Mini­job oder Midi­job – was sind die Unter­schiede?

  • Kellnern, Nachhilfe geben, als Fahrradkurier durch den Stadtverkehr radeln oder Apps programmieren – es gibt zahlreiche Möglichkeiten, sich mit einem Nebenjob etwas dazuzuverdienen.
  • Ein Vorteil dabei: Minijobber und Midijobber profitieren von reduzierten Beiträgen zur Sozialversicherung.
  • Doch was ist besser – Minijob oder Midijob? Lesen Sie hier, welche grundlegenden Unterschiede es gibt und was später für die Rente wichtig ist.

Tipp

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Mini­job vs. Midi­job: Unter­schied bei Ver­dienst und Arbeits­zeiten

Minijobs und Midijobs haben eine wesentliche Gemeinsamkeit: Beide Beschäftigungsformen bieten Vorteile bei der Sozialversicherung. Die Unterschiede werden hingegen beim Einkommen und bei der Arbeitszeit deutlich.

Was ist ein Mini­job?

Bei einem Minijob handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung. Für Minijobber bedeutet das: Sie müssen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung leisten. Sie zahlen mit Ihrem Minijob in die gesetzliche Rentenversicherung ein, allerdings nur mit einer minimalen Beitragszahlung. Es existieren zwei Arten von Minijobs – damit gehen unterschiedliche Regelungen beim Verdienst und der Arbeitszeit einher.

Minijob mit Verdienst­grenze

Wenn Sie einen Minijob ausüben, dürfen Sie im Schnitt bis zu 556 Euro im Monat verdienen. Daraus ergibt sich eine jährliche Verdienstgrenze von 6.672 Euro. Diese Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich am Mindestlohn, der derzeit bei 12,82 Euro pro Stunde (seit 01.01.2025) liegt. Sollte der Mindestlohn künftig steigen, erhöht sich auch die Verdienstgrenze für den Minijob.

Bekommen Sie für Ihre Arbeit den Mindestlohn, können Sie durchschnittlich 43 Stunden pro Monat tätig sein. Verdienen Sie einen besseren Stundenlohn, dürfen Sie entsprechend weniger Stunden arbeiten. Bei dem „klassischen“ Minijob ist also der Verdienst maßgeblich und nicht die geleistete Arbeitszeit. Falls beispielsweise saisonbedingt mehr Arbeit anfällt, kann der Verdienst ausnahmsweise die monatliche Grenze von 556 Euro übersteigen – das ist für maximal zwei Monate im Jahr erlaubt.

Mini­job als kurz­fristige Be­schäftigung

Wollen Sie nur für kurze Dauer einen Nebenjob ausüben, ist dies ebenfalls als geringfügige Beschäftigung möglich. Anstelle der Verdienstgrenze müssen Sie sich hierbei an bestimmte Zeitgrenzen halten: Der Minijob darf auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Laufe eines Kalenderjahres ausgelegt sein. So ist es möglich, etwa in der Ferienzeit oder der Weihnachtssaison das Einkommen aufzubessern.

Hinweis

Üben Sie den Job berufsmäßig aus und verdienen mehr als 556 Euro monatlich, gilt dies nicht mehr als versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung. Eine berufsmäßige Beschäftigung kann beispielsweise vorliegen, wenn Sie bislang Arbeitslosengeld II bezogen haben und der Job Ihren Lebensunterhalt sichern soll. Sie sind in diesem Fall voll sozialversicherungspflichtig. Wenn Sie dagegen neben Ihrem Hauptberuf oder während des Studiums etwas Geld verdienen wollen, können Sie als Minijobber tätig sein.

Was ist ein Midi­job?

Im Unterschied zu Minijobs unterliegen Midijobs vollständig der Sozialversicherungspflicht. Deshalb ist die Verdienstgrenze wichtig: Verdienen Sie regelmäßig mehr als 556 Euro im Monat, fallen Sie aus dem Minijob. Für den Midijob gilt ein Übergangsbereich – dieser liegt zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro monatlich.

Die Besonderheit beim Midijob liegt darin, dass die Beiträge zur Sozialversicherung stark reduziert sind. Sie können somit die Leistungen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Dafür zahlen Sie aber niedrigere Beiträge als regulär Beschäftigte.

Mini­job und Midi­job: Wer zahlt welche Bei­träge?

Für Minijobber und Midijobber stellt sich die Frage, wie viel ihnen nach Abzug von Steuern und Abgaben von ihrem Verdienst bleibt.

Bei­träge zur Sozial­ver­sicherung im Mini­job

Minijobber haben kaum Abzüge, da sie nicht sozialversicherungspflichtig sind. Einzige Ausnahme: Es besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beitragssatz liegt bei insgesamt 18,6 Prozent. Wie viel Arbeitgeber und Minijobber jeweils davon übernehmen, ist bei Minijobs im gewerblichen Bereich anders geregelt als bei Haushaltsjobs:

  • Minijob im Gewerbe: Arbeitgeber-Pflichtanteil von 15 Prozent, Eigenanteil von 3,6 Prozent
  • Minijob im Privathaushalt: Arbeitgeber-Pflichtanteil von 5 Prozent, Eigenanteil von 13,6 Prozent

Bei Minijobs gibt es allerdings einen Mindestbeitrag zur Rentenversicherung zu beachten: Dieser Beitrag beläuft sich auf 32,55 Euro im Monat – das entspricht 18,6 Prozent bei einem Einkommen von 175 Euro (Bemessungsgrundlage für den Mindestbeitrag). Verdienen Sie als Minijobber weniger als 175 Euro monatlich, fällt somit trotzdem ein Mindestbeitrag in Höhe von 32,55 Euro an. Der Arbeitgeberanteil berechnet sich weiterhin am tatsächlichen Verdienst. Die Differenz zum vollen Beitrag trägt demzufolge der Minijobber. Ihr Eigenanteil übersteigt in diesem Fall die regulären 3,6 Prozent (Gewerbe) bzw. 13,6 Prozent (Privathaushalt).

Sie haben die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Zahlung des Eigenbeitrags zur Rentenversicherung befreien zu lassen. Dann fallen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Sie weg. Der Arbeitgeber muss trotzdem weiterhin einen Pauschalbeitrag leisten (15 Prozent im Gewerbe bzw. 5 Prozent im Privathaushalt). Lassen Sie sich hierzu von der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten, da eine Befreiung zu gewissen Nachteilen bei der Rente führt.

Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze haben Sie in der Regel keine Steuerabzüge, da hierfür der Arbeitgeber aufkommt. Nur bei einem kurzfristigen Minijob werden die Steuern von Ihrem Verdienst abgezogen.

Gut zu wissen

Minijobber zahlen über ihren Minijob keine Beiträge zur Krankenversicherung, sind aber oftmals schon anderweitig krankenversichert – etwa über den Hauptjob, die beitragsfreie Familienversicherung, die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung. Erkundigen Sie sich, welche Möglichkeiten für Sie infrage kommen.

Bei­träge zur Sozial­ver­sicherung im Midi­job

Im Gegensatz zum Minijob greift ab einem Verdienst von mehr als durchschnittlich 556 Euro im Monat die Sozialversicherungspflicht. Obwohl Sie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, müssen Sie im Midijob nicht die vollen Beiträge zahlen. Die Steuern richten sich bei einem Midijob wiederum nach Ihrer Steuerklasse.

Mit dem Midijob-Rechner der Knappschaft Bahn See können Sie die Sozialversicherungsbeiträge berechnen. Das folgende Beispiel verdeutlicht, wie hoch die Beitragssätze sind und welche Beiträge jeweils für den Midijobber sowie den Arbeitgeber anfallen.

Beitragsberechnung für Midijob

Annahmen:

  • Verdienst: 1.200 Euro monatlich (beitragspflichtiges Arbeitsentgelt: 1.097,83 Euro)
  • Keine weitere Beschäftigung
  • 22 Jahre alt und keine Kinder

Quelle: Die Beiträge im Beispiel wurden mit dem Midijob-Rechner der Knappschaft Bahn-See berechnet. (Stand: Juli 2025)

Beiträge Beitragssatz Arbeitnehmer
Arbeitgeber
Krankenversicherung 14,6 % 65,11 € 95,17 €
Zusatzbeitrag KV 4,4 % 19,62 € 28,68 €
Rentenversicherung 18,6 % 82,95 € 121,25 €
Arbeitslosenversicherung 2,6 % 11,60 € 16,94 €
Pflegeversicherung 3,6 % 16,06 € 23,46 €
Summe:    195,34 € 285,50 €

Wie wirkt sich ein Mini­job oder Midi­job auf die Rente aus?

Die gute Nachricht vorweg: Sowohl ein Minijob als auch ein Midijob bringen Ihnen Vorteile für die spätere Rente. Das ist schon für junge Leute wichtig.

Minijob: Bei einem Minijob im gewerblichen Bereich übernimmt der Arbeitgeber überwiegend die Beiträge zur Rentenversicherung. Sie erwerben dabei Pflichtbeitragszeiten – diese sind für die Wartezeiten und verschiedene Leistungen wie etwa die vorzeitige Altersrente und eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (z. B. Riester-Rente) von Bedeutung.

Midijob: Midijobber zahlen reduzierte Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Daraus ergeben sich allerdings keine Nachteile bei den späteren Rentenansprüchen. Denn der tatsächliche Verdienst aus dem Midijob fließt in Ihr Rentenkonto ein.

Mini­job und Midi­job gleich­zeitig – geht das?

Ja – Sie haben die Möglichkeit, neben einem Midijob noch einen Minijob mit Verdienstgrenze oder einen kurzfristigen Minijob auszuüben. Immer mehr Beschäftigte gehen neben ihrem Hauptberuf einer weiteren Tätigkeit nach, wie die Zahlen vom Statistischen Bundesamt (Destatis) zeigen: Während 1994 nur 1,9 Prozent der Erwerbstätigen einen Zweitjob hatten, waren es 2024 bereits 4,7 Prozent.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung; Knappschaft-Bahn-See