Weihnachts­geschenke um­tauschen

  • Auch der Weihnachtsmann ist nicht unfehlbar und verteilt Jahr für Jahr Geschenke, die eher für lange Gesichter als für Begeisterung sorgen.
  • Die gute Festtagslaune bleibt aber erhalten – denn Sie können die meisten Weihnachtsgeschenke umtauschen. Viele Händler zeigen sich gerade in der Weihnachtszeit kulant und verlängern die Rückgabefristen.
  • Wir geben Ihnen Tipps, wie Rückgabe, Reklamation und Umtausch von Weihnachtsgeschenken reibungslos verlaufen können.

Tipp

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Alle Jahre wieder: Um­tausch von Weihnachts­geschenken

Das Paket unter dem Weihnachtsbaum ist kunstvoll verpackt und das Geschenkband funkelt verheißungsvoll im Kerzenlicht. Doch beim Auspacken folgt der Frust: Wieder einmal haben die Lieben nicht den persönlichen Geschmack getroffen und Blümchensocken, Comic-Krawatten oder kitschige Dekoartikel verschenkt. Das ist schade, aber kein Beinbruch!
Glücklicherweise haben Sie in den meisten Fällen die Möglichkeit, Ihre Weihnachtsgeschenke umzutauschen. Beim Onlinehandel geht das generell problemlos, doch auch der stationäre Einzelhandel zieht hier teilweise mit. Bei der Rückgabe müssen Sie allerdings einige Punkte beachten, da der Gesetzgeber hierfür bestimmte Fristen und Regeln festgelegt hat.

Online­handel: Widerrufs­recht beim Um­tausch von Weihnachts­geschenken

Onlineshopping gilt als bequem und sicher – und unterscheidet sich zudem in einigen rechtlichen Punkten vom Kauf beim Einzelhändler vor Ort. Wenn Sie Weihnachtsgeschenke im Internet bestellen, liegt ein Fernabsatzvertrag nach § 312 BGB vor. Damit haben Sie ein gesetzliches Rückgaberecht mit einer Frist von 14 Tagen. Einige Shops bieten allerdings längere Fristen von teilweise 30 bis zu 100 Tagen.

Tipp

Viele nutzen den Black Friday und weitere Rabattaktionen in der Adventszeit, um Geschenke für die Liebsten zu besorgen. Wenn die Präsente dann zu Heiligabend unter dem Christbaum liegen, kann die Rückgabefrist schon verstrichen sein. Bei einigen Onlinehändlern besteht allerdings eine spezielle Regelung für die Weihnachtszeit: Der Umtausch von Weihnachtsgeschenken ist teilweise bis in den Januar erlaubt.

Rück­sende­kosten beim Um­tausch von Weihnachts­geschenken

Wenn Sie im Internet bestellte Weihnachtsgeschenke umtauschen möchten, müssen Sie diese postalisch an den Verkäufer zurücksenden. Hier hält sich ein weiterer Fallstrick versteckt: Wer zahlt das Porto bei einer Rücksendung? Aus Sicht des Gesetzgebers müssen Verbraucher diese Kosten übernehmen – dazu bedarf es einer entsprechenden Klausel in den AGB. Der Warenwert spielt dabei keine Rolle: Eine früher geltende 40-Euro-Regelung gibt es im neuen Verbraucherrecht nicht mehr.
Internethändler zeigen sich bei den Portokosten aber teilweise kulant und bieten ihren Kunden die Möglichkeit an, Waren portofrei zurückzusenden. Meistens können Sie die dafür notwendigen Paketscheine auf der Webseite des Händlers ausdrucken, sie liegen der Paketlieferung als Aufkleber bei oder Sie erhalten einen QR-Code, den Sie bei der Abgabe des Pakets vorzeigen. So sparen Sie sich die Portokosten und können unliebsame Weihnachtsgeschenke ganz entspannt loswerden.

Müssen Händler Geschenke um­tauschen?

Das Wichtigste vorweg: Stationäre Einzelhändler sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, einwandfreie Waren ohne Mängel zurückzunehmen. Die meisten Geschäfte weisen allerdings entsprechende Umtausch- und Rückgaberechte aus, sodass Sie innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens Kaufverträge widerrufen dürfen. Der Zeitrahmen und die Bedingungen können unterschiedlich geregelt sein.
Viele Geschäfte orientieren sich an den 14 Tagen, die Onlinehändlern vorgegeben sind. Doch auch hier gibt es Ausnahmen und manche Geschäfte bieten länger Rückgabefristen. Wie sich das Rückgaberecht bei einzelnen Händlern gestaltet, können Sie den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) entnehmen – diese müssen im Laden aushängen. Unternehmen mit einer stationären und Online-Präsenz haben diese AGBs natürlich auch auf der Homepage stehen.

Umtausch oder Rück­gabe – das sind die feinen Unter­schiede

Falls ein Händler ein Rückgaberecht gewährt, dürfen Sie die Weihnachtsgeschenke zurückgeben. Dazu bringen Sie das ungeliebte oder unpassende Präsent zurück in den Laden und bekommen den Kaufpreis erstattet. Ein Rückgaberecht mit „Geld zurück“-Garantie gibt es aber nicht in allen Läden – teilweise gibt es (wie beim folgenden Umtauschrecht) nur einen Wertgutschein anstelle von Bargeld zurück.

Bei einem Umtauschrecht sieht die Sachlage anders aus: Wenn Sie Weihnachtsgeschenke umtauschen möchten, geben Sie das missglückte Weihnachtspräsent zurück und suchen sich dafür einen anderen Artikel aus dem Sortiment aus. Falls Sie spontan nichts im Laden finden, kann Ihnen der Händler alternativ auch einen Gutschein zum Warenwert anbieten. Damit können Sie später nach Herzenslaune shoppen – aber eben nur in diesem Geschäft. Gutscheine haben eine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren – selbst, wenn der Händler ein anderes „Verfallsdatum“ darauf vermerkt.

Was ist vom Um­tausch aus­geschlossen?

Einige Waren sind generell vom Umtausch ausgeschlossen. Diese Regelung gilt aus hygienischen Gründen insbesondere für Dessous, Zahnbürsten, Kosmetika oder Bademoden. Bei stark reduzierter Ware oder Sonderangeboten könnten Sie mit dem Umtausch der Weihnachtsgeschenke möglicherweise ebenfalls Pech haben. Gleiches gilt für personalisierte Artikel, wie z. B. bedruckte T-Shirts, Fototassen oder gravierte Schmuckstücke. Das Rückgabe- und Umtauschrecht kann auch verderbliche Waren wie Blumen und geöffnete Software, Videospiele, Filme o. ä. ausschließen.

Wie kann ich Weihnachts­geschenke um­tauschen ohne Kassen­bon?

Bei einem Umtausch mit Kassenzettel handelt es sich um den Idealfall: Mit dem Bon beweisen Sie dem Verkäufer, dass Sie oder eine andere Person ein bestimmtes Produkt bei ihm erworben haben. Was aber, wenn kein Kaufbeleg mehr vorhanden sein sollte? In dieser Situation kann Ihnen der Kreditkartenbeleg oder der Kontoauszug weiterhelfen.
Tatsächlich ist es möglich, beim Geschenkeumtausch ohne Quittung weiterzukommen. Es kann z. B. ausreichen, wenn Sie anderweitig Nachweise erbringen können, Sie sind aber etwas von der Kulanz des Händlers abhängig. Anders verhält es sich, wenn eine Reklamation erfolgt. In solchen Fällen muss sich der Händler der Beseitigung des Fehlers annehmen.

Sonde­rfall Rück­gabe bei Speditions­lieferung

Etwas komplizierter verhält es sich bei Speditionslieferungen. Wenn Sie ein sperriges Gut – beispielsweise ein Möbelstück – zu Weihnachten geschenkt bekommen haben, müssen Sie unter Umständen sehr hohe Rücksendekosten tragen. Einige Möbelhändler bieten allerdings eine kostenlose Abholung an. Schauen Sie genau in den AGBs nach, wie die Rückgabe geregelt ist und welche Kosten ggfs. auf Sie zukommen. Bei defekter oder mangelhafter Ware können Sie hingegen vom Verkäufer eine Nacherfüllung anfordern. Diese beinhaltet dann alle notwendigen Transport-, Material- und Arbeitskosten.