Bei der Nutzung des Filial- & Geldautomatenfinders wird die Einwilligung für den Zugriff auf den Standort Ihres Gerätes abgefragt sofern technisch möglich. Nur bei einer Einwilligung erheben wir Ihren aktuellen Geräte-Standort, um Ihnen Informationen zu Ihrer unmittelbaren Umgebung und Funktionen wie Wegbeschreibungen anbieten zu können. Daten zu Ihrem Standort werden nur für die Bearbeitung Ihrer Anfrage genutzt. Ihre Standortdaten werden nach Beendigung Ihrer Anfrage zur Verbesserung unserer Services statistisch ausgewertet.
Steuererklärung 2021
Grundfreibetrag: Der Betrag, auf den man keine Steuern zahlt, ist 2021 gestiegen. Für Ledige von 9.408 Euro auf 9.744 Euro und für Verheiratete von 18.816 Euro auf 19.488 Euro. Erst wenn das Einkommen, über diesen Grenzen liegt, müssen Steuern an das Finanzamt abgeführt werden.
Pendlerpauschale: Über diese Neuerung freuen sich alle, die einen längeren Arbeitsweg zurücklegen müssen. Ab dem 21. Kilometer dürfen nun je gefahrenen Kilometer 35 Cent statt bisher 30 Cent angesetzt werden. Beträgt dagegen die einfache Strecke 20 Kilometer oder weniger, ändert sich nichts.
Kinderfreibeträge und Kindergeld: Für das erste und zweite Kind erhalten Erziehungsberechtigte 15 Euro pro Monat mehr Kindergeld, nämlich 219 Euro. Für das dritte Kind wird 225 Euro und ab dem vierten Kind wird jeweils 250 Euro gezahlt. Entsprechend wird auch der Kinderfreibetrag angehoben: Er beträgt neu für jedes Elternteil 2.730 Euro (zuvor: 2.586 Euro). Das Finanzamt prüft automatisch bei der Steuererklärung, ob die Nutzung des Freibetrages oder die Auszahlung des Kindergelds für Sie günstiger ist.
Erziehungsfreibetrag: Es gilt ab 2021 ein Freibetrag für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung von Kindern in Höhe von 1.464 Euro je Elternteil (bisher: 1.320 Euro).
Kinderbonus: Wegen der Belastung durch die Corona-Pandemie erhalten Eltern pro Kind im Jahr 2021 eine Zahlung in Höhe von 150 Euro.
Entlastungsbetrag: Alleinerziehende profitieren im Corona-Jahr 2021 von einem höheren Entlastungsbetrag. Er beträgt für das erste Kind 4.008 Euro (vorher: 1.908 Euro) und 240 Euro für jedes weitere Kind. Übrigens: Dieser wird auch noch für 2022 und die darauffolgenden Jahre gelten.
Behindertenpauschbetrag: Die bisher gewährten Pauschalen wurden verdoppelt. Je nach Behinderungsgrad können jährlich nun zwischen 384 Euro (20 Prozent Behinderungsgrad) und 2.840 Euro (100 Prozent) geltend gemacht werden, um die allgemeinen Kosten zu decken.
Fahrtkostenpauschale: Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80 Prozent beziehungsweise mit einem Behinderungsgrad von mindestens 70 Prozent, die gleichzeitig das Merkzeichen „G“ führen, steht eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 900 Euro zu. Sie ersetzt die tatsächlichen Fahrtkosten, die bisher immer individuell ermittelt werden mussten.
Pflegepauschale: Für die Pflege von Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 wird der Pauschbetrag von 924 Euro auf 1.800 Euro angehoben. Zudem wurde eine Pflegepauschale für die Pflegegrade 2 (600 Euro) und 3 (1.100 Euro) eingeführt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Pflege unentgeltlich und im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen erfolgt.
Homeoffice: Wer zu Hause arbeitet, kann pro Tag fünf Euro, maximal jedoch 600 Euro pro Jahr, bei der Steuererklärung absetzen. Die Homeoffice-Pauschale wird mit der Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro verrechnet. Es profitieren also nur Arbeitnehmer, die höhere Werbungskosten geltend machen können.
Spendennachweis: In der Pandemie auch einmal an andere denken – eine solche Einstellung wird vom Staat belohnt. Der einfache Spendennachweis gilt nämlich nun für Zuwendungen bis 300 Euro (zuvor: 200 Euro). Bis zu diesem Betrag benötigen Sie also keine Spendenbescheinigung. Das Finanzamt begnügt sich mit einem Kontoauszug, auf dem Sie den Geldausgang nachweisen.
Ehrenamt: Wer sich in seiner Freizeit ehrenamtlich engagiert und hierfür eine Aufwandsentschädigung erhält, profitiert von einer höheren Pauschale, für die er keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Die Grenze wurde von 720 Euro auf 840 Euro angehoben. Übungsleiter können einen Freibetrag in Höhe von 3.000 Euro nutzen (vorher: 2.400 Euro).
Unterhalt: Wer für seinen Ex-Partner oder seinen Nachwuchs unterhaltspflichtig ist, kann seit dem Jahr 2021 bis zu 9.744 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzen.
Vergleichsmiete: Wer von Familien oder Bekannten eine geringere Miete kassiert, muss genau rechnen: Verlangt er zu wenig, kann er nämlich nicht die vollen Werbungskosten eines Vermieters absetzen. Bisher musste er hierfür mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen – nun wurde die Grenze auf mindestens 50 Prozent abgesenkt.
Umzug: Wenn Sie aus beruflichen Gründen umziehen, können Sie die hierfür anfallenden Kosten als Werbungskosten absetzen, also zum Beispiel die Transport- und Reisekosten, die Maklerkosten oder doppelte Mietzahlungen. Sie werden in der tatsächlich angefallenen Höhe angesetzt. Schwierig wird es mit den sonstigen Umzugsauslagen, die nicht genau definiert werden können. Für sie gilt seit dem 1. April 2021 ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 870 Euro (vorher: 860 Euro). Personen, die in Ihrem Haushalt leben, können jeweils 580 Euro (zuvor: 573 Euro) geltend machen.
Die Informationen stellen keine steuerliche Beratung dar. Angaben ohne Gewähr.