Unternehmenspraxis
Jahresausblick 2024
Jedes Jahr bringt für Unternehmer Änderungen bei Finanzen, Steuern und anderen gesetzlichen Vorgaben, so auch 2024. Wir haben die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst. Zu beachten: Für einige Gesetzesvorhaben der Bundesregierung stand bei Redaktionsschluss noch die Zustimmung durch den Bundesrat aus. Dazu gehört insbesondere das Wachstumschancengesetz, dessen Entwurf rund 50 Steuererleichterungen für die Wirtschaft vorsieht.
- Der Grundfreibetrag – also der Betrag, der vom Einkommen steuerfrei bleibt – soll 2024 auf 11.784 Euro steigen. Das sind 876 Euro mehr als 2023. Für Verheiratete bleibt wie immer doppelt so viel vom Einkommen steuerfrei. Der Spitzensteuersatz (42 %) greift 2024 für Alleinverdienende erst ab 66.761 Euro statt wie bisher ab 62.810 Euro. Der Tarifeckwert zur sogenannten Reichensteuer (45 %) bleibt unverändert bei 277.826 Euro.
- Der Kinderfreibetrag soll je Elternteil um 294 Euro auf 3.306 Euro steigen. In Sachen Kindergeld bleibt es bei den Anfang 2023 eingeführten 250 Euro je Kind.
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt 2024 bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 Euro bzw. 5.175 Euro im Monat (2023: 59.850 Euro bzw. 4.987,50 Euro/Monat). Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich auf jährlich 69.300 Euro bzw. monatlich 5.775 Euro belaufen (2023: 66.600 Euro bzw. 5.550 Euro/Monat). Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt deutlich: in den neuen Bundesländern auf 7.450 Euro im Monat (2023: 7.100 Euro/Monat), in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro im Monat (2023: 7.300 Euro/Monat). Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zufolge zahlt, wer 70.000 Euro im Jahr verdient, 2024 rund 20 Euro höhere Sozialabgaben pro Monat als 2023, bei 90.000 Euro sind es fast 50 Euro.
- Paare und Alleinerziehende, die ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 200.000 Euro oder mehr haben, verlieren ab April 2024 den Anspruch auf Elterngeld. Ab April 2025 wird die Grenze auf 175.000 Euro gesenkt. Bisher lag die Grenze bei einem zu versteuernden Einkommen ab 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende.
- Nicht vergessen: Im Rahmen der Homeoffice-Pauschale können Steuerpflichtige in ihrer Steuererklärung für 2023 für maximal 210 statt zuvor 120 Kalendertage, an denen sie ausschließlich zu Hause gearbeitet haben, einen Betrag von 6 Euro geltend machen – insgesamt also bis zu 1.260 Euro. Die Regelung gilt auch dann, wenn kein häusliches Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinne zur Verfügung steht. Davon profitieren vor allem diejenigen Unternehmer, die zu Hause kein separates häusliches Arbeitszimmer nutzten.
- Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die Beiträge in die Rentenkasse zahlen, können diese in der Steuererklärung für 2023 erstmals voll absetzen. Damit soll künftig die sogenannte Doppelbesteuerung der Renten verhindert werden.
- Die Abgabefrist für die Steuererklärung bleibt weiterhin verlängert. Für den Besteuerungszeitraum 2023 muss die Abgabe bis zum 2. September 2024 erfolgen. Wird ein Steuerberater beauftragt, ist das späteste Abgabedatum der 2. Juni 2025.
- Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für die gesetzliche Krankenkasse steigt von 1,6 auf 1,7 Prozent des Bruttoeinkommens. Er ist eine Richtgröße für die individuellen Zusatzbeitragssätze, die die Krankenkassen zusätzlich zum gesetzlich festgeschriebenen allgemeinen Beitragssatz von derzeit 14,6 Prozent erheben können. Deren tatsächliche Höhe wird von jeder Kasse selbst festgelegt.
- Ab 2024 kann das Guthaben aus einem Eigenheimrenten-Vertrag, auch Wohn-Riester genannt, auch für energetische Sanierungen eingesetzt werden. Die Mindestentnahmesumme beträgt dabei 20.000 Euro. Wurde die Wohnung vor weniger als drei Jahren erworben, liegt sie bei 6.000 Euro. Voraussetzung ist, dass die energetische Sanierungsmaßnahme von einen Fachbetrieb umgesetzt wird und dieses Unternehmen bzw. eine ausstellungsberechtigte Person die Sanierung als eine förderbare im Sinne des Gesetzes bestätigt.
- Der gesetzliche Mindestlohn steigt 2024 von bisher 12 Euro pro Stunde auf 12,41 Euro pro Stunde. Das bedeutet auch, dass die monatliche Entgeltgrenze für Minijobber steigt, und zwar von 520 Euro auf 538 Euro. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro. Die Grenze für Midijobs verschiebt sich dadurch ab dem 1. Januar 2024 auf 538,01 Euro. Die Midijob-Obergrenze bleibt bei 2.000 Euro monatlich. Von einem Midijob spricht man dann, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nicht nur kurzfristig (bis zu drei Monate) beschäftigt ist und der Verdienst durchschnittlich mehr als die Minijob-Obergrenze, aber nun höchstens 2.000 Euro monatlich beträgt. Midijobber sind im Gegensatz zu Minijobbern sozialversicherungspflichtig, jedoch mit einem geringeren Beitragssatz als reguläre Angestellte. Durch die Anhebung der Verdienstgrenze kommen mehr Erwerbstätige in den Genuss dieser Regelung.
- Die monatliche Mindestausbildungsvergütung („Azubi-Mindestlohn“) steigt 2024 auf 649 Euro (erstes Lehrjahr) bis 909 Euro (viertes Lehrjahr).
- Arbeitgeber können, so nicht bereits geschehen, ihren Mitarbeitenden noch bis zum 31. Dezember 2024 eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von insgesamt bis zu 3.000 Euro zahlen. Dafür fallen keine Lohnnebenkosten an, insbesondere kein Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung.
- Die Einkommensgrenzen für die Nutzungsmöglichkeit der Arbeitnehmer-Sparzulage zu vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers werden ab 2024 von 20.000 Euro auf 40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen für Alleinstehende und von 40.000 Euro auf 80.000 Euro für Verheiratete angehoben.
- Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG) wird von 1.440 Euro auf 2.000 Euro erhöht.
- Schon im Juli 2023 wurde im Bundesrat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung beschlossen. Die Regelungen des Gesetzes treten seit November schrittweise in Kraft, beispielsweise wurde die Zustimmungserteilung der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigung von Berufskraftfahrenden aus Drittstaaten vereinfacht. Weitere Erleichterungen bei der Fachkräfteeinwanderung gelten ab März beziehungsweise Juni 2024. Mehr Informationen dazu gibt es auf dem Portal „Make it in Germany“ der Bundesregierung.
- Arbeitgeber, die keine Entgeltabrechnungssoftware einsetzen, können bislang mit sv.net Meldungen zur Sozialversicherung auf dem vorgeschriebenen elektronischen Weg verschlüsselt übermitteln. Am 29. Februar 2024 wird das Portal abgeschaltet und durch das neue „SV-Meldeportal“ ersetzt. Das neue Portal ist bereits seit dem 4. Oktober 2023 freigeschaltet.
- Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung sollen vom Strukturwandel (z. B. Digitalisierung) betroffene Unternehmen dabei unterstützt werden, ihre Fachkräfte durch Qualifizierung im Unternehmen zu halten. In diesem Rahmen wird zum 1. April 2024 ein an das Kurzarbeitergeld angelehntes Qualifizierungsgeld eingeführt. Es wird von der Agentur für Arbeit an Beschäftigte in Weiterbildung geleistet.
- Die Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten kann ab dem 1. Januar vollständig digital im Serviceportal der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erfolgen. Bis zum 31. Dezember 2027 können Anzeigen alternativ auch weiterhin per Post abgegeben werden. Danach ist die elektronische Meldung Pflicht.
- Die Schwerbehindertenabgabe (Ausgleichsabgabe für Betriebe und Unternehmen, die keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen) steigt 2024 auf bis zu 720 Euro. Mehr Informationen dazu finden sich im Informationsportal für Arbeitgeber zur Sozialversicherung.
Das geplante Wachstumschancengesetz soll zahlreiche Erleichterungen im Steuerrecht für Selbstständige und Unternehmen bringen. Vorgesehen sind unter anderem die folgenden Punkte:
- die (Wieder-)Einführung einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von bis zu 25Prozent für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ab dem 1. Oktober 2023 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt wurden bzw. werden.
- eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent für Investitionen in das betriebliche Anlagevermögen (nur für Unternehmen, deren Gewinn im Vorjahr nicht mehr als 200.000 Euro betragen hat).
- die Anhebung des jährlichen Abzugsbetrags für die Anschaffung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter von 800 auf 1.000 Euro netto.
- eine 15-prozentige Klimaschutz-Investitionsprämie für Investitionen in umweltfreundliche Ausrüstung oder Projekte (maximal 200 Millionen Euro), die in den Jahren 2024 bis 2029 begonnen werden.
- der Anstieg des förderfähigen Anteils der Kosten einer Auftragsforschung von 60 auf 70 Prozent und des maximalen Förderbetrags von 1 auf 3 Millionen Euro.
- der Anstieg der Grenze für Wirtschaftsgüter, die in einen Sammelposten eingebracht werden können, auf 5.000 Euro sowie eine Verkürzung der Abschreibungsdauer von fünf auf drei Jahre.
- die Anhebung der Umsatzgrenze, bis zu der Unternehmen beantragen können, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten statt nach vereinbarten Entgelten zu berechnen, von 600.000 Euro auf 800.000 Euro.
- die Anhebung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 Euro auf 2.000 Euro.
- die Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen von 28 auf 32 Euro für mehrtägige Reisen und von 14 auf 16 Euro für An- oder Abreisetage sowie Tage mit über achtstündiger Abwesenheit von der Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte.
- die Anhebung der Prozentgrenze bei der Verrechnung des Verlustvortrages von derzeit 60 Prozent auf 80 Prozent für vier Jahre.
- der Anstieg der Freigrenze für betriebliche Geschenke von 35 Euro auf maximal 50 Euro und für Betriebsveranstaltungen von 110 auf maximal 150 Euro.
Bei Redaktionsschluss dieses Artikels befand sich das Wachstumschancengesetz noch im Vermittlungsausschuss des Bundesrats.
- Der im Juli 2020 eingeführte ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent auf Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme von Getränken läuft zum 1. Januar 2024 aus. Dann gilt wieder der reguläre Satz von 19 Prozent.
- Die Frist für die Anmeldung einer Insolvenz aufgrund von Überschuldung verkürzt sich ab dem 1. Januar 2024 wieder auf sechs Wochen. Infolge der Coronavirus-Pandemie war diese temporär auf acht Wochen verlängert worden. Darüber hinaus gilt ab 2024 wieder die längere Fortführungsprognose von zwölf statt zuletzt vier Monaten. Das heißt, überschuldete Unternehmen müssen wieder Insolvenz anmelden, wenn sie voraussichtlich innerhalb der nächsten zwölf Monate ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen können und Zahlungsunfähigkeit droht.
- Am 1. Januar 2024 tritt das novellierte Gebäudeenergiegesetz, auch kurz Heizungsgesetz genannt, in Kraft. Betroffen sind von dem neuen Regelwerk auch Unternehmen, und zwar nicht nur, wenn sie Eigentümer bzw. Vermieter von Wohnraum sind, sondern ebenso wenn sie gewerbliche Nichtwohngebäude nutzen.
- Ab dem 1. Januar 2024 sinkt die Untergrenze der Unternehmen, für die das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt, von mehr als 3.000 auf mehr als 1.000 Mitarbeiter.
- Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Darin wird zum Beispiel die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) anerkannt.
- Fleischereien müssen ab Februar 2024 auch für unverpacktes Fleisch die Herkunftsbezeichnung sichtbar für die Käufer in der Fleischtheke anbringen. Die Herkunftskennzeichnung ist verpflichtend für frisches, gekühltes und gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch sowie Hackfleisch – aufgeschlüsselt nach Aufzucht und Schlachtung. Für verarbeitete Waren gibt es Ausnahmen. Mehr Informationen gibt es beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
- Ab dem 1. Januar 2024 wird auch auf Milch und Milchgetränke in Kunststoffflaschen ein Einwegpfand in Höhe von 25 Cent erhoben.
- Die sogenannten Gas- und Strompreisbremsen laufen Ende 2023 aus. Sie sollten ursprünglich bis mindestens Ende März 2024 verlängert werden.
- Für Unternehmen mit einer besonders stromintensiven Produktion soll die Stromsteuer zunächst für die Jahre 2024 und 2025 von derzeit rund 1,5 Cent je Kilowattstunde auf 0,05 Cent je Kilowattstunde sinken – das ist der Mindestwert, den die Europäische Union zulässt. Im Gegenzug soll der bisher geltende Spitzenausgleich im Emissionshandel entfallen. Von dem neuen Strompreispaket soll nicht nur die Industrie, sondern auch das produzierende Gewerbe profitieren, etwa Bäckereien, Metallbauer und Tischlereien.
- Ab Januar 2024 gilt in Deutschland eine neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD). Sie bringt für rund 15.000 Unternehmen in Deutschland neue Berichtspflichten mit sich.
- Ab dem 1. Januar 2024 gelten die Vorschriften des novellierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG), auch Heizungsgesetz genannt.
- Bereits im November 2023 ist das Energieeffizienzgesetz in Kraft getreten. Es verpflichtet Unternehmen je nach Gesamtendenergieverbrauch zur Erarbeitung und Veröffentlichung konkreter Pläne für Energieeffizienzmaßnahmen oder die Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen.
- Im Rahmen des „Carbon Border Adjustment Mechanism“, kurz CBAM, müssen bestimmte Unternehmen seit dem dritten Quartal 2023 die direkten und indirekten Emissionen, die im Produktionsprozess der von ihnen importierten Güter entstehen, ermitteln, dokumentieren und dazu einen vierteljährlichen CBAM-Bericht verfassen – erstmalig bis zum 31. Januar 2024.
- Kassenärztinnen und -ärzte sind ab dem 1 Januar 2024 dazu verpflichtet, für verschreibungspflichtige Arzneimittel elektronische Rezepte auszustellen. Versicherte können es mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte einlösen. Dazu müssen sie diese in der Apotheke in das Kartenterminal stecken. Alternativ kann das E-Rezept in einer speziellen E-Rezept-App oder als Ausdruck vorgelegt werden.
- Ab dem 1. Juli 2024 soll es eine Ausweitung der Lkw-Maut in Deutschland auf Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen geben. Fahrten von Handwerksbetrieben sollen davon ausgenommen bleiben. Derzeit gilt die Maut für Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen. Zum 1. Dezember 2023 wurde bereits eine neue Mautkomponente („Mautteilsatz“) für die Kosten verkehrsbedingter CO2-Emissionen eingeführt. Diese besteht aus einem CO2-Aufschlag in Höhe von 200 Euro pro Tonne CO2. Die neuen Mauttarife veröffentlicht Toll Collect.
- Unternehmen, die bestimmte Luxusgüter anbieten („Güterhändler“), müssen sich ab dem Jahr 2024 im Rahmen der Geldwäscheprävention im elektronischen Meldeportal goAML Web der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren.
Stand: 18. Dezember 2023; alle Angaben ohne Gewähr
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