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Kinderbetreuung, die Pflege von Angehörigen, Weiterbildung oder endlich mehr Zeit für das Hobby – es gibt viele gute Gründe, seine Arbeitszeit zu reduzieren. Weniger Wochenstunden bedeuten allerdings auch geringerer Monatslohn – und das muss man sich leisten können. Angesichts der steigenden Preise fällt das gerade vielen Teilzeitbeschäftigten besonders schwer: Laut einer aktuellen YouGov-Umfrage im Auftrag der Postbank reicht knapp jedem zweiten Teilzeitbeschäftigten (41 Prozent) mit einer Wochenarbeitszeit zwischen acht und 29 Stunden sein aktuelles Gehalt nicht, um seine Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Im Vergleich dazu kommt jeder vierte Vollzeitbeschäftigte (27 Prozent) mit seinem Einkommen nicht über die Runden.
Rein rechtlich dürfen Teilzeit- gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden. Dennoch: „Eine Vielzahl an Studien belegt, dass Teilzeitbeschäftigungen mit einer Reihe von Nachteilen verbunden sind, vor allem wenn sie über einen längeren Zeitraum ausgeübt werden“, erklärt Susanne Wanger vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). „Insbesondere familienbedingte längere Erwerbsunterbrechungen führen zu deutlichen Lohneinbußen beim Wiedereinstieg in das Berufsleben, der nicht selten in Teilzeit erfolgt. Darüber hinaus bremsen Teilzeitphasen den Aufstieg in Führungspositionen.“ Die Ergebnisse der Postbank Umfrage stützen diese These. Nur 39 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit reduzierter Stundenzahl arbeiten, erwarten in den kommenden zwölf Monaten eine Gehaltserhöhung. Der Anteil der Vollzeitbeschäftigten, die mit steigenden Bezügen rechnen, liegt mit 57 Prozent deutlich höher.
„In den meisten Fällen von Teilzeitarbeit entspricht diese den Interessen der Beschäftigten und erfolgt häufig auf deren ausdrücklichen Wunsch“, meint Susanne Wanger vom IAB. Jeder fest angestellte Arbeitnehmer hat laut Teilzeit- und Befristungsgesetz einen Anspruch darauf, seine Arbeitszeit zu reduzieren, sofern dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Voraussetzungen sind, dass die Beschäftigten länger als sechs Monate in dem Unternehmen arbeiten und der Betrieb mehr als 15 Personen beschäftigt. Ein Recht auf eine Rückkehr zur Vollzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur dann, wenn eine sogenannte Brückenteilzeit vereinbart wurde. Diese muss mindestens ein Jahr, aber höchstens fünf Jahre laufen und setzt gewisse Bedingungen voraus – etwa eine Unternehmensgröße von mehr als 45 Mitarbeitenden. Ohne Brückenteilzeit muss sich der Beschäftigte innerhalb des Unternehmens auf eine Vollzeitstelle bewerben, wenn er seine Arbeitszeit wieder aufstocken möchte.
In einer bevölkerungsrepräsentativen Online-Befragung interviewte YouGov im Auftrag der Postbank zwischen dem 24. und 27. April 2023 insgesamt 1.011 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren.