Schul­den in der Ehe – wann haftet der Ehe­partner mit?

  • Das Thema Geld sorgt in vielen Beziehungen für Zündstoff. Gerade wenn es um Schulden geht, sollten Paare vorausschauend handeln.
  • Ein Knackpunkt in diesem Zusammenhang ist auch, für welchen Güterstand sich die Ehepartner entscheiden – die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft.
  • Hier finden Sie Antworten auf wichtigen Fragen zu Schulden in der Ehe.

Tipp

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Schul­den in die Ehe mit­bringen

Ob Studienkredit, Autofinanzierung oder Konsumentenkredit – oftmals bringen Paare Schulden mit in die Beziehung bringen. Spätestens bei der Eheschließung stellt sich dann aber berechtigterweise die Frage: Haften Ehepartner für die Schulden des anderen? Denn mit dem Bund der Ehe gehen meist auch gemeinsame Finanzen einher.

Obwohl Fragen rund um Schulden so gar nicht romantisch sind, sind Paare gut beraten, auch finanzielle Dinge zu klären. Dabei ist es zunächst einmal beruhigend zu wissen, dass Schulden vor der Ehe in der Regel beim ursprünglichen Schuldner verbleiben. Mit Ihrem Ja-Wort übernehmen Sie somit nicht automatisch die Schulden Ihres Ehepartners.

Gut zu wissen: Sind die Verpflichtungen vor der Ehe entstanden, gehen sie bei einer Eheschließung nicht auf den anderen Partner über. Schulden stehen dem Wunsch nach einer Hochzeit deshalb grundsätzlich nicht entgegen. Trotzdem ist es wichtig, offen über die Finanzen zu reden und ggf. das Vermögen des Partners abzusichern. Sollte einer der Eheleute überschuldet sein und droht die Kontopfändung, kann es sinnvoll sein, getrennte Konten einzurichten.

Tipp

Schulden können eine Ehe auf die Probe stellen – etwa, wenn die Eheleute aufgrund der finanziellen Vorgeschichte eines Partners kein Baufinanzierungsdarlehen oder einen Privatkredit bekommen. Eine Schuldnerberatung ist ein erster wichtiger Schritt, um positiv in die gemeinsame Zukunft zu starten.

Schul­den in der Ehe

Inwiefern Eheleute für die Schulden des jeweils anderen haften müssen, hängt in erster Linie vom Güterstand ab. Der Güterstand regelt, wem welches Vermögen gehört und wie die Haftung für finanzielle Verpflichtungen gehandhabt wird.

Zu­gewinn­gemein­schaft

Sofern die Eheleute nicht in einem Ehevertrag andere Vereinbarungen getroffen haben, leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei handelt es sich um den gesetzlichen Standard beim Güterstand, wenn zwei Menschen in Deutschland heiraten.

In der Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder Ehepartner sein Vermögen und seine Verpflichtungen selbst. Nimmt etwa einer der Eheleute einen Privatkredit auf, schuldet er allein der Bank die Kreditraten und Zinsen. Für Schulden in der Ehe haftet beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft folglich nur derjenige, der die Verpflichtungen eingegangen ist. Einzige Ausnahme: Bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB) tragen generell beide Eheleute gemeinschaftlich die Haftung. Darunter fallen z. B. der Kauf von Haushaltsgeräten, die Kosten der Kinderbetreuung oder die Beauftragung von Handwerkern.

Schulden können sich allerdings später bei einer Scheidung auf den Zugewinnausgleich auswirken: Der Zugewinnausgleich sorgt dafür, dass Vermögenszuwachs während der Ehe fair aufgeteilt wird.

Güter­trennung

Haben die Eheleute eine Gütertrennung vereinbart, bleiben ihre Vermögen getrennt – sowohl während der Ehe als auch im Falle einer Trennung. Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft findet kein Zugewinnausgleich statt. Für Schulden in der Ehe muss der Ehepartner einstehen, der die Kosten verursacht hat.

Güter­gemein­schaft

Bei einer Gütergemeinschaft verschmelzen die Vermögenswerte der Eheleute zu einem gemeinschaftlichen Eigentum. Dementsprechend haften die Partner auch gemeinsam für Schulden – unabhängig davon, wer den Vertrag unterschrieben hat. Der Güterstand der Gütergemeinschaft erlaubt allerdings komplexe Regelungen, um bestimmtes Vermögen auszuschließen. In Deutschland ist dieser Güterstand allerdings nur selten anzutreffen.

Gut zu wissen

Bei gemeinsamen Krediten haften Eheleute als Gesamtschuldner. Der Gläubiger kann sich daher prinzipiell aussuchen, bei wem er die Schuld einfordert. Machen Sie sich aus diesem Grund immer bewusst, welche Verpflichtungen Sie mit Ihrer Unterschrift eingehen.

Schulden in der Ehe bei Tren­nung

Eheleute machen bei Finanzen oft gemeinsame Sache – sei es die Baufinanzierung für das Eigenheim oder ein Autokredit, der auf beide Namen läuft. Kommt es zu einer Scheidung, haften sie gemeinschaftlich für diese Schulden. Für die Gläubiger ist es unerheblich, wer tatsächlich in der Immobilie wohnt oder wer das Auto fährt. Wenn einer der Ehepartner finanziell besser dasteht, kann es passieren, dass die Bank die Schulden nur bei dieser Person einfordert. Dafür kann derjenige allerdings eine Ausgleichszahlung vom anderen Ehepartner verlangen. Gemeinsame Schulden in der Ehe bei einer Trennung werden somit geteilt.

Geht es dagegen um Einzelschulden, kommt wieder der Güterstand ins Spiel:

  • Bei einer Zugewinngemeinschaft wird der Zugewinn (Vermögenszuwachs während der Ehe) nach der Scheidung ausgeglichen. Zwar haften die Eheleute nicht für die Schulden des jeweils anderen Partners. Schulden können sich allerdings auf die Berechnung des Zugewinnausgleichs auswirken.
  • Die Gütertrennung sieht vor, dass jeder Partner für sein Vermögen und seine Schulden allein verantwortlich ist. Diese Regelung bleibt auch bei einer Scheidung bestehen.
  • Bei der Gütergemeinschaft steht jedem Ehepartner die Hälfte des Gesamtguts zu. Im Umkehrschluss sind beide Eheleute auch für die Schulden verantwortlich.

Tipp

Sie fragen sich, was Ihre Scheidung finanziell für Sie bedeutet? Ein Fachanwalt für Familienrecht kann Ihnen hierzu eine erste Orientierung geben und Sie beim Zugewinnausgleich unterstützen.

Schulden in der Ehe und Todes­fall

Verstirbt ein Ehepartner, geht der Nachlass auf den überlebenden Ehegatten über – neben den nächsten Verwandten wie Kindern oder Eltern. Eine Erbschaft kann bekanntlich auch Kreditverträge und weitere Schulden umfassen. Sind die Schulden größer als der Wert des Vermögens, kommt unter Umständen eine Erbausschlagung in Betracht. Denn der Ehegatte und andere Angehörige müssen andernfalls für die offenen Zahlungsverpflichtungen haften, wenn sie das Erbe annehmen.

Gut zu wissen

Sie können ein Erbe innerhalb einer Frist von bis zu sechs Monaten ausschlagen. Doch Vorsicht: Damit verlieren Sie gleichzeitig Ihre Ansprüche auf eventuelle Vermögenswerte wie Immobilien und Geldanlagen. Um die Haftung zu begrenzen, können Sie eine Nachlassverwaltung beantragen. Lassen Sie sich hierzu vorab und rechtzeitig beraten.