Viele Hochschulen bieten ihren Studierenden derzeit ein Minimum an Vorlesungen, Seminaren oder Übungen an. Die meisten Veranstaltungen werden online abgehalten. Da bleibt Zeit, um sich um die Aufbesserung der Finanzen zu kümmern. Doch wie hoch darf das Einkommen ausfallen?
Wie sind die Regeln während der Vorlesungszeit?
Während der Vorlesungszeit dürfen Studierende bis zu 20 Arbeitsstunden in der Woche arbeiten, dabei handelt es sich in der Regel um einen Minijob. Der Vorteil: Minijobber, die 450 Euro im Monat verdienen, müssen keine Lohnsteuer zahlen, da diese vom Arbeitgeber pauschal abgeführt wird. Dies gilt auch für Beiträge zur Rentenversicherung. Eine Steuererklärung muss, wenn keine weiteren Einkommensquellen existieren, ebenfalls nicht abgegeben werden.
Gut zu wissen: Sofern ein Arbeitgeber einen studierenden Minijobber in größerem Umfang beschäftigen, kann dieser das Angebot annehmen. Ein Minijob bleibt nämlich auch dann bestehen, wenn der höhere Verdienst gelegentlich gezahlt wird und nicht vorhersehbar war. Unter gelegentlich verstand der Fiskus bisher ein Überschreiten der 450-Euro-Grenze bei maximal drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres.
Wie sind die Regeln in der vorlesungsfreien Zeit?
In der vorlesungsfreien Zeit („Semesterferien“) dürfen Studierende länger als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Sie dürfen einer Vollbeschäftigung nachgehen, ohne dass sie hierfür Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Dies gilt allerdings nur, wenn die Beschäftigung vertraglich auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Zudem darf der Job nicht „berufsmäßig ausgeübt“ werden. Soll heißen: Medizinstudenten dürfen nicht als Pfleger im Krankenhaus und angehende Chemiker nicht in einem Labor arbeiten.
Verdient der Studierende mehr als in einem Minijob, muss er Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zahlen. Zudem werden Steuern fällig. Allerdings: Kommen im Laufe eines Jahres nicht mehr als 9.408 Euro Einkommen zusammen, kann er sich die gezahlten Steuern bei der Einkommensteuererklärung wieder zurückholen.
Dürfen BAföG-Empfänger nebenher arbeiten?
Auch Studierende, die BAföG erhalten, dürfen nebenher jobben. Sie müssen dabei jedoch eine Obergrenze beachten. Dieser sogenannte Freibetrag bezieht sich in der Regel auf den gesamten Bewilligungszeitraum, für den Studierende BAföG beziehen. Der Freibetrag beläuft sich auf 3.480 Euro im Jahr, also auf 290 Euro im Monat. Zusätzlich darf der BAföG-Empfänger noch eine Werbungskostenpauschale (1.000 Euro pro Jahr) und Beiträge zu den Sozialabgaben (21,3 Prozent) geltend machen. In der Summe ergibt sich daraus ein Freibetrag von rund 5.400 Euro brutto pro Jahr beziehungsweise von circa 450 Euro im Monat. Somit ist die Ausübung eines Minijobs immer möglich. Studierende, die nebenbei als Übungsleiter in einem Sportverein oder als Dozent an der Volkshochschule tätig sind, profitieren von der Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.400 Euro im Jahr. Denn dadurch erhöht sich der Freibetrag entsprechend.
Was passiert, wenn der Verdienst den Freibetrag überschreitet?
Überschreitet der tatsächliche Verdienst den Freibetrag, wird die darüber hinaus gehende Summe vom BAföG abgezogen.
Fällt das Einkommen höher aus als prognostiziert, wird das BAföG-Amt das Geld zurückverlangen. Und dies ab dem ersten Monat, an dem der Freibetrag überschritten wurde. Umgekehrt gilt jedoch: Verdient der Studierende weniger als erwartet in seinem Nebenjob, kann er nur für die letzten drei Monate eine Erhöhung des BAföGs beantragen. In diesem Fall sollten BAföG-Empfänger schnell handeln und die Veränderung des Einkommens formlos per Brief an das BAföG-Amt melden.
Ein Tipp noch zur Krankenversicherung: Wer im Studium familienversichert ist, darf nur bis zu 455 Euro im Monat verdienen – bei einem höheren Einkommen werden in der Regel Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung fällig.