Vorabpauschale: Warum viele Fondsanleger im Januar Post vom Finanzamt bekommen

Medieninformation vom 07.01.2026
Wer in Fonds investiert, sollte Anfang 2026 genauer auf sein Depot schauen – denn dann wird für viele Anlegerinnen und Anleger die sogenannte Vorabpauschale fällig. Diese Steuer auf Kapitalerträge sorgt regelmäßig für Stirnrunzeln, obwohl sie schon seit 2018 Teil des deutschen Steuerrechts ist. Was steckt dahinter?

Bild Nr. 1760, Quelle: Postbank / © seewhatmitchsee

Fonds gel­ten als lang­fris­ti­ge Geld­an­la­ge. Umso grö­ßer ist oft die Über­ra­schung, wenn zum Jah­res­be­ginn Steu­ern fäl­lig wer­den, ob­wohl weder An­tei­le ver­kauft noch Ge­win­ne aus­ge­zahlt wur­den. Ver­ant­wort­lich dafür ist die so­ge­nann­te Vor­ab­pau­scha­le – eine fik­ti­ve Be­steu­e­rung von Wert­zu­wäch­sen. Stei­gen die Kurse, gel­ten diese Ge­win­ne als „fik­ti­ve Er­trä­ge“, auf die Ab­gel­tung­s­teu­er an­fällt. Hin­ter­grund ist eine ein­fa­che Logik: Auch Er­trä­ge, die im Fonds wie­der an­ge­legt wer­den, sol­len steu­er­lich be­rück­sich­tigt wer­den. Mi­cha­el Ko­schatz­ki von der Postbank er­klärt: „Be­rech­net wird die Pau­scha­le jedes Jahr neu auf Grund­la­ge des so­ge­nann­ten Ba­sis­zin­ses, der sich an lang­fris­ti­gen Bun­des­an­lei­hen ori­en­tiert. Er wird mit dem Wert der Fonds­an­tei­le zu Jah­res­be­ginn und dem Fak­tor 0,7 mul­ti­pli­ziert – das er­gibt den fik­ti­ven Er­trag.“ Dar­auf wer­den 25 Pro­zent Ab­gel­tung­s­teu­er plus So­li­da­ri­täts­zu­schlag und ge­ge­be­nen­falls Kir­chen­steu­er fäl­lig. „In den ver­gan­ge­nen Jah­ren lag der Ba­sis­zins teils im Minus, wes­halb die Pau­scha­le oft nicht ab­ge­führt wurde. Seit 2024 ist sie wie­der zu­rück – und dürf­te auch 2026 viele über­ra­schen“, meint der Postbank Ex­per­te.

Keine dop­pel­te Be­steu­e­rung, keine Rück­erstat­tung

Beim spä­te­ren Ver­kauf eines Fonds wird die be­reits ge­zahl­te Vor­ab­pau­scha­le an­ge­rech­net. Wer also Ge­winn macht, zahlt nicht dop­pelt. An­ders sieht es bei Ver­lus­ten aus: „Sinkt der Fonds nach der Be­steu­e­rung im Wert, gibt es die ein­mal ge­zahl­te Steu­er nicht zu­rück“, er­läu­tert Mi­cha­el Ko­schatz­ki. Um un­nö­ti­ge Ab­zü­ge zu ver­mei­den, lohnt ein Blick auf den Frei­stel­lungs­auf­trag. Er sorgt dafür, dass Ka­pi­tal­erträ­ge – auch die fik­ti­ven – bis zum Sparer-​Pauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro für Ehe­paa­re) steu­er­frei blei­ben. Für Men­schen mit ge­rin­gen Ein­kom­men kann eine Nicht­ver­an­la­gungs­be­schei­ni­gung sinn­voll sein. Liegt sie der Bank vor, blei­ben Ka­pi­tal­erträ­ge in­ner­halb des Grund­frei­be­trags kom­plett steu­er­frei.

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Iris Laduch
Mediensprecherin