Brückenteilzeit – alles rund um den neuen Rechtsanspruch

Seit dem 1. Januar 2019 haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine befristete Teilzeit von bis zu fünf Jahren. Nach dieser sogenannten Brückenteilzeit müssen Arbeitgeber die Rückkehr zur regulären Vollzeitstelle ermöglichen. Allerdings gilt das neue Gesetz, das Arbeitgeber stärker in die Pflicht nimmt, nicht für alle Betriebe. Wir zeigen Ihnen, welche Voraussetzungen und Einschränkungen mit der Brückenteilzeit einhergehen.

Brückenteilzeit: Diese Voraussetzungen müssen Arbeitnehmer erfüllen

Die Brückenteilzeit ermöglicht es Arbeitnehmern, den Spagat zwischen Privat- und Berufsleben besser zu meistern. Dabei qualifiziert sich jedoch nicht jeder Beschäftigte automatisch für den Wechsel in eine befristete Teilzeitstelle. Prinzipiell gibt es vier Bedingungen, die für einen Rechtsanspruch auf Brückenteilzeit erfüllt sein müssen:

  1. Das Angestelltenverhältnis im entsprechenden Unternehmen läuft schon länger als sechs Monate.
  2. Die Arbeitszeit wird für mindestens ein Jahr reduziert.
  3. Die befristete Teilzeit übersteigt nicht den Zeitraum von fünf Jahren.
  4. Der Antrag wird spätestens drei Monate vor Beginn der Brückenteilzeit in Textform gestellt.

Gut zu wissen: Der Anspruch auf Brückenteilzeit ist nicht an bestimmte Gründe (z. B. Kindererziehung oder Weiterbildung) gebunden.

Brückenteilzeit: Diese Einschränkungen gibt es

Keine Regel ohne Ausnahme: Zwar erhält das Gros der Angestellten durch das zum Jahreswechsel in Kraft getretene Gesetz einen gesetzlichen Anspruch auf Brückenteilzeit. Das gilt allerdings nicht für Arbeitnehmer, die in Unternehmen mit weniger als 46 Beschäftigten arbeiten.
Auch wer in einem Betrieb mit 46 bis 200 Angestellten arbeitet, hat nicht automatisch einen Anspruch auf Brückenteilzeit – selbst, wenn die vier Grundvoraussetzungen erfüllt sind. Arbeitgeber profitieren in diesem Fall von einer sogenannten Zumutbarkeitsgrenze. Sie müssen nur einem von 15 Arbeitnehmern die Brückenteilzeit gewähren. Stellen mehr Beschäftigte einen entsprechenden Antrag, darf dieser abgelehnt werden.

Auch unbefristet in Teilzeit Beschäftigte profitieren

Das Gesetz geht über den neuen Rechtsanspruch auf eine befristete Teilzeitstelle hinaus. So profitieren auch Arbeitnehmer, die bislang unbefristet in Teilzeit arbeiten, sich aber eine Vollzeitstelle wünschen. Entsprechende Arbeitnehmer mussten im Rahmen der Besetzung freier Teilzeitstellen bei gleicher Eignung zwar bereits zuvor bevorzugt behandelt werden. Nun sind Arbeitgeber jedoch noch stärker in der Pflicht. Sie müssen beweisen, dass:

  • keine Vollzeitstelle zur Verfügung steht,
  • der freie Arbeitsplatz nicht dem bisherigen entspricht und
  • der in Teilzeit Beschäftigte nicht für die freie Stelle geeignet ist.

Ein Wechsel aus einem unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnis in Brückenteilzeit – mit anschließendem Rechtsanspruch auf eine Vollzeitstelle – ist nicht möglich.