Bei der ordentlichen Kündigung eines unbefristeten Mietvertrags gilt in Deutschland für den Mieter eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten, dabei ist die Kündigung spätestens zum dritten Werktag eines Monats einzureichen. Achten Sie jedoch darauf, was in Ihrem Mietvertrag geregelt ist. Der Vermieter darf darin auch angeben, dass Sie als Mieter bis zu vier Jahre nach Abschluss des Mietvertrags nicht das Recht haben, das Mietverhältnis zu kündigen. Lassen Sie sich nicht ohne Weiteres auf diese Klausel ein: Sie ist zwar zulässig, sollte jedoch genau überdacht werden, bevor Sie sich für vier Jahre zu einem Mietverhältnis verpflichten.
Der Mietvertrag ist immer schriftlich zu kündigen, dabei kommt es nicht auf den Poststempel an, sondern wann das Kündigungsschreiben beim Vermieter eintrifft. Senden Sie das Kündigungsschreiben per Einschreiben zu, um sicherzustellen, dass es bei Ihrem Vermieter eintritt und schicken Sie es früh genug ab, um die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten. Zudem bedarf es der Unterschrift aller Hauptmieter. Fehlt die Unterschrift auf der Kündigung, ist sie laut § 568 BGB ungültig.
Beispiel einer Kündigung: Sie wollen Ihre Wohnung zum 31. Dezember kündigen und reichen Ihrem Vermieter ein entsprechendes Kündigungsschreiben ein. Dieses erreicht den Vermieter am 03. Oktober. Falls einer der ersten drei Werktage auf einen Sonntag fällt, ist die Frist auch am 04. Oktober noch eingehalten. Erreicht die Kündigung Ihren Vermieter erst am 04. Oktober, ohne dass ein Sonntag dazwischen fiel, haben Sie die Kündigungsfrist nicht fristgerecht eingehalten: Ihre Wohnung wird zum 31. Januar gekündigt.