen wie zum Beispiel Biomethan sowie grünem oder blauem Wasserstoff. Für Neubauten, die außerhalb von Neubaugebieten oder in Baulücken errichtet werden, gibt es Ausnahmen: Für sie greifen die gleichen Regeln wie für Bestandsgebäude.

Was gilt für bestehende Heizungsanlagen?

Auch weiterhin gilt: Heizungen, die als Brennstoff Öl oder Gas nutzen, müssen spätestens 30 Jahre nach dem Einbau stillgelegt werden, wenn sie nicht mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik ausgestattet sind. Bis zu diesem Alter dürfen sie aber genauso wie alle anderen bestehenden Heizungen weiter betrieben und gegebenenfalls repariert werden. Für Niedertemperatur- oder Brennwertheizkessel endet diese Frist erst 2045.

Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung akut getauscht werden muss, weil sie nicht mehr repariert werden kann, dürfen für eine Übergangsfrist von maximal fünf Jahren weiterhin rein fossil betriebene Heizungen neu eingebaut und genutzt werden – allerdings nur, wenn noch keine Wärmeplanung der Kommune vorliegt. Wichtig: Entsprechende Heizungsanlagen müssen dafür vorbereitet sein, mit einem steigenden Anteil von Biomasse oder Wasserstoff betrieben zu werden. Zudem ist vor dem Einbau eine Beratung Pflicht, die auf negative Auswirkungen wie steigende CO₂-Kosten hinweisen soll. Diese Beratung muss von einer „fachkundigen Person“ durchgeführt werden, etwa einer Energieberaterin bzw. einem Energieberater oder einer Installateurin bzw. einem Installateur.

Übergangsweise kann auch eine gebrauchte Gasheizung oder Mietgasheizung eingebaut werden. In Härtefällen, zum Beispiel aufgrund von „Unwirtschaftlichkeit oder besonderen persönlichen, baulichen oder sonstigen Umständen“, können Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien befreit werden.

Zudem gelten mehrjährige Übergangsfristen: In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einbau von Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie in Bestandsgebäuden erst nach dem 30. Juni 2026 verbindlich; in Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern sogar erst nach dem 30. Juni 2028. Hintergrund: Bis Mitte 2026 sollen Großstädte eine Wärmeplanung vorlegen, ab Mitte 2028 kleinere Gemeinden. Aus den Wärmeplanungen geht hervor, in welchen Wohn- und Gewerbegebieten die jeweilige Kommune einen Anschluss an ein Fernwärmenetz oder ein wasserstofffähiges Gasnetz zur Verfügung stellen will. Immobilieneigentümerinnen oder -eigentümer, deren Gebäude außerhalb entsprechender Bereiche liegt oder die den Anschluss an ein Wärmenetz ablehnen, müssen dann eine klimafreundliche Heizung einbauen.

Ausnahme von der Ausnahme: Wird in einer Kommune auf Grundlage eines Wärmeplans ein Gebiet schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 für den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes (Fernwärme, Nahwärme) oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen, wird der Einbau von Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien schon dann verbindlich.

Wichtig: In größeren, überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden, in denen eine Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlage mit einer Leistung von mindestens 290 kW (auch kombiniert) in Betrieb ist, müssen bis Ende 2024 alle Anlagen und Geräte, die zum Heizen, Kühlen oder Belüften dienen, über eine Gebäudeautomation zentral gesteuert und digital überwacht werden.

Welche Fördermittel gibt es für den Heizungstausch?

Alle Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie privaten Hauseigentümer bzw. Vermieter sollen für den Heizungstausch in Wohn- und Nichtwohngebäuden künftig eine Grundförderung in Höhe von 30 Prozent der Investitionskosten beantragen können. Für Eigentümer selbst genutzter Immobilien soll es ergänzende Förderungen geben, etwa einen Bonus für den frühzeitigen Austausch alter Heizungsanlagen sowie zinsverbilligte Kredite. Das zuständige Förderinstitut wird voraussichtlich die staatliche KfW Bank werden. Inwieweit sich die neue Förderung auf die bestehenden Förderprogramme im Rahmen des GEG auswirkt, war bei Redaktionsschluss dieses Artikels noch nicht bekannt.

Bislang werden im Rahmen des GEG bei Nichtwohngebäuden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und von Anlagen zur Heizungsunterstützung sowie die Errichtung, der Umbau und die Erweiterung eines Gebäudenetzes oder der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz mit Zuschüssen von bis zu 40 Prozent der Investitionssumme gefördert. Informationen dazu gibt es beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Fördermittel gibt es vom BAFA auch für die Energieberatung in Unternehmen. Die KfW fördert die energieeffiziente Sanierung von Nichtwohngebäuden über das KfW-Programm 263 „Nichtwohngebäude – Kredit“ mit zinsverbilligten Krediten. Darüber hinaus gibt es eine ganze Reihe von Förderprodukten der KfW für Energie und Umwelt.

Was passiert, wenn man gegen die neuen Regelungen verstößt?

Für den Fall von Verstößen sieht das GEG Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro vor. Wobei sich die Höhe der Strafe an der „Schwere des Verstoßes“ und dem dadurch möglicherweise erzielten „wirtschaftlichen Vorteil“ ausrichten soll. Unternehmen könnten hier durchaus härter in die Pflicht genommen werden als Privatpersonen.


Alle Angaben ohne Gewähr; Stand: Oktober 2023
Bildnachweis: iStockphoto / aquaArts studio

Unsere Produktempfehlungen

Für Geschäftskunden

Sie möchten Ihren Betrieb energetisch auf den neusten Stand bringen, um Energie zu sparen und das Klima zu schonen? Wir unterstützen Sie bei der Finanzierung.

Zum Business Investitionsdarlehen

Für Firmenkunden

Sie möchten Ihr Unternehmen zukunftsorientiert aufstellen und in innovative Technologien und Prozesse zum Energiesparen investieren? Wir unterstützen Sie bei der Finanzierung.

Zur Investitionsfinanzierung

Das könnte Sie auch interessieren

Energieeffizienz aus der Natur

Wie sich Unternehmen mit Wärmepumpen energetisch zukunftssicher aufstellen. 

Zum Artikel

Grün ist die Hoffnung

Warum grüner Wasser­stoff der Hoffnungs­träger für eine klima­neutrale Wirt­schaft ist.

Zum Artikel

5 Tipps für Finanzierungen in Krisenzeiten

Wie sich Unternehmen optimal auf das Kreditgespräch mit ihrer Bank vorbereiten.

Zum Artikel