Mit Gesichtsmaske zur Bank?

Aus Ausgabe 2/2020

Auch in Banken gilt seit einiger Zeit: Maske auf vor dem Betreten. In den meisten Bundesländern ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Für einige Bankgeschäfte müssen Kunden allerdings zweifelsfrei identifiziert werden – und die Maske kurzzeitig absetzen. Dies sind die neuen Regeln:

Bild Nr. 1563, Quelle: Postbank, © Sergio Monti

Maskiert zum Bankschalter – ein seltsames Gefühl. Wer vor Ausbruch der Corona-Pandemie mit halb verdecktem Gesicht eine Bankfiliale betrat, wirkte fast schon kriminell. Auch wenn für Banken kein Vermummungsverbot wie für Demonstrationen und öffentliche Versammlungen besteht, war es Kunden untersagt, ihr Gesicht in einer Bankfiliale zu verbergen. Banken hatten das Tragen von Masken oder Motorradhelmen in der Regel per Hausrecht verboten; Ausnahmen galten nur für religiös motivierte Gesichtsschleier. Heute gehört der Mund-Nasen-Schutz hingegen zur neuen Normalität, das Tragen ist auch in den meisten Banken Pflicht. „Um die Ausbreitung von Covid-19 einzudämmen und die Sicherheit unserer Kunden und Mitarbeiter zu gewährleisten, müssen Bankkunden in den meisten Bundesländern eine Mund-Nasen-Bedeckung während des Aufenthalts in den Filialen tragen und mindestens zwei Meter Abstand zu anderen Personen halten“, erklärt Postbank Experte Claus Wolf. „In der aktuellen Situation hat der Infektionsschutz die höchste Priorität. Für den Kauf einer Briefmarke muss ein Kunde nicht identifizierbar sein, für bestimmte Bankgeschäfte dagegen schon.“

Bild Nr. 1564, Quelle: Postbank, © Nadianb

Gesicht zeigen

Für einige Bankgeschäfte – dazu gehört zum Beispiel die Eröffnung eines Girokontos – müssen Banken die Identität des Kunden zweifelsfrei feststellen; dies fordert der Gesetzgeber. „Unsere Mitarbeiter bitten deshalb die Kunden, den Mundschutz am Schalter kurz abzunehmen, damit sie das Gesicht mit dem Foto im Personalausweis abgleichen können. Beide sind dabei durch eine Plexiglasscheibe getrennt, der Mindestabstand zum nächsten Kunden wird selbstverständlich eingehalten“, erläutert der Postbank Experte. Im Selbstbedienungsbereich sollte der Mundschutz hingegen permanent getragen werden. „Beim Geldabheben am Automaten weist sich der Kunde per Eingabe seiner PIN aus und nicht per Gesichtserkennung“, so Claus Wolf. Wer aufgrund einer Erkrankung wie Asthma keine Atemschutzmaske tragen darf, kann die Bankfiliale auch ohne Mundschutz betreten oder ein Plexiglas-Visier tragen, muss aber ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen. Für ein Plus an Sicherheit sorgt zusätzliches Wachschutzpersonal, das während der Pandemie in stark frequentierten Filialen eingesetzt wird. Es stellt sicher, dass nicht zu viele Personen gleichzeitig die Geschäftsräume betreten und die nötigen Abstandsregelungen eingehalten werden können. Umgesetzt werden dabei immer die regional unterschiedlichen Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern.

Kontakt

Iris Laduch
Pressesprecherin