Steuererklärung

Wie Corona Ihre Finanzen beeinflusst
Küchentisch statt Großraumbüro – die Corona-Krise hat den Arbeitsalltag vieler auf den Kopf gestellt. Durch das Homeoffice oder mobile Arbeiten ergeben sich für Arbeitnehmer mögliche Steuervorteile. Allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Corona-Effekt für alle

Wer im Jahr 2020 für besonders von der Pandemie betroffene Institutionen, Verbände oder Vereine auf ein Sonderkonto Spenden eingezahlt hat, benötigt keine Spendenbescheinigung, um die Zuwendung in der Steuererklärung abzusetzen. Es genügt der ausgewiesene Buchungsposten auf dem Kontoauszug. Dies gilt aber nur, wenn die Spende nicht 200 Euro übersteigt.

Die Corona-Effekte für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die 2020 zusätzlich zu ihrem Lohn einen Corona-Bonus (maximal 1.500 Euro) erhalten haben, mussten darauf keine Steuern und Abgaben zahlen. Der Corona-Bonus muss auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Wer in 2020 aufgrund der Pandemie Kurzarbeitergeld bezogen oder Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten hat, musste keine Lohnsteuer zahlen. Doch diese Leistungen unterliegen dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Diese Einnahmen werden zum zu versteuernden Einkommen addiert. Die Summe bestimmt dann den individuellen Steuersatz. Unterm Strich kann sich also der aktuelle Steuersatz erhöhen und es können Steuernachzahlungen drohen.

Übrigens: Wer 2020 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld oder andere Lohnersatzleistungen erhalten hat, ist verpflichtet, eine Steuererklärung für das Jahr abzugeben. Stichtag ist – wie für alle anderen Steuerpflichtigen ohne eine Steuerberatung - der 31. Juli 2021. Da dies ein Samstag ist, endet die Abgabefrist ausnahmsweise am 2. August 2021.

In der Steuererklärung 2020 können viele Arbeitnehmer erstmals ein Arbeitszimmer bis zu einer Höhe von 1.250 Euro in ihrer Steuererklärung geltend machen. Dafür müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das Unternehmen hat die Arbeit im Homeoffice an mindestens drei von fünf Werktagen in der Woche angeordnet – eine Empfehlung genügt nicht. 
  2. Bei dem Arbeitszimmer handelt es sich um einen abgetrennten Raum. 
  3. Das Arbeitszimmer wird höchstens zu neun Prozent privat genutzt. 

Ist dies der Fall, können anteilig Miete, Nebenkosten und auch die Beiträge zur Hausratversicherung angesetzt werden. Dabei kommt es auf den prozentualen Anteil des Heimbüros an der Gesamtwohnfläche der Immobilie an.

Auch Arbeitnehmer, die kein separates Arbeitszimmer zu Hause haben, können für ihre Homeoffice-Tage einen Posten in der Steuererklärung 2020 ausfüllen: Die Homeoffice-Pauschale beträgt 5 Euro pro Tag (maximal aber 600 Euro im Jahr). Allerdings wird diese Pauschale mit der Werbungskostenpauschale (maximal 1.000 Euro) verrechnet.

Wer von zu Hause aus gearbeitet hat, kann Werbungskosten in seiner Steuererklärung ansetzen. Dies sind zum Beispiel Investitionen, die in die Ausstattung des Arbeitsplatzes gehen, also etwa der Laptop und die Peripheriegeräte (Drucker, Headset etc.), die Büromöbel oder das Verbrauchsmaterial (Tinte, Papier, Stifte etc.). Für alle Ausgaben muss ein Beleg vorgelegt werden. Kommunikationskosten können in Höhe von 20 Prozent, maximal aber 20 Euro im Monat, geltend gemacht werden. Möglich ist aber auch die Cent-genaue Abrechnung durch Einzelnachweise. Stromkosten können auf Basis der gearbeiteten Stunden anteilig an der Gesamtstromrechnung angegeben werden. Anhaltspunkte über den Energieverbrauch von PC, Laptop & Co. sind im Internet zu finden, zum Beispiel beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 

Gut zu wissen:  Wer zu Hause gearbeitet hat und die Ausgaben für das Arbeitszimmer beziehungsweise die Homeoffice-Pauschale ansetzt, kann dann natürlich nicht gleichzeitig für diese Tage eine Pendlerpauschale (30 Cent je gefahrener Kilometer der einfachen Strecke) geltend machen. 


Die Corona-Effekte für Familien

Im Jahr 2020 erhielten Familien für jedes Kind, für das sie Kindergeld erhalten haben, einen Kinderbonus in Höhe von 300 Euro. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von mehr als rund 68.000 Euro (Alleinerziehende: circa 34.000 Euro) zehrt der Bonus den Kinderfreibetrag komplett auf – Steuererstattungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2020 können deshalb niedriger ausfallen.

Üblicherweise können Eltern bis zu 6.000 Euro im Jahr an Betreuungskosten bei der Steuererklärung angeben, um die Steuerbelastung zu senken – maximal 40 Prozent davon erkennt das Finanzamt zumeist als Sonderausgaben an. Diese Steuerersparnis kann für 2020 nun niedriger ausfallen, wenn beispielsweise während des Lockdowns keine Kita-Gebühren gezahlt wurden.

Der Corona-Effekt für Alleinerziehende

Mütter oder Väter, die ihren Nachwuchs allein großziehen, profitieren erstmals im Jahr 2020 von einem höheren Entlastungsbetrag. Dieser wurde von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben und in der Regel bereits bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt. Sollte Ihr Arbeitgeber dies nicht getan haben, kommt der höhere Entlastungsbetrag bei der Einkommensteuererklärung erstmals zum Tragen.

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