Spende & Steuern: So bekommt das Finanzamt die Quittung

Wer Geld oder Gegenstände an Hilfsorganisationen und Vereine spendet, profitiert in seiner Steuererklärung von der guten Tat. Viele Bürger vernachlässigen diesen Aspekt jedoch aus Unwissenheit. Zum Thema Spenden absetzen gibt es viele Fragen: Was ist eigentlich der vereinfachte Spendennachweis? Ist es egal, wer bedacht wird? Und wie überhaupt können Sie Spenden absetzen – zum Beispiel für die Katastrophenhilfe? Acht Fragen und Antworten.

Was ist eine Spende?

Eine Spende ist eine freiwillige Gabe in Form von Geld oder Gegenständen, für die der Spender keine Gegenleistung erhält. Wer also zum Beispiel an einer Verlosung zugunsten eines guten Zwecks teilnimmt, gibt keine Spende – er bekommt ja im Gegenzug ein Los, das ihm Gewinnchancen ermöglicht. Auch die richterliche Anordnung, zur Wiedergutmachung einer Straftat Geld für einen gemeinnützigen Zweck zu stiften, ist keine Spende im Sinne des Steuergesetzes – von Freiwilligkeit kann in diesem Fall keine Rede sein.

Sind alle Spenden steuerlich absetzbar?

Nein, der Empfänger der Zuwendung muss nachweislich mit seinen Geldern gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Aufgaben finanzieren. Somit wird er von der Körperschaftsteuer befreit. Dies ist zum Beispiel bei Kirchen und Fördervereinen einer Schule oder auch bei Hilfsorganisationen der Fall. Es gibt noch eine zweite Auflage: Die Organisation muss ihren Sitz in Deutschland haben – unabhängig davon, wo auf der Welt die Unterstützung geleistet wird. Einen Sonderstatus haben hingegen politische Parteien und Wählervereinigungen, die an der letzten Wahl teilgenommen haben: Fließen Spenden an diese Gruppierungen, dürfen die Gelder ebenfalls abgesetzt werden.

Wie setzt man Geldspenden ab?

Die gespendete Summe wird bei der Einkommensteuererklärung in der Anlage Sonderausgaben aufgeführt. Eine Spendenbescheinigung beziehungsweise eine Spendenquittung ist seit 2017 schon nicht mehr notwendig: Wenn der Empfänger der Spende die Bescheinigung direkt elektronisch an das Finanzamt übermittelt, muss kein gesonderter Spendennachweis mehr vom Spender eingereicht werden. Aufheben müssen Sie die Spendenquittungen und Kaufbelege für gespendete Sachgüter aber auf jeden Fall ein Jahr lang nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Es kann sein, dass das Finanzamt die Belege nachträglich einfordert (§ 50 Abs. 8 EStDV 2017).

Im Übrigen ist es auch möglich, die zeitlichen Aufwendungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit steuerlich geltend zu machen. Beim Spendenabsetzen können Sie in einem solchen Fall eine Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 Euro (ab 2021, davor 720 Euro) oder den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von bis zu 3.000 Euro (ab 2021, davor 2.400 Euro) pro Jahr als Steuerfreibetrag berücksichtigen lassen. Die Arbeit in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist allerdings nicht begünstigt. Auch hier gilt: Es muss sich um eine Tätigkeit in einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation handeln.

Welche Anforderungen gelten an den Spendennachweis?

Für das Spendenabsetzen gibt es bei Beträgen unter 300 Euro (ab 2021, davor 200 Euro) ein ganz unbürokratischeres Verfahren: Hier ist das Finanzamt mit einem sogenannten vereinfachten Nachweis zufrieden. Dies kann zum Beispiel ein Zahlungsbeleg oder die Kopie des Kontoauszugs sein.

Möchten Sie Spenden absetzen, welche die 300-Euro-Grenze überschreiten, muss der Empfänger eine Spendenbescheinigung ausfüllen, deren äußere Form amtlich vorgegeben ist. Folgende Angaben müssen gemacht werden:

  • genaue Adresse des Empfängers,
  • Art und Höhe der Spende sowie
  • eine Bestätigung, dass die Spende für einen bestimmten, steuerbegünstigten Zweck verwendet wird.

Eine besondere Regelung gilt für Spenden im Katastrophenfall: Auch hier reicht bei einer Summe von mehr als 300 Euro ein vereinfachter Nachweis.

Für Zuwendungen, die Sie zwischen dem 1. September 2015 und dem 31. Dezember 2018 für Flüchtlinge geleistet haben, profitieren Sie ebenfalls vom vereinfachten Nachweis. Um die Hilfsorganisationen und die Finanzämter zu entlasten, hat das Bundesministerium für einen befristeten Zeitraum die Regelungen gelockert. Mittlerweile sind die Vereinfachungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden und gelten daher auch für die Jahre 2019, 2020 und 2021.

Welche Regeln gelten für Sachspenden?

Wer zum Beispiel Lebensmittel oder Kleidung kauft und diese spendet, muss sich ebenfalls eine Spendenbescheinigung vom Empfänger ausstellen lassen und für das Finanzamt auf jeden Fall den Kaufbeleg aufbewahren. Wechseln gebrauchte Gegenstände den Besitzer, muss deren Wert geschätzt und auf der Spendenbescheinigung vermerkt werden.

Dürfen Spenden unbegrenzt hoch sein?

Spenden kann man selbstverständlich unbegrenzt – die steuerliche Entlastung ist allerdings beschränkt. Maximal 20 Prozent aller Einkünfte können bei der Steuererklärung als Sonderausgaben abgezogen werden. Wer also zum Beispiel 30.000 Euro im Jahr verdient, kann Spenden bis zu einer Höhe von 6.000 Euro absetzen. Ist die Spendensumme höher ausgefallen, ist ein Spendenvortrag in das nächste Jahr möglich. Diesen Wunsch teilen Sie dem Finanzamt in der Steuererklärung mit. Dann berücksichtigt das Amt den Teilbetrag, der 20 Prozent Ihres Einkommens übersteigt, im nächsten Jahr steuermindernd. Auch nach unten hat der Fiskus eine Grenze gesetzt: Die Sonderausgaben müssen mindestens den Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro pro Jahr (Alleinstehende; Paare das Doppelte) übersteigen.

Bekomme ich meine komplette Spende von der Steuer zurück?

Nein, der gespendete Betrag wird lediglich vom Einkommen, das zu versteuern ist, abgezogen. Die Steuerbelastung verringert sich also. Auf diese Weise bekommen Privatpersonen im Durchschnitt rund ein Drittel ihrer Spende zurückerstattet.

In diesem Punkt nehmen politische Parteien und Wählervereinigungen wieder einen Sonderstatus ein: Die Geldgeber dürfen 50 Prozent ihrer Spenden und Mitgliedbeiträge, maximal aber einen Betrag von 825 Euro pro Person und Jahr (bei Zusammenveranlagung: 1.650 Euro) direkt von der Steuerlast abziehen. Den darüber hinausgehenden Spendenbetrag können sie zusätzlich als Sonderausgaben geltend machen. Auch hier gibt es eine Obergrenze: maximal 1.650 Euro (Ledige) beziehungsweise 3.300 Euro (Verheiratete) pro Jahr.

Dabei ist zu beachten, dass kommunale Wählervereinigungen nicht als politische Partei anerkannt sind. Sie dürfen Spenden und Mitgliedbeiträge an diese Vereinigungen nur bis zu einer Höhe von 825 Euro pro Person und Jahr geltend machen. Der zusätzliche Sonderausgabenabzug für höhere Beträge entfällt. Das hat der Bundesfinanzhof am 20. März 2017 (Az. X R 55/14) entschieden.

Kann ich Spenden auch in der Lohnsteuerkarte eintragen lassen?

Ja – vorausgesetzt, die Sonderausgaben plus die außergewöhnlichen Belastungen betragen mindestens 600 Euro im Jahr. Mit dem Eintrag, der beim Finanzamt beantragt werden kann, erhöht sich automatisch das monatliche Nettoeinkommen.

Sie sehen, dass es beim Spendenabsetzen teilweise recht bürokratisch zugeht. Trotzdem lohnt sich eine Spende gleich doppelt: Sie unterstützen damit hilfsbedürftige Personen oder Einrichtungen und können Ihre Steuerlast ein wenig verringern. Zögern Sie also nicht, bei der nächsten Steuererklärung Ihre Spenden geltend zu machen.