Elternunterhalt richtig berechnen

Irgendwann ist es so weit: Die Eltern sind alt, vielleicht erkrankt und können den Alltag nicht mehr alleine meistern. Dann drängt sich die Frage nach der Pflege der Eltern auf und danach, wer für die Pflegekosten aufkommt. Fest steht: Kinder sind gegenüber den Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Das heißt, sie müssen für deren Lebensbedarf im Fall einer Pflegebedürftigkeit aufkommen. Gesetzlich festgeschrieben ist das unter anderem in den §§ 1601 und 1602 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

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Mit der Frage nach der Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern werden Kinder in der Regel dann konfrontiert, wenn ein Elternteil oder sogar beide Eltern in einem Pflegeheim untergebracht werden sollen und die Kostenübernahme zur Diskussion steht. Je nach Pflegeaufwand, Pflegegrad und den erbrachten Leistungen des Pflegedienstleisters entstehen unterschiedlich hohe Kosten. Wie hoch der Anteil ist, der von den Pflegekassen übernommen wird, und wie viel der Pflegebedürftige selbst zahlen muss, ist im Sozialgesetzbuch geregelt.

Tritt jedoch der Fall ein, dass weder die Pflegeversicherung noch das Einkommen und Vermögen der Eltern ausreichen, um die Kosten zu decken, springt das Sozialamt ein. Das zuständige Sozialamt übernimmt den Eigenanteil der Pflegebedürftigen, tritt jedoch zunächst nur in Vorleistung. Im Zuge der Kostenübernahme wendet sich das Amt an die Kinder der Pflegebedürftigen und verlangt die Rückerstattung der Kosten. Die Kinder sind nun nach § 1605 BGB dazu verpflichtet, Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen. Wenn alle Voraussetzungen zur Unterhaltspflicht erfüllt sind, müssen die Kinder einen gewissen Betrag zu den Pflege- oder Heimkosten für die Eltern beisteuern – sie zahlen Unterhalt für die Eltern.

 

Wann müssen Kinder Elternunterhalt zahlen?

Es gibt eine ganze Reihe an Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das Kind zur Unterhaltspflicht herangezogen werden kann. Die wichtigste Voraussetzung ist die eigene Leistungsfähigkeit. Ein Anspruch auf Unterhalt besteht laut Gesetzgeber nur dann, wenn das Auskommen der Kinder gesichert bleibt und alle anderen Unterhaltsverpflichtungen – beispielsweise gegenüber den eigenen Kindern, geschiedenen Ehepartnern oder Enkelkindern – abgegolten sind. Sollte darüber hinaus der finanzielle Rahmen der Kinder für Elternunterhalt ausreichen, müssen sie zahlen. Übrigens auch dann, wenn seit vielen Jahren kein Kontakt mehr zwischen den Eltern bzw. einem Elternteil und den Kindern besteht oder das Kind (mit deutscher Staatsbürgerschaft) im Ausland lebt.

Ab dem 01.01.2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Das neue Gesetz führt dazu, dass die meisten Kinder nicht mehr für den Unterhalt der Eltern aufkommen müssen. Erst ab einem Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro jährlich tritt eine Zahlungspflicht ein. Das ist eine gute Nachricht für alle Kinder mit niedrigerem Einkommen. Rückwirkend dürfen Sie bereits geleisteten Elternunterhalt leider nicht zurückfordern.

Eine wichtige Messgröße beim Unterhalt für Eltern ist der sogenannte Selbstbehalt. Im Rahmen des Unterhaltsrechts wird dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt zugestanden , der das eigene Auskommen sichert. In der Düsseldorfer Tabelle bringt das Oberlandesgericht Düsseldorf regelmäßig Leitsätze für den Selbstbehalt Unterhaltspflichtiger heraus. In der aktuellen Tabelle für 2022 heißt es dazu: „Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10. Dezember 2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten.“ In der Tabelle für 2020 war noch für unverheiratete Kinder ein Selbstbehalt von 2.000 Euro verzeichnet. Für verheiratet Ehepaare und Familien 3.600 Euro. Einkünfte, die den Selbstbehalt überschreiten, werden vom Sozialamt zur Hälfte als Unterhalt einbehalten.

 

Elternunterhalt: Wie hoch ist das Schonvermögen?

Für den Elternunterhalt gelten noch weitere Einschränkungen, die dafür sorgen sollen, dass unterhaltspflichtige Kinder nicht unangemessen belastet werden. Das sogenannte Schonvermögen ist derjenige Anteil des Einkommens und Vermögens, der für die Berechnung des Elternunterhalts nicht herangezogen wird. Die Höhe des Schonvermögens wird individuell berechnet und setzt sich aus vielen Komponenten zusammen.

So genießt die eigene Altersvorsorge eine höhere Priorität als die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern. Abgesehen von der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben deshalb weitere fünf Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens unangetastet. Ebenfalls zum unantastbaren Schonvermögen zählen:

  • private Renten- und Krankenversicherungen
  • Kreditraten
  • selbst genutzte Immobilien
  • Sparrücklagen, wenn sie der Instandhaltung des Eigenheims dienen
  • Sparbücher
  • Lebensversicherungen
  • Mieteinnahmen

Ein wichtiger Grundsatz des Gesetzgebers ist, dass sich der Lebensstandard der Kinder aufgrund des Elternunterhalts nicht stark verändern darf. Der Verkauf einer Eigentumswohnung oder des Hauses ist deshalb nicht notwendig.

Wie wird Elternunterhalt berechnet?

Die Höhe des Elternunterhalts wird vom Sozialamt berechnet. Dazu muss der Unterhaltspflichtige das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate offenlegen, anhand dessen ein Durchschnittswert ermittelt wird. Von diesem durchschnittlichen Nettoeinkommen werden wiederum Kosten abgezogen, zum Beispiel Aufwendungen zur Ausübung des Berufs, Kreditraten etc. Sollte dann das Einkommen den Selbstbehalt überschreiten, ist die Differenz zu 50 Prozent an das Sozialamt bzw. an die Eltern abzuleisten.

Tipp

Es ist zu empfehlen, die Unterhaltsberechnung nicht allein dem Sozialamt zu überlassen. Schalten Sie zur eigenen Berechnung besser einen Anwalt ein.

Wann ist Elternunterhalt steuerlich absetzbar?

Unter Umständen können sich zu erbringende Unterhaltsleistungen an die Eltern steuermindernd auswirken, nämlich dann, wenn sie aus Sicht des Finanzamts eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Ob die finanzielle Belastung durch die Unterhaltszahlungen außergewöhnlich ist, wird zunächst anhand des Einkommens des unterhaltsberechtigten Elternteils berechnet, das sich beispielsweise aus den Rentenzahlungen ergibt. Das Einkommen der Eltern wird mit den Unterhaltszahlungen des Kindes verrechnet und der daraus resultierende Betrag zum jährlichen Bruttoeinkommen des Kindes in Beziehung gesetzt. Ist das Verhältnis unzumutbar, spricht das Finanzamt dem Kind eine Steuerminderung zu.