Paare ohne Trauschein: Tipps für den Immobilienkauf

Presseinformation vom 25.03.2020
Entscheiden sich Unverheiratete dazu, gemeinsam Wohneigentum zu kaufen, sollten sie die rosarote Brille abnehmen. So können sie den Trennungs- wie auch den Erbfall rechtssicher regeln.

Bild Nr. 1557, Quelle: Postbank
© Jochen Manz

Brautkleid, Standesamt und Ehering müssen nicht sein – 15 Prozent aller Paare in Deutschland kommen ohne Trauschein aus. 2017 lebten 6,4 Millionen Menschen in gemischt- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften zusammen, ein Anstieg von 31 Prozent im Vergleich zu 2007, so das Statistische Bundesamt. Doch Achtung: Unverheiratete werden vom Gesetz wie Fremde behandelt. Geht es ums Geld, sollten Paare ohne Trauschein umsichtig planen – erst recht, wenn es um eine so große Investition wie den Kauf einer gemeinsamen Immobilie geht. „Den Vertrag für die Immobilienfinanzierung unterschreiben in der Regel beide Partner, da nur ein Darlehen erstrangig im Grundbuch abgesichert werden kann“, erläutert Eva Grunwald von der Postbank. „Damit haften beide Partner gesamtschuldnerisch für das Darlehen, unabhängig davon, wie viel Kapital jeder Einzelne einbringt oder wie viel Kredit zurückgezahlt wird.“ Auch im Falle einer Trennung müssen beide Partner die Raten weiter bedienen, ob sie weiterhin im Haus wohnen oder nicht.

Keine Scheu vor Verträgen

„Beide Partner sollten sich mit einem Eigentumsanteil ins Grundbuch eintragen lassen, der ihren jeweiligen Anteil an der Immobilienfinanzierung widerspiegelt“, rät Eva Grunwald. „So kann beispielsweise ein Partner 60 Prozent und der andere 40 Prozent der Immobilie erwerben.“ Wer wie viel Eigenkapital in das Haus einbringt und welche Ratenhöhe gezahlt wird, kann im Detail in einem Partnerschaftsvertrag festgehalten werden, dem Pendant eines Ehevertrags. In diesem Rahmen lässt sich zum Beispiel auch regeln, wie ein Partner im Trennungsfall für Mehrleistungen entschädigt wird, wer die Immobilie behalten darf und wie der Verzichtende ausgezahlt wird. Besonders wichtig für Unverheiratete ist die Absicherung im Todesfall, da ohne Trauschein die gesetzliche Erbfolge nicht greift. Es erbt, wer im verwandtschaftlichen Verhältnis am nächsten zum Erblasser steht – Kinder, Enkel, Eltern oder Geschwister des Verstorbenen – der Partner geht leer aus. „Unverheiratete Immobilienbesitzer sollten unbedingt einen Erbvertrag schließen. Darin können sie zum Beispiel den jeweils anderen als Alleinerben einsetzen.“ Wichtig: „Werden erbrechtliche Regelungen oder Vereinbarungen zur Übertragung von Grundstücken und Immobilien getroffen, muss der Vertrag notariell beurkundet werden“, so die Postbank Expertin. „In jedem Fall sollten sich Unverheiratete vor dem Immobilienkauf rechtlich beraten lassen, auch mit Blick auf das Thema Erbschaftssteuer.“

Kontakt

Iris Laduch
Pressesprecherin