Mehr Fairness beim Immobilienkauf

BHW Pressedienst 1/2021
Verkäufer einer Immobilie können die Maklergebühr seit Dezember 2020 nicht mehr einseitig an den Käufer weitergeben. Das besagt ein neues Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten. Eine gute Nachricht: Die neue Provisionsteilung verringert die Kaufnebenkosten für Immobilienkäufer deutlich.

Immobilienkäufer zahlen ab sofort nur noch die Hälfte der Maklerprovision
Bild Nr. 6430, Quelle: Adobe Stock / Petra Homeier / BHW Bausparkasse

Wer als Privatperson ein Einfamilien­haus oder eine Wohnung kauft, muss ab sofort nur noch maximal die Hälfte der Makler­kosten zahlen. Wenn der Makler seinen Auftrag von beiden Parteien erhält, über­nehmen Käufer und Verkäufer je die Hälfte der Gesamt­provision. Im Falle einer ein­seitigen Beauf­tragung des Maklers zahlt der Verkäufer die Gebühr allein. Es gilt das Besteller­prinzip. Zudem ist die Text­form für Makler­verträge jetzt verbindlich. „Die Neu­regelung stärkt die Makler mit gutem Service auf dem Markt“, sagt Florian Schüler von Postbank Immobilien.

Bundesweit einheitlich

Bezüglich der Courtage galten in Deutschland bisher regionale Regelungen. In einigen Bundes­ländern, darunter Berlin und Hamburg, trug der Käufer das Honorar für den Makler allein. Im übrigen Bundes­gebiet wurde die Makler­gebühr sehr unter­schiedlich gehandhabt und ihre Verteilung war oft auch Verhandlungs­sache. Mit der Folge, dass in Gegenden mit angespanntem Immobilien­markt schließlich doch der Käufer zahlte. „Das neue, bundesweit einheitliche Regel­werk sorgt für mehr Fairness“, so Florian Schüler. Eine dauerhafte Begrenzung der Courtage sieht das Gesetz jedoch nicht vor. „In Zukunft könnte dies durchaus zu Veränderungen im Markt und bei der Nachfrage unserer Dienst­leistung führen“, sagt der Experte von Postbank Immobilien: „Da Verkäufer zur hälftigen Zahlung verpflichtet sind, werden Leistung und Kompetenz des Maklers entscheidend sein.“

Kontakt

Iris Laduch
Pressesprecherin