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Bausparer können bis zum Jahresende ihre Förderansprüche geltend machen. Neu: Die Arbeitnehmersparzulage auf Vermögenswirksame Leistungen (VL) wird seit 2017 digital beantragt. Ohne Einwilligung zur Datenübermittlung kann der Anspruch auf die Förderung verfallen.
Besonderes Augenmerk sollten Bausparer im Jahresendspurt der Arbeitnehmersparzulage auf VL widmen. Seit 2017 übermittelt die Bausparkasse nach Einwilligung des Sparers die Angaben elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BzS). Die Bestätigung kommt mit dem jährlichen Kontoauszug der Bausparkasse.
„Damit vereinfacht sich das Verfahren für den Bausparer, denn der Antrag in Papierform im Rahmen des Jahresausgleichs beim Finanzamt entfällt“, sagt Steffen Zwer von der BHW Bausparkasse. Stimmt der Sparer allerdings der Datenübertragung an das Bundeszentralamt nicht zu, kann der Anspruch laut Auskunft der Finanzbehörde Hamburg verfallen. „Die Daten für VL-Einzahlungen von 2016, die noch nicht beantragt wurden, müssen spätestens 2018 eingegangen sein“, erläutert Zwer. Für die Wohnungsbauprämie gilt: Sie kann ebenfalls rückwirkend für die letzten zwei Jahre beantragt werden.
Bausparer, die bis zu vier Prozent ihres Vorjahres-Bruttoeinkommens auf ein Wohn-Riester-Konto einzahlen, erhalten die volle Förderung. Der BHW Experte: „Bausparer beantragen sie über ihre Bausparkasse.“ Ein Dauerzulagenantrag spart dabei viel Papierkram. Insgesamt kann eine Familie mit zwei Kindern in diesem Jahr mit Wohn-Riester, der Wohnungsbauprämie und der Arbeitnehmersparzulage für VL bis zu 1.083 Euro an Förderungen einstreichen.
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