Bei bestehende Verfügungsberechtigung
Wenn Sie nicht nur Erbe sind, sondern auch eine Vollmacht besitzen, die über den Tod hinaus Gültigkeit besitzt, oder wenn Sie ein Gemeinschaftskonto mit dem Verstorbenen hatten und allein darüber verfügen dürfen, können Sie grundsätzlich weiterhin Aufträge für das Konto erteilen. Diese Verfügungsberechtigungen können jedoch von den/die Erben widerrufen werden.
Auch als Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker sind Sie im Rahmen Ihrer zugewiesenen Aufgaben berechtigt, über das Konto zu verfügen.
Mit einer Verfügung als Erbe oder Miterbe
Alleinerben können in der Regel allein verfügen, Miterben dagegen in der Regel nur gemeinsam. Bei einer Erbengemeinschaft bedarf es für Verfügungen daher immer der Unterschrift aller Miterben. Als Erbengemeinschaft können Sie jedoch einer dritten Person, oder auch einem Miterben als Vertreter der Erbengemeinschaft, eine Vollmacht zur alleinigen Verfügung im Sinne der Erbengemeinschaft erteilen.