Freistellungsauftrag für Kapitalerträge – das sollten Sie beachten

Damit der Sparerpauschbetrag (= Freibetrag) für die Besteuerung von Kapitalerträgen bereits auf Ebene der Bank berücksichtigt wird, müssen Sie ihn aktiv mithilfe eines Freistellungsauftrags in Anspruch nehmen. Nur dann wird die Bank auf zum Beispiel Zinserträge bis zur Höhe Ihres beantragten Freistellungsbetrages keine Abgeltungsteuer an das Finanzamt abführen.

 

Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Mit der Freistellung der Kapitalanlage erhalten Anleger die Kapitalerträge ohne Abgeltungsteuer, sofern der Freibetrag nicht überschritten wird. Doch selbst dann lohnt sich der Freistellungsauftrag, denn Steuern fallen nur auf den Teil des Ertrags an, der über dem Freibetrag liegt. Zu den Kapitalerträgen gehören Fonds- Ausschüttungen, Dividenden, Zinsen und realisierte Gewinne aus Wertpapiergeschäften.

Der Sparerpauschbetrag gilt für jeden. Das bedeutet, dass Singles seit 2023 1.000 Euro (vormals 801 Euro) pro Jahr zustehen. Paare erhalten den doppelten Freibetrag und können somit 2.000 Euro (vormals 1.602 Euro) nutzen. Auch Kindern steht der Freibetrag in voller Höhe von 1.000 Euro zu. Wenn Eltern für ihre minderjährigen Kinder einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilen möchten, müssen beide Erziehungsberechtigten den Antrag unterschreiben.

 

Die wichtigsten Punkte für den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Folgende Dinge sollten Sie bei einem Freistellungsauftrag für Kapitalerträge beachten:

  • Für jedes Institut ein eigener Auftrag
    Denken Sie daran, jedem Kreditinstitut, bei dem Sie ein Sparkonto oder ein Depot haben, einen eigenen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge zu erteilen. Dabei ist der Freibetrag auf die verschiedenen Banken zu verteilen. Für alle Sparkonten und Depots, die Sie bei einer Bank, etwa der Postbank, führen, benötigen Sie aber nur einen einzigen Freistellungsauftrag. Er gilt für alle bei der Bank geführten Konten. Beispiel: Haben Sie bei der Postbank eine SparCard und ein Depot, müssen Sie nur einen Freistellungsauftrag erteilen.
  • Höchstbetrag beachten
    Ihre Freistellungsaufträge dürfen zusammen den Höchstbetrag von 1.000 Euro (bei zusammenveranlagten Eheleuten/Lebenspartnern 2.000 Euro) nicht überschreiten. Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, einmal im Jahr dem Bundeszentralamt für Steuern alle Kapitalerträge zu melden, für die ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt und vom Steuerabzug Abstand genommen wurde.
  • Identifikationsnummer angeben
    Ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge kann nur erteilt werden, wenn Sie Ihre steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die des Ehegatten/Lebenspartners angeben. Ein bereits vor 2011 erteilter Freistellungsauftrag ohne Angabe der IdNr ist unwirksam und darf vom Kreditinstitut nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Freistellungsaufträge zielgenau erteilen
    Stellen Sie Ihren Freistellungsauftrag nur in der Höhe aus, in der Sie tatsächlich Kapitalerträge erwarten. So bleiben Sie flexibel, falls Sie einen weiteren Freistellungsauftrag einrichten oder einen bereits erteilten Freistellungsauftrag bei einer anderen Bank erhöhen möchten.
  • Jahressteuerbescheinigung
    Die Jahressteuerbescheinigung versendet die Postbank jährlich im März. Wenn mindestens 5 Euro Steuern einbehalten wurden, bekommen Sie Ihre Jahressteuerbescheinigung automatisch. Ist der Betrag geringer oder wurden keine Steuern einbehalten? Dann können Sie eine Jahressteuerbescheinigung kostenlos per E-Mail an direkt@postbank.de anfordern.

Ehepaare: Freistellung der Kapitalanlage gemeinsam oder getrennt möglich

Ehepartner und Paare in eingetragener Lebensgemeinschaft können den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gemeinsam oder einzeln erteilen. Bei gemeinsamer Freistellung der Kapitalanlage müssen beide Partner auf dem Antrag unterschreiben. Auf getrennten Aufträgen unterschreibt jeder allein.

  • Stellen beide Partner einen gemeinsamen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge, beantragen sie damit zugleich die ehegattenübergreifende Verlustrechnung. Das bedeutet, dass alle Erträge und Verluste eines Jahres von der Bank verrechnet werden. In die Berechnung fließen alle Konten des Paares ein. Ob ein Konto von einem oder von beiden geführt wird, ist unerheblich. Die Verlustrechnung der Bank ist bindend. Änderungen sind auch über die Steuererklärung nicht mehr möglich.
  • Wenn Paare den Freibetrag bereits bei einer Bank überschritten haben, sollten sie trotzdem die Freistellung der Kapitalanlage bei anderen Banken beantragen. In diesem Fall erteilt das Paar gemeinsam einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge in Höhe von 0 Euro. Damit beantragen Sie automatisch die ehegattenübergreifende Verlustrechnung.

Finanzamt: Zu hohe Abgeltungsteuer zurückholen

Werden die Freistellungsaufträge ungünstig auf verschiedene Banken verteilt, kann es passieren, dass der Freibetrag nicht voll ausgenutzt wird. Dann wird von den Banken zu viel Abgeltungsteuer abgeführt. In diesem Fall füllen Sie bei der Einkommensteuererklärung die Anlage „Einkünfte aus Kapitalvermögen (KAP)“ aus. Dort werden alle Erträge sowie die bereits abgeführten Steuern eingetragen. Das Finanzamt berechnet die Abgeltungsteuer dann neu und zahlt zu viel geleistete Beträge zurück.