Kinder- und Jugend-Reha

Dies sollten Sie wissen
Manche Kinder und Jugendliche leiden unter Erkrankungen, die sie daran hindern, regelmäßig zur Schule zu gehen oder eine Ausbildung zu absolvieren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dann eine Reha-Maßnahme beantragt werden.

Damit der Nachwuchs die Symptome besser in den Griff bekommen, können ihre Erziehungsberechtigten eine Reha-Maßnahme beantragen. Diese kann in der Regel vier bis sechs Wochen dauern. Damit Schulkinder während des Reha-Aufenthalts nicht den Anschluss an den Schulstoff verpassen, erhalten sie währenddessen mit Kindern derselben Klassenstufe und desselben Schultyps Unterricht in den Hauptfächern.
Auch Jugendliche, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden können bis zum 27. Lebensjahr eine Reha-Maßnahme beantragen.

Eine Kinder- und Jugendlichen-Reha kommen vor allem bei nicht-akuten Erkrankungen infrage. Dies sind zum Beispiel:

  • Hautkrankheiten,
  • Stoffwechselkrankheiten
  • Allergien,
  • Krebs,
  • neurologischen Erkrankungen wie etwa Epilepsie,
  • psychosomatischen und psychomotorischen Störungen,
  • Verhaltensstörungen,
  • Sprachentwicklungsstörungen oder
  • Adipositas.

Wann kann eine Reha-Maßnahme betragt werden?

Eine Reha-Maßnahme kann beantragt werden, wenn der Erziehungsberechtigte in den vergangenen zwei Jahren mindestens sechs Monate lang Pflichtbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung geleistet oder die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

Wo wird der Antrag gestellt?

Der Antrag für eine Kinder- oder Jugendlichen-Reha wird beim Rentenversicherungsträger oder bei der Krankenkasse gestellt. Wünsche können hinsichtlich Zeitpunkt, Ort oder die Nennung von speziellen Einrichtungen geäußert werden. Der Rentenversicherungsträger muss diesen Wünschen allerdings nicht nachkommen.

Welche Unterlagen sind zur Beantragung notwendig?

Die Erziehungsberechtigten müssen ein Antragsformular und einen ärztlichen Befund des Kinderarztes vorlegen. Im Befund sind die medizinischen Gründe für die Reha-Maßnahme darzulegen. Entsprechende Formulare können bei der Deutschen Rentenversicherung kostenlos im Internet herunterladen werden. Existieren daneben noch weitere relevante Befunde oder Gutachten, sind diese in Kopie dem Antrag beizulegen.

Welche Kosten werden übernommen?

Entscheidet der Rentenversicherungsträger positiv über den Reha-Antrag, übernimmt er die Kosten für die Reise, die Unterkunft, die Verpflegung, die ärztliche Betreuung sowie für alle therapeutischen und medizinischen Leistungen. Zuzahlungen müssen nicht entrichtet werden.

Ist das Kind jünger als zwölf Jahre, werden auch die Kosten für eine Begleitperson bewilligt. Diese umfassen neben Ausgaben für die Reise, die Unterkunft und die Verpflegung auch einen möglichen Verdienstausfall des Erwachsenen. Bei älteren Kindern werden die Kosten einer Begleitperson nur dann genehmigt, wenn deren Anwesenheit aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Wer noch ein weiteres Kind unter zwölf Jahren in seinem Haushalt betreut, kann unter Umständen eine Haushaltshilfe beantragen, die dort für einen reibungslosen Ablauf sorgt. Alternativ ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich, ein Geschwisterkind mitzunehmen – in diesem Fall übernimmt der Rentenversicherungsträger ebenfalls die Kosten für die Unterbringung, die Verpflegung und den Schulunterricht.


Übrigens: Während des Reha-Aufenthalts sind die Kinder und Jugendlichen über die Deutsche Rentenversicherung unfallversichert. Dies gilt allerdings nicht für die Begleitperson, diese muss selbst für eine entsprechende Absicherung sorgen.