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Kranke und vorübergehend arbeitsunfähige Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung: Sechs Wochen lang zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter aus. Doch was ist, wenn die Erkrankung länger dauert und zum Beispiel eine Rehabilitation ansteht? Oder wenn die Arbeit nur stufenweise wieder aufgenommen werden kann?
Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Übergangsgeld. Voraussetzung dafür ist, dass diese unmittelbar zuvor ein Einkommen erzielt beziehungsweise eine Entgeltersatzleistung (etwa: Arbeitslosengeld oder Krankengeld) erhalten und in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Auch Selbstständige und Freiberufler kommen in den Genuss.
Es wird grundsätzlich an arbeitsunfähige Personen ausgezahlt, die
Von welchem Sozialversicherungsträger die Betroffenen das Übergangsgeld erhalten, ist von der individuellen Situation abhängig. Wer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit längerfristig ausfällt, erhält die Unterstützung von der gesetzlichen Unfallversicherung. Die gesetzlichen Krankenkassen wiederum zahlen das Übergangsgeld aus, wenn eine medizinische Reha notwendig ist. Und die gesetzliche Rentenversicherung ist bei Reha-Maßnahmen zuständig, die eine Frühverrentung des Arbeitnehmers vermeiden sollen.
Das Übergangsgeld wird zumeist für die Dauer der jeweiligen Maßnahme ausgezahlt, maximal aber für sechs Wochen. Die Höhe hängt jeweils vom letzten Einkommen des Betroffenen ab: Gesetzlich Versicherte erhalten 68 Prozent ihres letzten Nettolohnes. Wer Kinder hat, für die er auch Anspruch auf Kindergeld geltend macht, bekommt 75 Prozent seines Nettolohns.
Bei Selbstständigen und Freiberuflern wird zur Berechnung das Einkommen aus dem Vorjahr herangezogen, dass als Bemessungsgrundlage für ihre Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung diente – in der Regel erhalten sie dann einen Anteil von 80 Prozent. Für alle werden bei Bedarf zusätzlich die Kosten für eine Haushaltshilfe übernommen und die anfallenden Reisekosten zum beziehungsweise vom Reha-Ort übernommen.
Doch Achtung: Erzielt der Arbeitnehmer neben dem Übergangsgeld noch andere Einnahmen, werden ihm diese auf die Auszahlungssumme angerechnet. Dies gilt zum Beispiel für Arbeitsentgelte, Renten oder Einnahmen aus selbstständiger beziehungsweise freiberuflicher Tätigkeit.
Gut zu wissen: Das Übergangsgeld muss bei der Steuererklärung als Einkommensersatzleistung angegeben werden und wird auch bei der Berechnung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt. Die ausgezahlte Summe selbst bleibt jedoch steuerfrei.
Wer vom Übergangsgeld profitieren möchte, muss einen Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger stellen. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Sie Ihre Unterlagen bei der richtigen Stelle eingereicht haben, müssen Sie sich keine Sorgen machen: Der Empfänger Ihrer Dokumente ist verpflichtet diese zu prüfen und an den richtigen Adressaten weiterzuleiten, wenn er selbst nicht zuständig ist. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie vor der Antragstellung auch Informationen bei der Krankenkasse, beim Renten- oder Unfallversicherungsträger beziehungsweise bei der Agentur für Arbeit einholen.
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