SCHUFA-Ein­trag lö­schen – Schritt für Schritt er­klärt

Ein negativer Eintrag in der SCHUFA bleibt nicht ohne Folgen. Falls es um Ihre Bonität nicht gut bestellt ist, bekommen Sie möglicherweise eine Absage – sei es zum Beispiel, wenn Sie bei Bank einen Kredit beantragen oder sich um eine Mietwohnung bewerben. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, SCHUFA-Einträge regelmäßig zu überprüfen und ungerechtfertigte Einträge löschen zu lassen. Eine Löschung lässt sich in der Regel schnell und einfach durchsetzen, sofern Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen und richtig vorgehen.

Unser Tipp

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Ne­ga­tiver SCHUFA-Eintrag – Bei­spie­le mit Nach­wirkung

Was bedeutet SCHUFA eigentlich? Der Begriff steht für Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Die Auskunftei sammelt Daten zu Kreditwürdigkeit von Personen in Deutschland und erstellt daraus ein Bonitätsscoring. Das hat auch für Verbraucher und Verbraucherinnen einen entscheidenden Vorteil. Denn Ihr SCHUFA-Score gibt beispielsweise einem Kreditgeber die nötige Sicherheit, um Ihnen Geld zu leihen.

Negativeinträge in der SCHUFA-Auskunft haben dagegen oftmals ein Nachspiel, da sie Ihre Kreditwürdigkeit verschlechtern. Je niedriger das Bonitätsscoring ausfällt, umso höher ist das Risiko eines Zahlungsausfalls. Sie müssen zum Beispiel mit einem negativen SCHUFA-Eintrag rechnen, wenn Sie einen Vollstreckungsbescheid vom Gericht bekommen oder eine Rechnung übersehen und mindestens zwei Mahnungen erhalten haben. Grundsätzlich können alle Unternehmen solche Zahlungsprobleme melden, die Vertragspartner der SCHUFA sind. Dazu gehören Energieversorger, Banken, Telekommunikationsanbieter, Versandhändler und Unternehmen der Wohnungswirtschaft.

Tipp

Privatpersonen können kostenfrei eine Datenkopie (nach Art. 15 DS-GVO) bei der SCHUFA bestellen. Diese Auskunft ist allerdings nur für Sie persönlich bestimmt. Wenn Sie zum Beispiel für den Vermieter oder die Vermieterin sofort einen Nachweis benötigen, ist eine SCHUFA-BonitätsCheck die richtige Wahl. Dieser anerkannte und fälschungssichere Nachweis mit einem Zertifikat zur Weitergabe ist kostenpflichtig.

Wie kann ich mei­ne SCHUFA be­rei­nigen?

Negativeinträge in der SCHUFA sind hinderlich und deshalb gilt grundsätzlich die Empfehlung, einen negativen SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen. Die Krux an der Sache aber ist: Eine Löschung ist nur möglich, sofern es sich um einen nachweislich falschen, unberechtigten oder veralteten Eintrag handelt.

Für einen guten SCHUFA-Score ist es daher unumgänglich, dass Sie sich vertragsgemäß verhalten. Sprich: Denken Sie daran, Rechnungen sowie Ratenzahlungen pünktlich zu bedienen und Rückstände schnellstmöglich zu begleichen.

Falls Sie feststellen, dass Daten in Ihrer SCHUFA-Auskunft nicht stimmen oder veraltet sind, lassen Sie diese löschen. Dabei kann es sich zum Beispiel um einen unberechtigten Negativeintrag handeln, wenn Ihnen das Unternehmen für eine unbezahlte Rechnung keine Mahnung zugestellt hat. Melden Sie den Fehler der SCHUFA und fordern Sie den Gläubiger oder die Gläubigerin dazu auf, den negativen Eintrag in der SCHUFA zu korrigieren.

Gut zu wissen

Laut einem Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darf ein automatisierter SCHUFA-Score nicht mehr alleine maßgeblich für eine Kreditvergabe sein. Weitere Informationen dazu auf der Internetseite der SCHUFA.

SCHUFA-Ein­trag lö­schen – Schritt-für-Schritt-An­leitung

Eine sofortige Löschung ist oftmals möglich – vorausgesetzt, die Daten sind falsch gespeichert oder Sie haben die Schulden bereits beglichen und der Eintrag ist veraltet.

  • Schritt 1: SCHUFA-Daten anfordern

Behalten Sie Ihre kreditrelevanten Daten im Blick. Dazu können Sie die kostenlose Datenkopie anfordern oder einen SCHUFA-BonitätsCheck bestellen. Achtung: Im Internet kursieren sogenannte Serviceanbieter für das Einholen der eigentlich kostenfreien Datenkopie. Diese Dienstleister sind nicht nur oft teuer, das Angebot ist darüber hinaus überflüssig. Indem Sie den direkten Weg über die SCHUFA gehen, sparen Sie sich also im Fall der Datenkopie Geld und Ärger.

  • Schritt 2: Negativeinträge prüfen

Kontrollieren Sie die gespeicherten Daten zu Ihrer Person auf Richtigkeit. Eine sorgfältige Prüfung der Negativeinträge ist übrigens umso wichtiger, wenn Sie zum Beispiel eine Immobilie kaufen oder einen größeren Kredit beantragen möchten. Bedenken Sie dabei, dass die SCHUFA nur die gemeldeten Einträge übernimmt – es besteht jedoch keine Einsicht darüber, ob Sie Ihre Rechnungen tatsächlich bezahlt haben oder nicht.

  • Schritt 3: Forderungen begleichen

Bezahlen Sie gegebenenfalls offene Rechnungen, wenn diese in der SCHUFA vermerkt sind. Nur dann ist es möglich, die negativen SCHUFA-Einträge löschen zu lassen. Berücksichtigen Sie dabei auch die Löschfristen.

  • Schritt 4: Negativen SCHUFA-Eintrag löschen lassen

Wenn es um unberechtigte Einträge geht, wenden Sie sich am besten direkt an den Gläubiger oder die Gläubigerin und lassen Sie die Daten löschen. Sofern es sich um einen Falscheintrag handelt, fragen Sie die Löschung bei der SCHUFA an.

  • Schritt 5: Informationen bei der SCHUFA nochmals prüfen

Es dauert rund drei Wochen, bis die SCHUFA Ihren Antrag zur Löschung bearbeitet hat. Falls es dabei zu Problemen kommt, wenden Sie sich an den Ombudsmann oder suchen Sie sich in letzter Instanz anwaltliche Beratung.

SCHUFA lö­schen mit Muster­brief

Der folgende Musterbrief dient Ihnen als Orientierungshilfe, um einen negativen SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen. Wie Ihr Antrag auf Löschung falscher Daten konkret aussieht, hängt immer vom Einzelfall ab.

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine SCHUFA-Auskunft enthält Informationen, die nicht korrekt sind und nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechen.

Detaillierte Erklärung des Fehlers:
Bitte nehmen Sie dazu auch Bezug auf die Nachweise (zum Beispiel Zahlungsbeleg/Melderegisterauskunft) im Anhang.

Ich fordere Sie aus diesem Grund dazu auf, die falschen Daten bis zum … (Bearbeitungszeit von ca. drei Wochen) zu löschen.

Bitte senden Sie mit nach Löschung des Eintrags eine aktualisierte SCHUFA-Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu.

Mit freundlichen Grüßen

Was sind die Lösch­fri­sten der SCHUFA?

Wann Sie einen SCHUFA-Eintrag löschen können, richtet sich nach der Art des Eintrags. Die Löschfristen sind unterschiedlich geregelt:

  • Bei veralteten, unvollständigen und nachweislich falschen Einträgen haben Sie das Recht auf eine sofortige Löschung. Dies gilt auch bei Vertragskonten (beispielsweise bei einem Girokonto), sobald das Vertragsende gemeldet wurde.
  • Bei Kreditanfragen und anderen Informationsabfragen durch Unternehmen steht die Löschung erst nach 12 Monaten an.
  • Bei abgeschlossenen Insolvenzverfahren sowie Mahn- und Inkassoverfahren beträgt die Löschfrist drei Jahre. Darunter fallen außerdem gerichtlich angeordnete Einträge, wie zum Beispiel eidesstattliche Versicherung. Um einen negativen Eintrag in der SCHUFA nach einer Restschuldbefreiung zu löschen, müssen Sie daher noch einige Zeit abwarten.

Gut zu wissen: Einen berechtigen SCHUFA-Eintrag vorzeitig löschen zu lassen, ist daher in den meisten Fällen, bis auf wenige Ausnahmen, nicht möglich.