Reiserücktrittsversicherung

Darauf sollten Sie achten
Der Urlaub ist gebucht. Die Vorfreude steigt. Doch dann kommt etwas dazwischen und die langersehnte Reise muss abgesagt werden. Glück im Unglück hat, wer zuvor eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat. Darauf sollten Sie beim Abschluss achten.

Die Gründe, die zur Absage eines Urlaubs führen, können vielfältig sein:

  • eine unerwartete Erkrankung oder Komplikationen in der Schwangerschaft,
  • ein Unfall, der einen Reiseantritt unmöglich macht,
  • ein Todesfall in der Familie oder die schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen,
  • Schaden am Eigentum, etwa durch einen Hausbrand,
  • der Verlust des Arbeitsplatzes oder Kurzarbeit,
  • ein unerwarteter Arbeitsplatzwechsel, infolgedessen Urlaub im jeweiligen Zeitraum nicht möglich ist,
  • die Wiederholung einer Prüfung.

In all` diesen Fällen springt in der Regel eine Reiserücktrittsversicherung ein. Sie übernimmt die Stornierungskosten, die - je nach Zeitpunkt der Absage - bis zu 90 Prozent oder sogar 100 Prozent betragen können. Falls Ihnen Ihr Reiseveranstalter oder der Betreiber der Unterkunft eine kostenpflichtige Umbuchung anbietet, übernimmt die Reiserücktrittsversicherung eventuell anfallende Umbuchungskosten.

Wer eine Reiserücktrittsversicherung abschließen möchte, sollte sich zuvor mehrere Angebote einholen. Auf diese Punkte sollten Sie achten:

  • Für welche Personen gilt die Versicherung – für die gesamte Familie oder nur für Einzelpersonen? Im zweiten Fall müssen Sie für jeden Reisenden einen eigenen Vertrag abschließen. Falls Sie mit einem Tier reisen: Akzeptiert die Versicherung beispielsweise auch dessen Erkrankung als Stornierungsgrund?
  • Prüfen Sie, für welchen Zeitraum die Versicherung gilt, und schließen Sie sie rechtzeitig ab. In der Regel müssen Sie den Vertrag 30 Tage vor Antritt des Urlaubs unterzeichnen. Wer weniger als einen Monat vor der Abreise bucht, hat maximal drei Tage Zeit für die Unterschrift. Bei Last-Minute-Touren läuft die Abschlussfrist bereits am Tag nach der Buchung ab.
  • Falls Sie mehrmals innerhalb eines Jahres verreisen, ist eine Jahresversicherung bestimmt günstiger für Sie als mehrere einzelne Versicherungen.
  • Achten Sie auf das Ablaufdatum der Versicherung: Läuft der Vertrag automatisch nach dem Ende der Reise aus oder verlängert er sich automatisch, sodass Sie Beiträge für das kommende Jahr zahlen müssen?
  • Lesen Sie genau nach, in welchen Fällen die Versicherung einspringt. Falls ein wichtiger Grund fehlt, sollten Sie abwägen, wie hoch das Risiko in Ihrem individuellen Fall ist, dass diese Ursache eintreten könnte.
  • Legen Sie Wert darauf, dass der Versicherungsschutz auch bei Abbruch einer bereits angetretenen Reise besteht, und achten Sie darauf, bei welchen Ursachen die Versicherung einspringt. In der Regel tritt die Haftung bei einer Erkrankung im Urlaub, bei Verlust des Gepäcks oder auch bei unvorhergesehenen Zwischenfällen zu Hause in Kraft.
  • Prüfen Sie, für welche Länder und Regionen die Reiserücktrittsversicherung gilt. Manchmal schließen die Anbieter selten frequentierte Urlaubsländer oder gefährliche Gebiete ausdrücklich aus.
  • Schauen Sie genau hin, wenn es um die Höhe der Leistung geht: Werden tatsächlich die gesamten Stornierungs- oder Umbuchungskosten übernommen? Oder müssen Sie einen Teil der anfallenden Kosten als sogenannten Selbstbehalt aus eigener Tasche zahlen? Wägen Sie ab, ob Sie diesen Selbstbehalt tatsächlich finanzieren können – oder ob Sie nicht lieber eine Reiserücktrittsversicherung ohne Selbstbehalt abschließen, deren Prämie dafür allerdings etwas höher ausfällt.

Generell gilt: Wenn Sie die Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie den Grund der Reiseabsage belegen. Dies kann zum Beispiel durch ein ärztliches Attest oder durch die Vorlage der Jobkündigung beziehungsweise des neuen Arbeitsvertrags geschehen.

Tipp: Wer aufgrund der Corona-Pandemie seinen Urlaub stornieren möchte, kann in der Regel nicht auf seine Reiserücktrittsversicherung zählen. Diese tritt tatsächlich nur bei einer Erkrankung eines Reisenden oder bei schlimmen persönlichen Ereignissen ein.
Allerdings gibt es bereits Versicherungsgesellschaften, die im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne oder bei einem Abbruch aufgrund einer Reisewarnung einspringen. Fragen Sie nach!