Freibetrag nutzen!

Aus Ausgabe 1/2020

Wer Zinsen für seine Ersparnisse und Geldanlagen erhält, muss auf die Erträge Steuern zahlen: Banken, Versicherungen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften führen die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer direkt an den Fiskus ab.

Bild Nr. 1552, Quelle: Postbank, © Fabrice Michaudeau

Wer Zinsen für seine Ersparnisse und Geldanlagen erhält, muss auf die Erträge Steuern zahlen: Banken, Versicherungen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften führen die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer direkt an den Fiskus ab. Bis zu 801 Euro im Jahr darf ein Anleger allerdings steuerfrei einnehmen. Für zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gilt ein gemeinsamer Freibetrag von 1.602 Euro. Der sogenannte Sparerpauschbetrag kann in Zeiten des Niedrigzinses mit Tagesgeld- oder Sparkonten kaum ausgeschöpft werden. Doch Vorsicht: Mit Fondserträgen, Gewinnen aus Aktienverkäufen und Dividenden ist er häufig doch überschritten. Um zu verhindern, dass Kapitalerträge zunächst beim Finanzamt landen, müssen Anleger einen Freistellungsauftrag bei ihrem Geldinstitut einreichen. „Falls Geld bei verschiedenen Instituten angelegt wurde, kann man den Sparerpauschbetrag betragsmäßig aufteilen – je nach der Höhe der zu erwartenden Erträge“, erläutert Ralf Kleber von der Postbank. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können zwischen einem gemeinschaftlichen oder Einzelfreistellungsaufträgen wählen: „Für ein Gemeinschaftskonto muss ein gemeinsamer Freistellungsauftrag eingereicht werden, der von beiden Partnern unterschrieben wurde“, so der Postbank Experte. „Dieser ist auch Voraussetzung für eine übergreifende Verlustrechnung.“ Dabei verrechnet die Bank einmal im Jahr die Gewinne und Verluste der einzeln oder gemeinschaftlich geführten Sparkonten und Depots der Ehe- oder Lebenspartner miteinander.