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Als oberste Regel für das Home-Office gilt: Es muss Platz für ungestörtes Arbeiten bieten. Steht ein separates Arbeitszimmer zur Verfügung, ist das meist kein Problem. Kleinere Wohnungen erfordern dagegen flexible Lösungen. Wo es möglich ist, kann man mit nachträglichen Grundrissänderungen, etwa durch das Einziehen von Trockenbauwänden, für einen abgeschlossenen Arbeitsplatz sorgen. „Wer zur Miete wohnt, braucht das schriftliche Einverständnis des Vermieters“, erklärt Isabell Gusinde von der BHW Bausparkasse. Alternativ bieten sich mobile Trennwandsysteme oder Schiebewände an, die guten Sicht- wie auch Schallschutz bieten.
Arbeitsforscher empfehlen, den Arbeitsplatz von direktem Tageslicht bestrahlen zu lassen oder Tageslichtlampen einzusetzen. Eine gute Ausleuchtung fördert die Konzentration und spart Energie. Alle Arbeitsgeräte sollten in Reichweite stehen, für Dokumente empfiehlt sich ein offenes Regal mit Fächern. Ergonomische Sitzmöbel sind ein Muss. Dekorative Boxen sorgen für Ordnung und belebende Farbakzente. Auch Zimmerpflanzen sollten mit ins Büro. Sie reinigen die Luft und schaffen mehr Wohnlichkeit.
„Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, können Ausgaben für Ausstattung, Renovierung, Strom oder anteilige Miete in voller Höhe in der Steuererklärung geltend gemacht werden“, betont BHW Expertin Isabell Gusinde. In vielen Fällen werden Arbeitnehmer gebeten, während Covid-19 nicht den Arbeitsplatz aufzusuchen, sondern im Home-Office zu arbeiten. Hier steht zwar ein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung, er darf aber vom Arbeitnehmer nicht genutzt werden. Er kann deshalb für das Jahr 2020 ausnahmsweise Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis höchstens 1.250 Euro als Werbungskosten absetzen.
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