Mit Meister- und Master-BAföG beruflich aufsteigen

Es gibt viele Möglichkeiten, sich beruflich weiterzuentwickeln und seine Aufstiegschancen im Job zu verbessern – zum Beispiel durch eine Meisterfortbildung im Handwerk oder eine kaufmännische Weiterbildung als Fachwirt oder Fachwirtin. Mit dem Aufstiegs-BAföG stehen Ihnen finanzielle Hilfen für Ihre Karriereentwicklung bereit. Hier lesen Sie, wer die Aufstiegsförderung beantragen kann und welche Anforderungen für das Aufstiegs-BAföG gelten.

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Was ist Aufstiegs-BAföG?

Mehr Gehalt und bessere Jobperspektiven: Eine berufliche Weiterbildung zahlt sich für die meisten aus. Dafür müssen Sie allerdings zunächst wieder die Schulbank drücken – und das kostet oftmals jede Menge Geld. Finanzielle Unterstützung bietet hier Aufstiegs-BAföG (ehemals Meister-BAföG). Die Förderung kann für Fortbildungswillige eine enorme Hilfe sein, um die persönlichen Karriereziele zu erreichen.

Wie wird eine Weiterbildung durch Aufstiegs-BAföG gefördert?

Das Aufstiegs-BAföG deckt die Kosten einer beruflichen Weiterbildung weitgehend ab: 50 Prozent der Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren gibt es als Zuschuss, den Sie nicht zurückzahlen müssen. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen über die KfW Bankengruppe sowie zusätzliche Hilfen zum Lebensunterhalt zu beantragen.

Wo kann Auf­stiegs-BAföG be­an­tragt werden?

Den Antrag auf Aufstiegs-BAföG können Sie online ausfüllen. Wählen Sie hierfür die zuständige Behörde in Ihrem Bundesland aus, das heißt dort, wo Sie Ihren ständigen Wohnsitz haben.

Wer kann Aufstiegs-BAföG bekommen?

Aufstiegs-BAföG kommt generell für alle Personen infrage, die eine berufliche Fortbildung in Teil- oder Vollzeit absolvieren. Eine Altersgrenze gibt es für die Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) nicht. Ein großer Vorteil ist, dass Aufstiegs-BAföG auch für

  • Abiturienten und Abiturientinnen mit relevanter Berufspraxis (ohne Erstausbildung)
  • Studienabbrecher und Studienabbrecherinnen
  • Absolventen und Absolventinnen mit Bachelorabschluss

zur Verfügung steht. Eine Förderung ist nur möglich, sofern Sie zur jeweiligen Fortbildungsprüfung bzw. zur fachschulischen Fortbildung zugelassen sind. Ausgeschlossen ist das Aufstiegs-BAföG dagegen, wenn Sie bereits einen Master-Studiengang abgeschlossen haben oder einen entsprechenden anerkannten Abschluss wie ein Diplom, ein Staatsexamen oder einen Magister vorweisen können.

Was wird durch das Aufstiegs-BAföG gefördert?

Mit dem Aufstiegs-BAföG unterstützt Sie der Staat bei der Vorbereitung auf über 700 Fortbildungsabschlüsse wie Meister:in, Techniker:in, Erzieher:in, Fachwirt:in und Betriebswirt:in. Dabei fordert das Ausbildungsförderungsgesetz, dass die Fortbildungsmaßnahmen bei einem öffentlichen oder privaten Träger gezielt auf öffentlich-rechtliche Abschlussprüfungen nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder auf gleichwertige Abschlüsse vorbereiten, die nach Bundes- oder Landesrecht anerkannt werden.

Es gilt: Der angestrebte Weiterbildungsabschluss muss über dem Niveau einer Gesellen-, Gehilfen- oder Facharbeiterprüfung sowie über dem Abschluss einer Berufsfachschule liegen. Deshalb ist in den meisten Fällen eine abgeschlossene Erstausbildung Grundvoraussetzung für eine Prüfungszulassung (zum Beispiel Friseure und Friseurinnen, angestrebter Abschluss Friseur-Meister oder -Meisterin).

Tipp

Ein Förderanspruch besteht jeweils für drei Fortbildungsstufen: Geprüfte:r Berufsspezialist:in, Bachelor Professional und Master Professional. Sie können damit unter Umständen für bis zu drei Fortbildungen Aufstiegs-BAföG bekommen.

Das Aufstiegs-BAföG ist weiterhin an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Maßnahme in der ersten Fortbildungsstufe muss mindestens 200 Unterrichtsstunden bzw. 400 Unterrichtsstunden in Teilzeit beinhalten. In der zweiten und dritten Fortbildungsstufe sind mindestens 400 Unterrichtsstunden (Voll- und Teilzeit) gefordert.
  • In Vollzeit müssen mindestens 25 Unterrichtsstunden an vier Werktagen pro Woche absolviert werden. Eine Aufstiegsqualifizierung in Vollzeit darf nicht länger als drei Jahre dauern.
  • In Teilzeit sind mindestens 18 Unterrichtseinheiten im Monat vorgegeben, die Gesamtdauer der Weiterbildung darf vier Jahre nicht überschreiten.
  • Fernlehrgänge sind als Weiterbildungsmaßnahme in Teilzeit förderfähig, wenn sie den Vorgaben des Aufstiegsausbildungsförderungsgesetzes (AFBG) und denen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
  • Mediengestützte Vorbereitungskurse sind förderfähig, sofern diese durch Präsenzveranstaltungen oder eine ähnliche verbindliche mediengestützte Kommunikation von mindestens 400 Stunden komplettiert werden und regelmäßige Erfolgskontrollen zum Kursinhalt gehören.
  • Die Kurse und Lehrgänge dürfen nur bei zertifizierten Anbietern mit Qualitätskontrollsystem absolviert werden.
     

Wichtig: Eine regelmäßige Teilnahme an der Fortbildung ist gewährleistet, sofern Sie mindestens 70 Prozent der Präsenzstunden bzw. Leistungskontrollen wahrnehmen. Sie müssen das Aufstiegs-BAföG bei Fehlzeiten von mehr als 30 Prozent vollständig erstatten.

Tipp

Ein reines Selbststudium ist nicht durch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähig. Für die Finanzierung bietet sich stattdessen zum Beispiel ein Studienkredit an.

Wie wird das Auf­stiegs-BAföG be­rech­net?

Die Aufstiegsförderung gemäß AFBG ist einkommens- und vermögensabhängig. Wie viel Geld Sie bekommen, hängt daher von Ihren Einkünften und beispielsweise eventuellem Sparguthaben ab. Doch es gibt beim Aufstiegs-BAföG einen Freibetrag: Für die Unterhaltsförderung gilt ein Einkommensfreibetrag von 330 Euro. Ein Minijob bis 520 Euro bleibt anrechnungsfrei, da sich hier noch die Werbungskostenpauschale und die Sozialpauschale hinzuaddieren. Für verheiratete und verpartnerte Paare erhöht sich der Freibetrag um 805 Euro. Für jedes Kind kommen weitere 730 Euro hinzu.

Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren

Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden bis zu einem Betrag von maximal 15.000 Euro gefördert: Sie können also bis zu 7.500 Euro als Zuschuss bekommen und für die restlichen 50 Prozent ein zinsgünstiges Bankdarlehen aufnehmen. Förderfähig sind auch die Materialkosten eines Meisterprüfungsobjekts – und zwar in Höhe von bis zu 2.000 Euro. Wenn Sie Ihre Fortbildungsprüfung erfolgreich bestehen, ist ein Darlehensteilerlass möglich. Damit wird Ihnen die Hälfte des Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen. Noch mehr profitieren Existenzgründer und Existenzgründerinnen. Starten Sie nach der Fortbildung in die Selbstständigkeit, können Sie den Existenzgründererlass von 100 Prozent beanspruchen.

Beitrag zum Lebensunterhalt für Vollzeitfortbildungen

Der monatliche Unterhaltsbeitrag liegt bei maximal 963 Euro. Dieser Beitrag zu den Unterhaltskosten setzt sich aus dem Grundbedarf, einer Wohnpauschale, einem Erhöhungsbetrag sowie den Zuschlägen zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Für Ehegatten und Lebenspartner erhöhen sich die Unterhaltungsleistungen um monatlich 235 Euro und für Kinder bekommen Sie jeweils 235 Euro.

Kinder­betreuungs­zu­schläge für Allein­er­ziehende

Text Alleinerziehende mit Kindern unter 14 Jahren bzw. Kindern mit Behinderung können eine besondere Förderung in Anspruch nehmen. Der pauschale Kinderbetreuungszuschlag beträgt 150 Euro im Monat und ist als Zuschuss verfügbar.

Tipp

Ob Sie die Zuschüsse und zusätzlich ein zinsgünstiges Darlehen der KfW in Anspruch nehmen, bleibt Ihnen überlassen. Falls Sie keinen Kredit aufnehmen und nur den Zuschuss beantragen, müssen Sie nichts beim Aufstiegs-BAföG zurückzahlen.

Stu­dium fin­anzieren – Master-BAföG

Aufstiegs-BAföG ist in der Regel keine Option, wenn Sie einen Bachelor- oder Masterabschluss anstreben. Studierende können hierfür BAföG beantragen, wenn sie in Vollzeit studieren. Der Bachelor-Abschluss gilt als erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Trotzdem müssen Sie nicht um eine (weitere) BAföG-Förderung bangen, wenn Sie nach dem Bachelor auch den Master erreichen möchten. Denn die Anforderungen an das Master-BAföG sind überschaubar:

  • Das Master-Studium ist förderfähig, wenn es Teil des gestuften Ausbildungssystems ist. Das ist der Fall, wenn Sie den Bachelor-Abschluss erlangt haben und keinen weiteren Hochschulabschluss (zum Beispiel Diplom) haben.
  • Das Master-Studium muss berufsqualifizierend sein. Nicht erforderlich ist, dass das Master-Studium fachlich an den Bachelor-Studiengang gekoppelt ist.
  • Der Antragsteller oder die Antragsstellerin muss zu Beginn des Masterstudiums jünger als 45 Jahre sein.