Betriebsschließung – was muss ich beachten?

Eine Betriebsschließung ist für die meisten Unternehmer keine leichte Entscheidung. In der Regel stecken in einer eigenen Firma viel Herzblut und investiertes Kapital. Die Betriebsstilllegung bedeutet, dass Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit vollständig aufgeben und Ihre Organisation auflösen. Betriebe mit Angestellten müssen weitere Hürden nehmen: Lesen Sie hier, was bei der Kündigung zu beachten ist und wie sich eine Betriebsschließung vielleicht doch abwenden lässt.

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Was sind Gründe für eine Betriebsschließung?

Eine schwächelnde Konjunktur, fehlende Aufträge oder dauerhaft rote Zahlen – wenn ein Unternehmen langfristig keinen Profit erwirtschaften kann, kommt oftmals nur eine Betriebsaufgabe in Betracht. Einer Schließung gehen jedoch nicht immer wirtschaftliche Schwierigkeiten voraus. Weitere mögliche Gründe sind:

  • das Fehlen eines geeigneten Nachfolgers
  • Antreten des Ruhestands oder Wunsch nach beruflicher Veränderung des Inhabers
  • strategische Überlegungen (z. B. Schließung einzelner Standorte)

Der Grund für die Betriebsschließung wird vor allem dann relevant, wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen – und diesen infolge Ihrer Entscheidung kündigen müssen. § 111 Satz 3 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) schreibt für Betriebe mit mehr als 20 wahlberechtigten Mitarbeitern dazu Folgendes vor: Der Unternehmer hat bei geplanten Betriebsänderungen mit negativen Folgen für die Belegschaft (worum es sich bei einer Schließung handelt) den Betriebsrat zu informieren und mit ihm zu beraten. Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört in diesem Zusammenhang auch die Aufstellung eines Sozialplans. Für die Arbeitnehmer ergeben sich durch die Betriebsschließung wirtschaftliche Nachteile. Diese soll ein Sozialplan ausgleichen oder mildern

Tipp

Eine vorübergehende Schließung ist noch keine richtige Betriebsschließung. Nur, wenn Sie Ihre betriebliche Tätigkeit endgültig einstellen und die Firma auflösen, erfüllen Sie gemäß Definition die nötigen Voraussetzungen.

Mitarbeitern kündigen – Hinweise für Arbeitgeber

Bei einer Betriebsschließung sind wichtige Fragen des Arbeitsrechts zu beantworten – schließlich ist dieser Schritt für Angestellte mit vielen Sorgen und Ängsten verbunden. Selbst wenn die Schließung über einige Zeit absehbar war, kommt der Verlust von Arbeitsplätzen für die Belegschaft als Schock. 

Als Arbeitgeber sind Sie im Normalfall zu betriebsbedingten Kündigungen berechtigt: Ob Sie Ihre Firma stilllegen, ist Ihre unternehmerische Entscheidung. Die Arbeitsverträge enden allerdings nicht automatisch mit der Betriebsschließung – es ist daher Ihre Aufgabe, sich mit dem Kündigungsprozess frühzeitig zu beschäftigen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Betriebsbedingte Kündigungen verlangen in der Regel nach einer Sozialauswahl. Diese gilt hier aber nicht, da von der Betriebsstilllegung alle Arbeitnehmer betroffen sind.
  • Sie haben dennoch die Pflicht, die Vorschriften zum Sonderkündigungsschutz (für bestimmte Personen wie z. B. Schwangere, Betriebsratsmitglieder und Schwerbehinderte) zu erfüllen – das heißt, Sie müssen bei den verschiedenen Ämtern erst Genehmigungen für die Kündigungen einholen.
  • Wenn ein Tarifvertrag die Unkündbarkeit vorsieht, können Sie dem Arbeitnehmer in dieser speziellen Situation trotzdem außerordentlich kündigen.
  • Bei Massenentlassungen besteht die Anzeigepflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Ab welcher Anzahl von Kündigungen diese gilt, steht in § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Haben Mitarbeiter einen Anspruch auf Abfindung?

Bei einer Betriebsschließung kann der Arbeitgeber mit hohen Abfindungsansprüchen konfrontiert sein. Arbeitnehmer können grundsätzlich eine Abfindung verlangen, wenn sie dadurch ihren Arbeitsplatz verloren haben. Hat das Unternehmen einen Betriebsrat, verhandelt dieser mit dem Arbeitgeber über den Sozialplan. Darin steht auch geschrieben, welche Formel zur Berechnung der Abfindung jedes einzelnen Mitarbeiters heranzuziehen ist. Als Kriterien gelten unter anderem die Betriebszugehörigkeit und weitere Aspekte wie das Alter und die Anzahl der Kinder.

Keinen Anspruch auf eine Abfindung haben Mitarbeiter in folgenden zwei Ausnahmefällen:

  • Wenn die Firma über keinen Betriebsrat verfügt, gibt es keinen Sozialplan und damit auch keine Abfindung. Arbeitnehmer haben in dieser Situation nur die Möglichkeit, die betriebsbedingte Kündigung anzugreifen – eine realistische Chance auf eine Abfindung besteht aber lediglich in seltenen Fällen.
  • Handelt es sich um keine echte Betriebsschließung – sondern beispielsweise um die Schließung einer Filiale –, sieht die Lage meist anders aus. Mitunter ist es möglich, Arbeitnehmern einen Arbeitsplatz an einem anderen Standort anzubieten (Änderungskündigung). Lehnt der gekündigte Mitarbeiter das für ihn zumutbare Änderungsangebot ab, verliert er auch seinen Anspruch auf eine Abfindung.

 

Tipp

Planen Sie schon früh ausreichende Finanzreserven ein, mit denen Sie umsatzschwache Monate überbrücken. Legen Sie auf jeden Fall Geld für mögliche Reparaturen oder andere unerwartete Ausgaben zurück!

Wo kann ich Hilfen beantragen?

Eine Betriebsschließung ist nicht immer eine gewollte Entscheidung. Bevor es dazu kommt, sollten Unternehmer alle Möglichkeiten ausloten – vor allem, wenn viele Arbeitsplätze auf dem Spiel stehen. Manchmal ist nur ein kurzfristiger Kredit oder professionelle Unterstützung beim Marketing notwendig, um eine eigentlich gute Geschäftsidee wieder auf Kurs zu bringen.

Infolge der Corona-Pandemie ist die Auswahl an Hilfsangeboten gewachsen. Das Soforthilfe-Programm des Bundes und die damit zusammenhängenden Programme der Länder sind zwar zum 31. Mai ausgelaufen. Die Bundesregierung hat jedoch ein Anschlussprogramm in Aussicht gestellt: Die neue Überbrückungshilfe soll kleinen und mittelständischen Unternehmen unter die Arme greifen, die durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind.
Verschaffen Sie sich beim Bundesministerium für Wirtschaft zudem einen Überblick über alle weiteren Förderinstrumente: Dazu gehört auch ein Maßnahmenpaket speziell für Start-ups.

Finanzielle Hilfe erhalten Sie außerdem bei diesen Stellen:

  • Die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) stellt für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler verschiedene Kredite zur Verfügung. 
  • Die landeseigenen Förderbanken (wie beispielsweise die Förderbank Bayern) unterstützen betroffene Betriebe durch Kredite und Risikoübernahmen.
  • Nehmen Sie auch die steuerlichen Maßnahmen, die Ihnen derzeit die Finanzämter anbieten (wie etwa die Stundung von Steuerzahlungen), in Anspruch.

Neben Geld fehlt es strauchelnden Unternehmen oftmals am Know-how. Mindestens ebenso wichtig wie finanzielle Unterstützung ist die richtige Strategie aus der Krise.

Dabei helfen Ihnen diese Experten:

  • Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein Förderprogramm aufgelegt, das betroffene Betriebe gezielt durch Unternehmensberatung unterstützt. Aufgrund der großen Nachfrage werden neue Anträge derzeit nicht angenommen. Es soll aber ein Nachrückverfahren geben.
  • Die Agentur für Arbeit berät Sie hinsichtlich Kurzarbeitergeld für Unternehmen. Die Beantragung von Kurzarbeit kann sinnvoll sein, um Arbeitsausfälle zu kompensieren.
  • Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater und lassen Sie sich beraten, wie Sie Ihre Steuerlast senken können. Er kann außerdem den Finanzbedarf Ihres Unternehmens für Kredite berechnen.
  • Ihr Bankberater steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, wenn es um die Auswahl und Beantragung von Förderkrediten geht.