Neues Jahr, neue Spielregeln: 2026 hält für Unternehmer zahlreiche Änderungen bei Finanzen, Steuern und rechtlichen Rahmenbedingungen bereit. Die wichtigsten zeigt unser kompakter Überblick.
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Aktuelles
Jahresausblick 2026
Worauf sich Unternehmer im neuen Jahr in Sachen Finanzen, Steuern und Gesetze einstellen müssen.
- Der Grundfreibetrag – also der Betrag, der vom Einkommen steuerfrei bleibt – beträgt 2026 12.384 Euro. Für Verheiratete bleibt wie immer doppelt so viel vom Einkommen steuerfrei.
- Der Spitzensteuersatz (42%) gilt 2026 für Alleinverdienende erst ab einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 69.879 Euro statt bislang 68.481 Euro. Der Tarifeckwert zur sogenannten Reichensteuer (45%) bleibt unverändert bei 277.826 Euro.
- Der Kinderfreibetrag steigt um 156 Euro je Kind auf 6.828 Euro (3.414 Euro je Elternteil), der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung bleibt bei 2.928 Euro (1.464 Euro je Elternteil). Das Kindergeld steigt um 4 Euro auf 259 Euro monatlich je Kind.
- Die Pendlerpauschale, mit der sich die Fahrtkosten zur Arbeit von der Steuer absetzen lassen, beträgt ab 2026 ab dem ersten Kilometer einheitlich 38 Cent pro Kilometer. Bislang galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt 2026 bundesweit auf jährlich 69.750 Euro bzw. 5.812,50 Euro im Monat (2025: 62.100 Euro bzw. 5.175 Euro/Monat). Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich auf jährlich 77.400 Euro bzw. monatlich 6.450 Euro (2025: 73.800 Euro bzw. 6.150 Euro). Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt – um fünf Prozent bzw. 400 Euro auf 8.450 Euro pro Monat bzw. 101.400 Euro pro Jahr.
- Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für die gesetzliche Krankenkasse steigt von 2,5 auf 2,9 Prozent des Bruttoeinkommens. Er ist eine Richtgröße für die individuellen Zusatzbeitragssätze, die die Krankenkassen zusätzlich zum gesetzlich festgeschriebenen allgemeinen Beitragssatz von derzeit 14,6 Prozent erheben können. Deren tatsächliche Höhe wird von jeder Kasse selbst festgelegt.
- Die gesetzliche Altersrente könnte laut dem Entwurf des Rentenversicherungsberichts der Bundesregierung ab Juli 2026 bundesweit um 3,7 Prozent steigen. Die genaue Rentenanhebung wird erst festgelegt, wenn die abschließenden Daten zur Lohnentwicklung vorliegen. Noch diskutiert wird die Einführung der sogenannten Frühstart-Rente. In deren Rahmen will der Staat künftig die Altersvorsorge von Kindern vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr mit zehn Euro pro Monat fördern. Das Geld soll von den Eltern in ein individuelles Altersvorsorgedepot für ihr Kind eingezahlt werden. Zunächst soll die Förderung nur an Kinder ab dem Geburtsjahrgang 2020 fließen. Details zur weiteren Ausgestaltung stehen noch nicht fest.
- Die Ehrenamtspauschale für ehrenamtlich Tätige wird auf 960 Euro und die Pauschale für Übungsleiter auf 3.300 Euro angehoben. Die Pauschalen ermöglichen es gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen, Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bis zu den genannten Beträgen steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen. Die Ehrenamtspauschale ist ein steuerlicher Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen. Die Übungsleiterpauschale gilt nur für Personen, die ehrenamtlich einer pädagogischen, pflegerischen oder künstlerischen Tätigkeit nachgehen.
- Ab Ende März 2026 haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, ihren Schufa-Score kostenfrei und digital einzusehen – entweder über die Schufa-App oder online. Dafür muss einmalig ein Schufa-Account angelegt werden. Gleichzeitig sorgt die Auskunftei für mehr Transparenz bei der Bonitätsbewertung: Der bislang schwer nachvollziehbare Score wird vereinfacht, sodass auch Nichtfachleute ihre eigene Kreditwürdigkeit künftig leichter nachvollziehen und selbst berechnen können.
- Der Kauf und das Leasing von rein elektrisch betriebenen Pkw und Plug-in-Hybriden sollen ab 2026 wieder teilweise mit einer Kaufprämie (Umweltbonus) gefördert werden. Förderberechtigt sollen ausschließlich Privatpersonen mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von höchstens 80.000 Euro sein. Für jedes Kind soll die Grenze um 5.000 Euro steigen. Die Grundprämie soll 3.000 Euro betragen, gegebenenfalls zuzüglich 500 Euro pro Kind für maximal zwei Kinder. Haushalte mit weniger als 3.000 Euro Nettoeinkommen im Monat sollen weitere 1.000 Euro erhalten können. Die EU-Kommission muss der Beihilfe noch zustimmen.
- Der gesetzliche Mindestlohn steigt 2026 von bisher 12,82 Euro pro Stunde auf 13,90 Euro pro Stunde. Das bedeutet auch, dass die monatliche Entgeltgrenze für Minijobber angehoben wird, und zwar von 556 Euro auf 603 Euro. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 7.236 Euro. Die Grenze für Midijobs verschiebt sich dadurch ab dem 1. Januar 2026 auf 603,01 Euro. Die Midijob-Obergrenze bleibt bei 2.000 Euro monatlich. Von einem Midijob spricht man dann, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nicht nur kurzfristig (bis zu drei Monate) beschäftigt ist und der Verdienst durchschnittlich mehr als die Minijob-Obergrenze, aber nun höchstens 2.000 Euro monatlich beträgt. Midijobber sind im Gegensatz zu Minijobbern sozialversicherungspflichtig, jedoch mit einem geringeren Beitragssatz als reguläre Angestellte. Durch die Anhebung der Verdienstgrenze kommen mehr Erwerbstätige in den Genuss dieser Regelung.
- Die monatliche Mindestausbildungsvergütung („Azubi-Mindestlohn“) steigt auf 724 Euro im ersten Ausbildungsjahr, 854 Euro im zweiten, 977 Euro im dritten und 1.014 Euro im vierten Ausbildungsjahr. Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, muss mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung gezahlt werden. Sieht der Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen sich tarifgebundene Ausbildungsbetriebe nach diesem Tarifvertrag richten. Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung, dass ihre Vergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 Prozent unterschreiten darf.
- Bis 7. Juni 2026 muss die Europäische Entgelttransparenzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Dafür wird das bestehende Entgelttransparenzgesetz entsprechend angepasst. Die neue EU-Vorgabe verpflichtet Arbeitgeber europaweit zu mehr Transparenz bei der Gehaltsgestaltung. Bewerberinnen und Bewerbern muss dann bereits vor dem Vorstellungsgespräch das Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne genannt werden. Fragen nach dem bisherigen Einkommen sind künftig nicht mehr zulässig. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten zudem das Recht, Informationen über ihr eigenes Gehalt und Durchschnittsgehälter für vergleichbare Positionen im Unternehmen zu erhalten. Unternehmen ab 100 Beschäftigten müssen regelmäßig in einem Entgeltbericht über ihre Lohnstrukturen berichten und diesen öffentlich zugänglich machen.
- Zum 1. Januar ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) in Kraft getreten. Es sieht unter anderem die Einführung eines „Opting-outs“ auch außerhalb von Tarifverträgen, höhere Fördergrenzen für Geringverdiener sowie zusätzliche Zuschüsse und vereinfachte Verfahren für Arbeitgeber vor. Damit soll die Einführung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver werden.
- Am 1. Januar ist das sogenannte Aktivrentengesetz in Kraft getreten. Demnach erhalten Ruheständler, die auch jenseits der Regelaltersgrenze noch sozialversicherungspflichtig arbeiten, einen zusätzlichen Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro monatlich.
- Eigentlich sollte zum 1. Januar 2026 die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) für Hilfsmittelbetriebe (zum Beispiel Augenoptik, Hörakustik, Orthopädieschuhtechnik, Orthopädietechnik, Zweithaar-Spezialisten im Friseurhandwerk) Pflicht werden. Diese Frist wurde auf den 1. Oktober 2027 verschoben.
- Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie sinkt ab dem Steuerjahr 2026 von 19 auf 7 Prozent. Das betrifft Restaurants, Bäckereien, Metzgereien, den Lebensmitteleinzelhandel, Catering-Anbieter sowie die Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft können sich ab dem Verbrauchsjahr 2026 von der Energiesteuer für Agrardiesel wieder 21,48 Cent pro Liter zurückerstatten lassen. Der Antrag ist grundsätzlich bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet wurden, beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
- Die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen im Rahmen der Forschungszulage steigt für den Zeitraum 2026 bis einschließlich 2030 von bislang 10 Millionen Euro auf 12 Millionen Euro. Unternehmen können damit bis zu 1 Million Euro jährlich an öffentlicher Förderung für Vorhaben der experimentellen Forschung und Entwicklung (F&E) erhalten.
- Bereits im August 2023 ist das Gesetz zur Tierhaltungskennzeichnung in Kraft getreten. Nach mehreren Fristverlängerungen ist die Tierhaltungskennzeichnung ab dem 1. März 2026 verpflichtend – zunächst aber nur für frisches Schweinefleisch aus deutscher Produktion. Dies gilt sowohl für vorverpackte als auch für nicht vorverpackte Ware im Lebensmitteleinzelhandel, in den Fleischereifachgeschäften und im Online-Handel. Verbraucherinnen und Verbrauchern soll mit der Kennzeichnung mehr Transparenz und Klarheit in Bezug auf die Haltungsform gegeben werden.
- Die CO2-Abgabe soll 2026 innerhalb eines Korridors von 55 bis 65 Euro liegen (bislang 55 Euro).
- Die Gasspeicherumlage (zuletzt 0,289 Cent pro Kilowattstunde) wurde zum 1. Januar 2026 abgeschafft. Dadurch werden Unternehmen und private Gasverbraucherinnen und -verbraucher bei ihren Energiekosten entlastet. Zudem erhalten die Stromübertragungsnetzbetreiber im Jahr 2026 einen Bundeszuschuss aus dem Klima- und Transformationsfonds. Dieser soll die Netzentgelte und damit die Stromkosten dämpfen.
- Der EU-Mindeststeuersatz für Strom für das Produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft wird ab dem laufenden Jahr verstetigt.
- Die Steuerbefreiung für neu zugelassene rein elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge wurde bis 2030 verlängert. Das heißt, bis zum 31.12.2030 neu zugelassene E-Autos sind bis maximal 2035 von der Kfz-Steuer befreit. Ursprünglich sollte die höchstens zehnjährige Steuerbefreiung Ende 2025 auslaufen.
- Schon seit Juli 2025 gibt es eine neue Abschreibungsmöglichkeit für Elektro- und Brennstoffzellen-Dienstwagen. Im ersten Jahr können Unternehmen 75 Prozent der Anschaffungskosten steuerlich absetzen. Insgesamt läuft die Abschreibung über sechs Jahre. Die Regelung gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 1. Januar 2028 gekauft wurden bzw. werden.
- Emissionsfreie E-Lkw sind auch weiterhin von der Mautpflicht befreit – und zwar bis Mitte 2031. Die Mautbefreiung sollte ursprünglich am 31. Dezember 2025 enden.
- Mit dem sogenannten Industriestrompreis will das Bundeswirtschaftsministerium in den Abrechnungsjahren 2026 bis 2028 energieintensive Unternehmen entlasten, die im internationalen Wettbewerb stehen. Der Strombezug soll weiterhin zum Marktpreis erfolgen. Jedoch sollen die Unternehmen für 50 Prozent der anrechenbaren Strommenge eine Ausgleichszahlung in Höhe von 50 Prozent des durchschnittlichen Großhandelspreises (Referenzpreis) erhalten. Dabei soll ein Zielpreis von 5 Cent pro Kilowattstunde als Untergrenze gelten. Die Genehmigung der Subvention durch die EU stand bei Redaktionsschluss dieses Beitrags noch aus.
- Noch bis zum 31. Dezember 2026 dürfen Rechnungsaussteller statt einer E-Rechnung eine sonstige Rechnung ausstellen, etwa eine Papierrechnung. Eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format als die E-Rechnung (z. B. E-Mail mit einer PDF-Datei) darf nur verwendet werden, wenn der Empfänger diesem Format zustimmt. Ab dem 1. Januar 2027 ist das Ausstellen einer E-Rechnung Pflicht. Ausnahme: Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 Euro gilt die Pflicht erst nach Ablauf des Jahres 2027.
- Die Deutsche Post hat zum 1. Januar 2026 eine Anpassung der Preise für ihre Dialogmarketing-Produkte (Dialogpost) vorgenommen.
- Bis zum Jahr 2033 müssen Millionen von Führerscheinen schrittweise in neue EU-Dokumente umgetauscht werden. Nach den Papierführerscheinen, für die die letzte Umtauschfrist im Januar 2025 abgelaufen ist, sind nun die älteren Scheckkarten-Führerscheine mit einem Ausstellungsdatum zwischen 1999 und Januar 2013 an der Reihe. Die Umtauschfrist für die Ausstellungsjahrgänge 1999 bis 2001 endet am 19. Januar 2026, jene für die Ausstellungsjahrgänge 2002 bis 2004 am 19. Januar 2027. Wer seinen Führerschein nicht rechtzeitig umtauscht, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro.
- Am 1. Januar 2026 ist der sogenannte Neue Wehrdienst in Kraft getreten. Damit wird die Wehrerfassung wieder eingeführt. Das bedeutet, dass alle 18-jährigen Männer und Frauen einen Fragebogen erhalten, mit dem ihre Motivation und Eignung für den Dienst in den Streitkräften ermittelt werden sollen. Für Männer soll die Beantwortung des Fragebogens verpflichtend sein, für Frauen freiwillig. Für alle Männer, die ab dem 1. Januar 2008 geboren wurden, soll zudem die Musterung wieder zur Pflicht werden. Sie soll ab dem 1. Juli 2027 beginnen.
Dieser Beitrag ersetzt nicht die steuerliche Beratung.
Stand: Januar 2026; alle Angaben ohne Gewähr.
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