- Endlich 18! Mit der Volljährigkeit beginnt ein neuer Lebensabschnitt – doch finanziell stehen viele junge Erwachsene noch nicht komplett auf eigenen Beinen.
- Gerade wenn nach dem Abi die Ausbildung oder das Studium folgt, stellt sich eine wichtige Frage: Müssen meine Eltern Unterhalt zahlen? Und falls ja, wie lange und in welcher Höhe?
- Erfahren Sie auf dieser Seite, unter welchen Voraussetzungen Sie Anspruch auf Kindesunterhalt haben und wie sich dieser individuell berechnet.
Unterhalt ab 18: Wann müssen Eltern zahlen?
Kindesunterhalt ab 18 – Eltern bleiben in der Verantwortung
Die Unterhaltspflicht der Eltern endet nicht mit der Volljährigkeit der Kinder. Das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet Eltern, den Lebensunterhalt ihrer Kinder so lange zu sichern, bis der Nachwuchs finanziell eigenständig ist. Das ist in der Regel erst nach einer beruflichen Ausbildung der Fall. Daher muss Kindesunterhalt ab 18 Jahren weiter geleistet werden, wenn das Kind eine (schulische) Ausbildung oder ein Studium absolviert. Ist ein Kind z. B. aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, besteht das Recht auf Unterhalt auch nach Erreichen des 18. Lebensjahres unbegrenzt weiter.
Wie lange müssen Eltern Unterhalt ab 18 Jahren zahlen?
Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern endet nicht automatisch mit der Volljährigkeit. Grundsätzlich besteht der Anspruch so lange, bis das Kind eine erste berufliche Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat. Bei einem Studium gibt die Regelstudienzeit einen Anhaltspunkt für die Dauer der Zahlungsverpflichtung. Allerdings dürfen Kinder die Regelstudienzeit geringfügig überschreiten (z. B. wegen einer wiederholten Prüfung) und erhalten weiterhin elterlichen Unterhalt. Es gibt einige Ausnahmen, die dem Kind Unterhalt ab 18 auch nach der ersten Ausbildung sichern.
Fortsetzung durch ein Masterstudium
Obwohl der Bachelor bereits als berufsqualifizierender Abschluss gilt, haben Kinder normalerweise Anspruch auf Unterhalt für das darauffolgende Masterstudium. Voraussetzung hierfür ist, dass der Master fachlich auf dem Bachelor aufbaut und zeitnah nach dem ersten Abschluss aufgenommen wird. Eine anschließende Promotion hingegen muss von den Eltern aber nicht mehr finanziert werden.
Erst Abitur, dann Lehre und danach Studium
Entscheidet sich ein Kind nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung für ein Studium, bleibt der Unterhaltsanspruch unter bestimmten Bedingungen bestehen. Die Ausbildung und das Studium müssen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Ein Beispiel: Nach der Ausbildung zur Bankkauffrau folgt anschließend das BWL-Studium.
Wichtig ist hierbei eine frühzeitige Kommunikation: Informieren Sie Ihre Eltern rechtzeitig über Ihre Pläne, damit diese sich finanziell darauf einstellen können. Kurze Orientierungsphasen oder Wartezeiten auf einen Studienplatz sind dabei zu akzeptieren.
Studienwechsel und Neuorientierung
Jungen Erwachsenen wird eine gewisse Zeit zur Orientierung eingestanden. Ein Wechsel des Studienfachs in den ersten drei Semestern oder ein Wechsel des Ausbildungsberufs gefährden den Anspruch auf Kindesunterhalt ab 18 Jahren deshalb nicht. Ebenso ist ein begründeter Studienabbruch und der Wechsel zu einer Lehre erlaubt, sofern das Kind nun zielstrebig auf den Abschluss hinarbeitet.
Ausbildung und Studium im Ausland
Ein Auslandssemester oder -studium kann Teil der Erstausbildung sein. Ob Eltern dafür die Mehrkosten tragen müssen, hängt vom Einzelfall ab. Es kommt beispielsweise darauf an, ob der Auslandsaufenthalt fachlich erforderlich ist und ob die Eltern den Kosten zugestimmt haben.
Tipp
Unterhalt ab 18 ist keine Einbahnstraße: Eltern sind zur Unterhaltszahlung verpflichtet, dürfen aber im Gegenzug erwarten, dass ihr Kind die Ausbildung ernsthaft verfolgt. Dazu gehört auch, dass volljährige Kinder ihre Eltern regelmäßig über den Verlauf von Lehre oder Studium informieren (z. B. durch Immatrikulationsbescheinigungen).
Wie hoch ist der Kindesunterhalt ab 18?
Unterhalt für volljährige Kinder ist kein Pauschalbetrag. Die Höhe des Unterhalts hängt vielmehr von der Lebenssituation und dem Einkommen der Eltern ab. Für den Unterhalt ab 18 gelten folgende Regeln.
Wohnsitz im Elternhaus:
Wohnt das volljährige Kind noch bei den Eltern, richtet sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe (ab 18 Jahre) der Düsseldorfer Tabelle. Maßgeblich ist dabei das zusammengerechnete Einkommen beider Eltern. Der Mindestbedarf liegt derzeit bei 698 Euro (Stand: 2026). Kost und Logis sind darin bereits enthalten. Die Eltern können ihre Unterhaltspflicht daher auch teilweise durch Wohnen und Verpflegung (Naturalunterhalt) erfüllen.
Eigene Wohnung:
Lebt das Kind dagegen in einer eigenen Wohnung, stehen ihm monatlich pauschal 990 Euro unabhängig von der Einkommenshöhe der Eltern zu (Düsseldorfer Tabelle für 2026). In diesem Betrag sind die Kosten für die Warmmiete bis zu 440 Euro inbegriffen. Da ein volljähriges Kind keinen Betreuungsbedarf mehr hat, sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet.
Anrechnung von eigenem Einkommen:
Erhält das Kind eine Ausbildungsvergütung, mindert dieses Einkommen den Unterhaltsanspruch. Von der Vergütung wird eine Ausbildungspauschale von 100 Euro für berufsbedingte Aufwendungen sowie ggf. die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte abgezogen. Nur die verbleibende Summe reduziert den Unterhaltsbedarf.
Finanzielle Unterstützung durch BAföG:
Können Eltern den Unterhalt für volljährige Kinder in Ausbildung nicht leisten, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf BAföG zu stellen.
Das Kindergeld wird bei volljährigen Kindern in voller Höhe auf den Barbedarf angerechnet und mindert den zu zahlenden Unterhalt ab 18 Jahren.
Unterhalt ab 18 nach Scheidung der Eltern
Bei Minderjährigen erfüllt meist ein Elternteil seine Pflicht durch die Betreuung und der andere Elternteil durch Barunterhalt. Mit dem 18. Geburtstag ändert sich die Rechtslage für Scheidungskinder: Ab der Volljährigkeit sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Denn eine Betreuung im rechtlichen Sinne benötigt der volljährige Nachwuchs nicht mehr. Aus diesem Grund berechnet sich die Unterhaltspflicht rein finanziell und wird zwischen den Eltern entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse aufgeteilt:
- Zuerst wird der Bedarf/Unterhaltsanspruch des Kindes ermittelt.
- Danach werden Kindergeld und ggf. eigene Einkünfte des Kindes angerechnet. Der verbleibende Bedarf ist durch Unterhalt zu decken.
- Diese Summe bringen nun beide Eltern anteilig je nach Höhe des Einkommens auf.
- Lebt das Kind bei einem Elternteil, darf dieser seinen Anteil an den Unterhaltszahlungen z. B. durch Verpflegung erfüllen.
Beispiel für Unterhalt ab 18 bei Scheidungskindern
- Einkommen: Die Mutter verdient bereinigt 2.500 Euro netto und der Vater 3.500 Euro netto.
- Verteilung: Da der Vater in diesem Beispiel mehr verdient, muss er auch einen größeren Anteil an den 600 Euro übernehmen (350 Euro).
- Zahlung: Der Vater überweist seinen Unterhaltsanteil in Höhe von 350 Euro an das Kind. Die Mutter verrechnet ihren Anteil von 250 Euro mit den Kosten für das Zimmer und das Essen, das sie ihrem Kind zur Verfügung stellt.
Kein Kindesunterhalt ab 18 Jahren für Selbstverwirklichung
Der Gesetzgeber und Gerichte gestehen volljährigen Kindern kurze Orientierungs- und Übergangsphasen zu – etwa zwischen Schule und Ausbildung oder bei einem frühen Wechsel, wenn sich ein Weg als unpassend erweist. Wichtig für den Unterhaltsanspruch ist, dass die Auszeit nachvollziehbar ist und das Kind weiterhin ein konkretes Ausbildungsziel verfolgt. Pausen ohne Ausbildungsbezug können dagegen dazu führen, dass die Eltern keinen Unterhalt mehr zahlen müssen.
Freiwilligendienste (FSJ, FÖJ, BFD)
Ein Freiwilligendienst stellt oftmals eine Grauzone dar, die vom Einzelfall abhängen kann. Eignet sich der Dienst nachweislich zur Vorbereitung auf ein konkretes Studium, kann unter Umständen ein Unterhaltsanspruch bestehen.
Bei anerkannten Freiwilligendiensten besteht unabhängig vom Unterhalt weiterhin Anspruch auf Kindergeld (bis 25). Zudem werden häufig Unterkunft und Verpflegung gestellt oder bezuschusst.
Gap Year, Work & Travel und Au-pair-Aufenthalte
Möchten volljährige Kinder nach dem Abi erst einmal die Welt erkunden und persönliche Erfahrungen sammeln, kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Um sich eine längere Auszeit zu finanzieren, kommen beispielsweise Nebenjobs oder Geldgeschenke von der Familie in Betracht.
Ausbildungsabbruch
Bricht das volljährige Kind die Ausbildung ab, ist meist eine kurze Neuorientierung möglich. Verfolgt das Kind danach aber keinen neuen Ausbildungsweg, müssen Eltern in der Regel keinen Unterhalt leisten. Deshalb ist es umso wichtiger, sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit beraten zu lassen und sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen.