Auch der Weihnachtsmann ist nicht unfehlbar und verteilt Jahr für Jahr Geschenke, die eher für lange Gesichter als für Begeisterung sorgen. Kurz nach dem Fest tummeln sich in den Innenstädten üblicherweise viele Beschenkte, die ihre Präsente möglichst unkompliziert wieder loswerden möchten. Sie gehören ebenfalls dazu? Dann lesen Sie vor dem Gang zum Einzelhändler unsere wertvollen Tipps zu Umtausch, Rückgabe und Reklamation und erfahren Sie, welche Corona-bedingten Sonderregelungen zum Jahreswechsel 2021/2022 jetzt gelten!
Retoure ans Christkind: Tipps zum Geschenke-Umtausch
Alle Jahre wieder: Umtausch von unpassenden Geschenken
Das Paket unter dem Weihnachtsbaum ist kunstvoll verpackt, das silberne Geschenkband funkelt verheißungsvoll im Kerzenlicht. Doch beim Auspacken folgt der Frust: Wieder einmal haben die Lieben nicht den persönlichen Geschmack getroffen und Blümchensocken, Comic-Krawatten oder kitschige Dekoartikel verschenkt. Das ist schade, aber kein Beinbruch! Denn glücklicherweise lassen sich Weihnachtsgeschenke zumeist umtauschen. Dabei ist es egal, ob diese im lokalen Einzelhandel oder online erworben wurden. Bei der Rückgabe müssen Sie allerdings einige Punkte beachten, denn der Gesetzgeber hat hier bestimmte Fristen und Regeln vorgesehen. Wir verraten Ihnen, wie Sie alle unliebsamen Geschenke ganz einfach loswerden.
Müssen Händler Geschenke umtauschen?
Zunächst vorweg: Händler sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, einwandfreie Waren ohne Mängel wieder zurückzunehmen. Die meisten Anbieter sind diesbezüglich jedoch äußerst kulant und bieten die Möglichkeit, innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens Kaufverträge zu widerrufen. Wie dieser Zeitrahmen aussieht, ist von Geschäft zu Geschäft unterschiedlich. Wenige ganz große Unternehmen räumen ihren Kunden ein 365-tägiges Rückgaberecht ein – liegen damit allerdings über dem üblichen Durchschnittswert von 14 Tagen. Wie sich das Rückgaberecht bei einzelnen Händlern gestaltet, können Sie den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) entnehmen, die entweder im Laden aushängen (müssen) oder auf der Homepage des Einzelhändlers zu finden sind. Die AGB regeln meistens auch, wie ein bestimmtes Unternehmen mit dem Rückgaberecht umgeht.
Umtausch, Rückgabe und Co. – das sind die feinen Unterschiede
Bei einer Rückgabe bringen Sie das ungeliebte oder unpassende Weihnachtsgeschenk zurück in den Laden. Eine „Geld zurück“-Garantie gibt es aber nicht – nur rund 30 Prozent der deutschen Einzelhändler geben Kunden bei einer Rückgabe den Kaufpreis als Bargeld heraus.
Wenn Sie Weihnachtsgeschenke umtauschen möchten, sieht die Sachlage anders aus. In den allermeisten Fällen müssen Sie das missglückte Weihnachtspräsent nämlich durch einen anderen Artikel des Händler-Sortiments ersetzen, das ungefähr den gleichen Wert hat. So handhaben es laut Statistik 45 Prozent aller Einzelhändler in Deutschland. Alternativ kann es sein, dass Ihnen der Händler einen Gutschein zum Warenwert anbietet, mit dem Sie später nach Herzenslaune shoppen können – aber eben nur in diesem Geschäft. Gutscheine haben übrigens eine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren – selbst wenn der Händler ein anderes „Verfallsdatum“ darauf vermerkt.
Einige Waren sind generell vom Umtausch ausgeschlossen. Aus zumeist hygienischen Gründen gilt dies z. B. für Dessous, Zahnbürsten, Kosmetika oder Bademoden. Auch bei stark reduzierter Ware oder Sonderangeboten könnten Sie mit dem Geschenke-Umtausch eventuell Pech haben. Gleiches gilt für personalisierte Artikel wie etwa bedruckte T-Shirts, Fototassen oder gravierte Schmuckstücke sowie für verderbliche Waren wie Blumen und geöffnete Software, DVDs und Blu-Ray-Discs.
Der Mythos, dass Ware nur in Originalverpackung zurückgegeben oder umgetauscht werden kann, ist allerdings nicht haltbar und hat keine rechtliche Grundlage. Vor allem defekte Produkte müssen Verkäufer ohne Umverpackung annehmen.
Geschenke umtauschen ohne Kassenbon: So funktioniert‘s
Natürlich ist ein Umtausch mit Kassenzettel relativ einfach zu realisieren. Mit dem Bon beweisen Sie schließlich dem Verkäufer, dass Sie oder ein Familienmitglied ein bestimmtes Produkt bei ihm erworben haben. Was aber, wenn kein Kaufbeleg mehr vorhanden sein sollte? In einem solchen Fall hilft Ihnen der Kreditkartenbeleg oder der Kontoauszug weiter.
Tatsächlich ist es auch möglich, beim Geschenkeumtausch ohne Quittung weiterzukommen. Es kann z. B. ausreichen, wenn ein Zeuge den Kauf bestätigt oder wenn Sie anderweitig nachweisen können, dass das Produkt exakt bei diesem Händler gekauft wurde. Bei Waren, die es ohnehin nur in einem bestimmten Geschäft gibt, ist ein Kassenbon ebenfalls nicht zwingend notwendig. Das gilt z. B. für das Warensortiment einer Hausmarke.
Sonderfall Onlinehandel: Widerrufsrecht beim Umtauschen von Geschenken nutzen
Onlineshopping ist bequem und sicher, unterscheidet sich rechtlich jedoch ein wenig vom Kauf beim Einzelhändler vor Ort. Denn wenn Weihnachtsgeschenke im Internet bestellt werden, ist dies nach § 312 BGB ein sogenannter Fernabsatzvertrag, in dessen Rahmen dem Käufer ein gesetzliches Rückgaberecht binnen 14 Tagen eingeräumt wird.
Wenn Sie im Internet bestellte Weihnachtsgeschenke umtauschen möchten, müssen Sie diese postalisch an den Verkäufer zurücksenden. Hier hält sich ein weiterer Fallstrick versteckt: Wer zahlt das Porto bei einer Rücksendung? Aus Sicht des Gesetzgebers müssen die Kosten vom Verbraucher übernommen werden. Das Handelsunternehmen ist allerdings verpflichtet, darauf in seinen AGB hinzuweisen. Der Warenwert spielt dabei übrigens keine Rolle: Eine früher geltende 40-Euro-Regelung gibt es im neuen Verbraucherrecht nicht mehr!
Viele namhafte Internethändler zeigen sich aber auch bei den Portokosten kulant und bieten ihren Kunden die Möglichkeit an, Waren portofrei zurückzusenden. Meistens können Sie die dafür notwendigen Paketscheine auf der Webseite des Händlers ausdrucken. So sparen Sie sich die Portokosten und können unliebsame Weihnachtsgeschenke ganz entspannt loswerden. Alle Jahre wieder …
Etwas komplizierter verhält es sich bei Speditionslieferungen. Wenn Sie ein sperriges Gut – beispielsweise ein Möbelstück – zu Weihnachten geschenkt bekommen haben, müssen Sie unter Umständen sehr hohe Rücksendekosten tragen. Das ist jedoch nur der Fall, wenn der Verkäufer seine Kunden laut Artikel 246a § 1 Absatz 2 BGB über diese Pflicht öffentlich informiert. Bei defekter oder mangelhafter Ware sieht die Sachlage wiederum anders aus – hier können Sie als Kunde vom Verkäufer eine Nacherfüllung anfordern. Diese beinhaltet dann natürlich alle notwendigen Transport-, Material- und Arbeitskosten.
Welche Besonderheiten gelten in Zeiten von Corona?
Was in der Adventszeit eingekauft wurde und nicht gefällt, kommt kurz nach Weihnachten wieder zurück in die Geschäfte. Aufgrund der aktuellen Corona-Regeln und -Beschränkungen sind dennoch einige Besonderheiten zu beachten:
- Bei Onlinebestellungen erlauben zahlreiche Händler ihren Kunden üblicherweise die Rückgabe in der Filiale. Wegen der Corona-Situation ist dies allerdings nicht überall erlaubt. Manche Geschäfte weisen ausdrücklich darauf hin, dass sie derzeit keine Waren vor Ort zurücknehmen können, die im Onlineshop gekauft wurden. Erkundigen Sie sich daher vorher telefonisch, bevor Sie sich auf den Weg in die Innenstadt machen. Unter Umständen ist es nur möglich, die Bestellung wieder per Paket zu retournieren.
- Falls Sie Ihre Bestellung aus dem Onlineshop in einer Filiale zurückgeben dürfen, sind trotzdem die 2G- und 3G-Zugangsbeschränkungen in den jeweiligen Bundesländern zu beachten. Lediglich Geschäfte der Grundversorgung sind von den G-Regelungen nicht betroffen. Dazu gehören neben Supermärkten z. B. Drogerien, Tierbedarfs- und Babyfachmärkte.
- Beim Internetkauf gilt ein gesetzliches Rückgaberecht, das Sie innerhalb von 14 Tagen ausüben können. Viele Händler haben ihre Retourenfrist aufgrund der pandemischen Lage verlängert. Verlassen Sie sich jedoch nicht darauf und schauen Sie lieber noch einmal auf der Webseite nach.
- Wenn Sie krank sind oder sich in häuslicher Quarantäne befinden, bleiben Sie in jedem Fall daheim. Bitten Sie gegebenenfalls eine andere Person darum, Ihre Geschenke bei Nichtgefallen zurückzubringen. Die Rückgabe- und Umtauschfristen verlängern sich in solch einer Situation nicht automatisch.