Beitragsrückerstattung in der privaten Krankenversicherung

Privatversicherte können sich freuen: Jahr für Jahr schütten die privaten Krankenkassen Rückzahlungen von mehreren Hundert Euro an ihre Versicherten aus. Doch nicht jeder erhält eine solche Beitragsrückerstattung. Ein Jahr Leistungsfreiheit lautet bei den meisten Versicherern die Voraussetzung. Geld zurück – das klingt auf den ersten Blick doch höchst erfreulich. Allerdings sollten Sie die Steuererklärung dabei nicht außer Acht lassen. Sonst heißt es leider schnell: Wie gewonnen, so zerronnen.

PKV-Beitragsrückerstattung: Finanzamt hat ein Auge drauf

Mit der PKV-Rückerstattung belohnen die Krankenkassen diejenigen Versicherten, die besonders gesundheitsbewusst leben oder kleinere Beträge selbst übernehmen. Wer also über zwölf Monate keine ärztlichen Leistungen abrechnet – das heißt, keine Rechnungen über ärztliche Leistungen bei den Kassen einreicht –, kann mit beträchtlichen Auszahlungen rechnen.
Ganz so einfach ist die Sache aber leider nicht: Denn Versicherte, die Arztrechnungen aus eigener Tasche bezahlen, um eine entsprechende Rückerstattung zu erhalten, könnten bei der Steuererklärung ein böses Erwachen erleben. Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Einkommenssteuer abzusetzen. Dies sieht das sogenannte Bürgerentlastungsgesetz vor, das zu Anfang 2010 in Kraft trat. Als Gesetz zur „verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“ zielt es auf die finanzielle Entlastung bei der Grundversorgung ab, wovon sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte profitieren. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gehören bei der Steuererklärung zu den Sonderausgaben.

Tipp

Sie sind Mitglied in der privaten Krankenversicherung? Auf der Webseite der Krankenkassen-Zentrale finden Sie wertvolle Tipps dazu, wie Sie sich als PKV-Kunde optimal versichern. Die zentrale Anlaufstelle im Web bietet auch Hilfe zum Thema Beitragsrückerstattungen an.

Was jedoch eigentlich der Verringerung der Steuerlast dient und die Versicherten entlasten soll, könnte im Falle einer Beitragsrückerstattung zum Nachteil werden. Beim Finanzamt dürfen Sie nämlich nur solche Versicherungsbeiträge absetzen, die Sie tatsächlich gezahlt haben. Rückerstattungen müssen demnach mit den bezahlten Beiträgen verrechnet werden. Das gilt für das Jahr der Auszahlung.

 

Beitragsrückerstattung: Wann sie sich lohnt

Für die Steuererklärung bedeutet das, dass durch die Rückerstattung der privaten Krankenkassen sich letztendlich die absetzbaren Sonderausgaben der Versicherten verringern. Nur, wenn die Beitragsrückerstattung höher ausfällt als die Steuerminderung bei voller Beitragszahlung, können sich Versicherte tatsächlich über die PKV-Rückzahlungen freuen. Daher sollten Sie einmal durchrechnen und vergleichen, was Ihnen am Ende finanzielle Vorteile bringt.

Ausgaben aufgrund von gesundheitlichen Problemen lassen sich allerdings noch über einen anderen Weg steuerlich geltend machen: Sie können sie als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Dazu müssen die Ausgaben für Behandlungen, Medikamente, Rezepte und medizinischen Hilfsmittel (Brillen, Hörgeräte, Rollstühle, Gehhilfen etc.) Ihre persönliche Belastungsgrenze überschreiten. Die zumutbare Belastung hängt unter anderem von Ihren Einkünften und Ihrem Familienstand ab. Diese Regelung gilt nur für Ausgaben, die Ihnen zwangsläufig entstanden sind. Es ist nicht möglich, die Arztrechnungen aus eigener Tasche zu zahlen, um die Beitragsrückerstattung der Krankenversicherung zu erhalten – und diese Behandlungskosten dann als Sonderausgaben geltend zu machen. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen (Az: 9 K 325/16) entschieden. Im Zweifel sollten Sie mit einem Steuerberater darüber sprechen, wie Sie Ihre Ausgaben, die Ihre Gesundheit betreffen, am besten beim Finanzamt geltend machen.

 

Steuerlich attraktiver als die Beitragsrückerstattung sind Bonuszahlungen

Einige Versicherer belohnen ihre Mitglieder mit Bonuszahlungen, zum Beispiel wenn diese sich im besonderen Maße um den Erhalt ihrer Gesundheit oder die Prophylaxe kümmern. Diese Bonuszahlungen errechnen sich völlig unabhängig von der etwaigen PKV-Beitragsrückerstattung und werden entsprechend bei der Steuer anders behandelt. Eine Bonuszahlung muss per se nicht mit den Beitragszahlungen verrechnet werden und verringert daher nicht die absetzbaren Sonderausgaben der Versicherten. Allerdings gibt es auch hier eine Einschränkung zu beachten: Der Versicherte muss die Gesundheitsmaßnahmen zunächst aus eigener Tasche bezahlt haben, um später einen Bonus erhalten zu können. Für ein möglichst reibungsloses Prozedere beim Finanzamt händigen Versicherungsgesellschaften daher neuerdings Bescheinigungen über die Zahlung von Boni aus.

Unser Fazit: Versicherungsgesellschaft nicht nach Beitragsrückerstattung wählen

Versicherungen werben mit viel Engagement um jeden Versicherten. Eine von vielen Werbemaßnahmen ist eine attraktive Beitragsrückerstattung, die den Interessierten in Ausblick gestellt wird – vor allem für kerngesunde, junge Menschen ein verlockendes Angebot. Neben der Frage, ob sich die Beitragsrückerstattung überhaupt lohnt oder nicht vielmehr die steuerliche Auswirkung der vollen Krankenkassenbeiträge günstiger sind, sollten Versicherungsnehmer auch beachten, dass die Rückzahlungen häufig an eine Reihe von Bedingungen geknüpft sind. So ist eine garantierte Beitragsrückerstattung nahezu unüblich. In den meisten Fällen handelt es sich um eine erfolgsabhängige Rückgewährung, sodass die Beiträge nur dann rückerstattet werden, wenn die Versicherung Überschüsse erwirtschaftet hat. Einen Anspruch auf PKV-Beitragsrückerstattung haben die Versicherten nicht, da sie von den Gesellschaften freiwillig geleistet werden. Bei der Wahl der passenden Versicherung sollten daher andere Faktoren wie der Leistungsumfang und die Beitragshöhe die entscheidende Rolle spielen.