Ein­lagen­­sicherung – dies sollten Sie wissen

Durch die Ein­la­gen­si­che­rung wer­den die bei pri­va­ten Kre­dit­in­sti­tu­ten an­ge­leg­ten Gel­der bis zu einer be­stimm­ten Summe ab­ge­si­chert. Das heißt, dass Sie als Kunde im un­wahr­schein­li­chen Falle der In­sol­venz Ihrer Bank die Rück­zah­lung Ihres Gut­ha­bens bis zu die­sem Be­trag ga­ran­tiert be­kom­men.  Hier lesen Sie, was die ver­schie­de­nen Sys­te­me bie­ten und wor­auf Sie vor allem bei hö­he­ren Spar­be­trä­gen ach­ten soll­ten.

Gesetzliche Einlagen­sicherung in Europa

Das Prinzip Einlagensicherung ist schnell erklärt: Alle Banken, die einem Einlagensicherungssystem angehören, zahlen regelmäßig Beiträge in einen gemeinsamen Einlagensicherungsfonds ein. Ist eine dem Sicherungssystem angehörige Bank zahlungsunfähig (insolvent) und somit auch nicht mehr in der Lage, ihren Kundinnen und Kunden die Einlagen auf ihren Konten auszuzahlen, werden diese aus dem gemeinsamen Fonds entschädigt.

Im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelten dafür im Rahmen der europäischen Einlagensicherungsrichtlinie einheitliche Regelungen: Jedes im EWR ansässige Finanzinstitut, das die Erlaubnis zum Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts hat, muss per Gesetz einem nationalen Einlagensicherungssystem angehören. Das gilt auch für wirtschaftlich selbstständige Niederlassungen ausländischer Banken, deren Konzernmutter nicht im EWR ansässig ist. Zum EWR gehören alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.

In Deutschland gibt es gleich vier gesetzliche Einlagensicherungssysteme:

  • die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB)
  • die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ)
  • das Institutssicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe
  • das Institutssicherungssystem des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.

Im Gegensatz zu den Entschädigungseinrichtungen sollen die Institutssicherungssysteme dafür sorgen, dass der Entschädigungsfall gar nicht erst eintritt, zum Beispiel indem ein in Schieflage geratenes Institut saniert oder mit einem anderen Institut des jeweiligen Verbundes fusioniert wird.

In den anderen EWR-Ländern gibt es entsprechende nationale Einlagensicherungssysteme.

Für diese Guthaben gilt die europäische Einlagen­sicherung

Die Einlagensicherung umfasst folgende Guthaben:

  • Sichteinlagen (jederzeit verfügbare Guthaben zum Beispiel auf einem Girokonto oder einem Tagesgeldkonto)
  • Termin- und Spareinlagen (Festgelder, Sparbücher bzw. Sparcards, Bausparguthaben)
  • laufende Sparbriefe ohne Nachrangabrede

So viel Kapital schützt die euro­päische Ein­lagen­­sicherung

In jedem Land des EWR wer­den durch das je­wei­li­ge na­ti­o­na­le Ein­la­gen­si­che­rungs­sys­tem Ein­la­gen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro pro Kun­din und Kunde sowie Bank ge­si­chert. Dabei sind je­weils die bis zum Ent­schä­di­gungs­fall auf­ge­lau­fe­nen Zin­sen in­be­grif­fen. In Aus­nah­me­fäl­len er­streckt sich das Si­che­rungs­sys­tem auch auf Ein­la­gen bis 500.000 Euro, etwa wenn der Be­trag aus dem Ver­kauf einer pri­va­ten Im­mo­bi­lie oder aus einer Ab­fin­dung zur Ab­mil­de­rung des Ar­beits­platz­ver­lus­tes stammt und vor we­ni­ger als sechs Mo­na­ten auf das Konto ein­ge­zahlt wurde.

Mehr Schutz in Deutsch­land

Ein Anlagebetrag von 100.000 Euro kann schnell erreicht sein, etwa bei einer Erbschaft. Die Bankenverbände in Deutschland haben deshalb zusätzlich zur gesetzlichen Einlagensicherung freiwillige Einlagensicherungsfonds eingerichtet:

Im Rahmen des Einlagensicherungsfonds des Bankenverbands gilt für Einlagen von Privatpersonen bei einem zugehörigen Finanzinstitut derzeit ein höchstmöglicher Entschädigungsbetrag von 5 Millionen Euro. Ab dem 1. Januar 2025 verringert sich die Summen auf 3 Millionen Euro, ab dem 1. Januar 2030 auf 1 Million Euro. Der Einlagensicherungsfonds des VÖB macht keine Angaben zur maximalen Entschädigungshöhe. Zwar besteht kein einklagbarer Rechtsanspruch auf den erweiterten Schutz, allerdings wurden bis heute in allen Fällen, in denen ein Einlagensicherungsfonds zum Tragen kam, betroffene Kunden zu 100 Prozent entschädigt. 

Wie steht es bei Auslandseinlagen?

In den Tages-​ und Fest­geld­ver­glei­chen im In­ter­net füh­ren nicht sel­ten aus­län­di­sche Ban­ken die Zins-​Rankings an. Wer sein Geld bei einer Bank an­le­gen möch­te, die nicht in Deutsch­land be­hei­ma­tet ist, soll­te sich je­doch genau über die kon­kre­ten Be­din­gun­gen und De­tails der je­weils gül­ti­gen na­ti­o­na­len ge­setz­li­chen Ein­la­gen­si­che­rung in­for­mie­ren. Hier emp­fiehlt sich auch ein Blick auf das je­wei­li­ge Län­d­er­ra­ting. Denn kommt es zu einer Banken-​ oder Fi­nanz­kri­se, die meh­re­re In­sti­tu­te eines Lan­des be­trifft, könn­te das vor allem bei Län­dern mit nied­ri­ger Bo­ni­tät im schlimms­ten Fall das ge­sam­te na­ti­o­na­le Ein­la­gen­si­che­rungs­sys­tem in Zah­lungs­not brin­gen.

Das Ent­schädigungs­­verfahren – alles auto­matisch

Ist eine in Deutsch­land be­hei­ma­te­te Bank zah­lungs­un­fä­hig, stellt die Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin) den ge­setz­li­chen Ent­schä­di­gungs­fall fest. Die Ent­schä­di­gung er­folgt dann au­to­ma­tisch in­ner­halb von sie­ben Tagen von der zu­stän­di­gen Ent­schä­di­gungs­ein­rich­tung. Wird der Ent­schä­di­gungs­fall für eine Bank aus dem EWR-​Raum fest­ge­stellt, die eine un­selbst­stän­di­ge Zweig­nie­der­las­sung in­ner­halb Deutsch­lands be­treibt, so wird die Ent­schä­di­gung der deut­schen Ein­le­ger vom EdB durch­ge­führt.

Gut zu wissen

Sicher­heit für Ein­lagen der Postbank – eine Nieder­lassung der Deutsche Bank AG

Die Postbank ist als eine Niederlassung der Deutsche Bank AG und im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet. Diese schützt Einlagen bis zu einer Obergrenze von 100.000 Euro pro Einleger. Maßgeblich ist das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG).

Darüber hinaus ist die Postbank als eine Niederlassung der Deutsche Bank AG Mitglied im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e. V. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut - vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen - die Guthaben des einzelnen Kunden, insbesondere von natürlichen Personen, rechtsfähigen Stiftungen und Unternehmen.

Bei den geschützten Einlagen handelt es sich im Wesentlichen um Sicht-, Termin- und Spareinlagen.

Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, z. B. Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, werden dagegen nicht geschützt.

Die Grenze des Einlagensicherungsfonds bemisst sich an der Eigenkapitalausstattung der jeweiligen Bank.

Detaillierte Informationen finden Sie beim Bankenverband.

Darüber hinaus bietet der Bundesverband deutscher Banken einen E-Mail-Service an, über den der Kunde Fragen zum Einlagensicherungsfonds direkt platzieren kann (info@einlagensicherung@bdb.de).