Ge­wer­be ab­melden – Check­liste für Selbst­ständige

Ob berufliche Neuorientierung, sinkende Umsätze oder private Veränderungen – es gibt viele Gründe, weshalb die Aufgabe einer Selbstständigkeit manchmal der richtige Schritt ist. Ein Gewerbe abzumelden, ist formal einfach möglich. Neben der Gewerbeabmeldung gibt es aber noch weitere Punkte zu beachten: wie die Kündigung von Verträgen oder ein Wechsel der Krankenversicherung. Die folgende Checkliste verrät Ihnen, wie ein Ausstieg aus der Selbstständigkeit reibungslos gelingt.

Tipp

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Punkt 1: Gewerbe­ab­meldung

Wenn Selbstständige ihre gewerbliche Tätigkeit aufgeben, müssen sie ihr Gewerbe abmelden. So schreibt es § 14 der Gewerbeordnung (GewO) vor. Dafür wenden Sie sich an das zuständige Ordnungs- beziehungsweise Gewerbeamt – die meisten Behörden bieten dazu ein Online-Verfahren an.

Je nach ausgeführter Tätigkeit ist es darüber hinaus erforderlich, dass Sie Ihren Betrieb aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister löschen lassen.

Für Freiberufler und Freiberuflerinnen gestaltet sich der Prozess einfacher: Sie brauchen nur das Finanzamt zu informieren, da sie kein Gewerbe im eigentlichen Sinne haben und deshalb nicht unter die Gewerbeordnung fallen.

Gut zu wissen

Eine Gewerbeabmeldung sollte unverzüglich erfolgen. Sind Sie sich noch nicht schlüssig, können Sie Ihr Gewerbe auch später rückwirkend abmelden – gegebenenfalls ist es in diesem Fall jedoch sinnvoller, ein Gewerbe vorübergehend ruhen zu lassen.

Punkt 2: Selbst­ständig­keit ab­melden beim Finanz­amt

Haben Sie Ihr Gewerbe abgemeldet, leitet die zuständige Behörde die Gewerbeabmeldung auch an das Finanzamt weiter. Falls Sie allerdings als Freelancer oder Freelancerin tätig sind, müssen Sie die steuerliche Abmeldung beim Finanzamt selbst vornehmen. Über Mein ELSTER können Sie die Abmeldung einfach online erledigen.

Halten Sie diesbezüglich auch mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin Rücksprache, da die Erstellung einer Aufgabebilanz nötig ist und unter Umständen noch andere buchhalterische Aufgaben anstehen. Bei einer Aufgabebilanz wird der sogenannte Aufgabegewinn berechnet. Hierfür ist festzuhalten, welche Erlöse Sie aufgrund des Verkaufs von Vermögensgegenständen erreicht haben – und vor allem, wie hoch der Wert der Wirtschaftsgüter ist, die Sie in Ihr privates Vermögen integriert haben.

Punkt 3: Selbst­ständig­keit ab­melden und Kranken­ver­sicherung fin­den

Beim Schritt in die Selbstständigkeit hatten Sie die freie Wahl zwischen einer privaten (PKV) oder gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Diese Entscheidung war und ist zunächst einmal bindend. Wenn Sie bislang privat versichert waren und Ihre Selbstständigkeit aufgeben, kommt ein Wechsel zurück in die GKV infrage. Beispielsweise haben Sie diese Möglichkeit, wenn Sie erst einmal Arbeitslosengeld I beziehen oder aber direkt ins Angestelltenverhältnis zurückkehren – und mit Ihrem Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze bleiben. Sprechen Sie mit Ihrer Krankenversicherung und informieren Sie sich sorgfältig über Ihre Optionen, da mit einem Versicherungswechsel verschiedene Vor- und Nachteile einhergehen.

Komplizierter ist es dagegen für Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Sie können nur in Ausnahmefällen zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Punkt 4: Selbst­ständig­keit ab­melden und Arbeits­losen­geld be­an­tragen

Von der Selbstständigkeit nahtlos in eine Festanstellung wechseln – diese Situation stellt in finanzieller Hinsicht sicherlich den Idealfall dar. Falls Sie noch nach einer neuen Arbeit suchen, können Sie sich persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen.

Wenn Sie während der Selbstständigkeit in eine freiwillige Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, zahlt sich das jetzt aus: Sofern Sie alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen und bekommen Arbeitslosengeld (ALG I). Wichtige Grundvoraussetzung ist, dass Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen – konkret bedeutet das: Sie müssen sich aktiv um eine Anstellung bemühen und auf die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur eingehen.

Gut zu wissen: Wie hoch Ihr Arbeitslosengeld nach einer gescheiterten Selbstständigkeit ausfällt, ist gegebenenfalls abhängig von Ihrer beruflichen Qualifikation (fiktives Einkommen). Arbeitslose mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung bekommen daher beispielsweise mehr als jemand, der eine abgeschlossene Berufsausbildung vorzuweisen hat.

Tipp

Falls die Geschäfte gerade nicht gut laufen, müssen Sie Ihre Selbstständigkeit nicht komplett aufgeben, um Arbeitslosengeld zu bekommen. Arbeitslosengeld I gibt es grundsätzlich auch für Selbstständige, die bis zu 15 Stunden pro Woche arbeiten. Verdienen Sie mehr als 165 Euro im Monat, werden die zusätzlichen Einnahmen auf Ihren Anspruch angerechnet.

Punkt 4: Ge­werbe ab­melden und Rest­be­stände er­mit­teln

Bei einer Gewerbeabmeldung stellt sich häufig auch die Frage: Was passiert mit übrig gebliebenen Warenbeständen und dem Inventar? Ob Sie zum Beispiel einen Firmenwagen verkaufen oder weiterhin zu privaten Zwecken nutzen, bleibt zunächst einmal Ihnen überlassen. Sie sind allerdings in jedem Fall dazu verpflichtet, das Inventar ordnungsgemäß in der Buchführung aufzulisten. Denn der Wert ist maßgeblich für die Ermittlung des Gewinns und die Schlussbilanz.

Punkt 5: Ge­werbe ab­melden und Ver­träge kün­digen

Mietvertrag für Geschäftsräume, Lieferverträge, Verträge mit Energieversorgern, Werbeverträge, Kreditkarten, Geschäftskonten etc. – wer ein Gewerbe betreibt, hat im Normalfall verschiedene Verträge abgeschlossen. Denken Sie daher daran, diese fristgemäß zu kündigen. Denn wenn Sie Ihr Gewerbe abmelden, heißt das nicht, dass Verträge automatisch enden.

Punkt 6: Ge­werbe ab­melden und Ko­sten ein­planen

Die Gewerbeanmeldung ist vielerorts gebührenfrei, teilweise fällt eine geringe Gebühr an. Dennoch gibt es einige Kosten einzuplanen, die regelmäßig bei einer Geschäftsaufgabe anfallen. Dazu gehören beispielsweise das Honorar des Steuerberaters oder der Steuerberaterin und gegebenenfalls die Notargebühren für die Löschung aus dem Handelsregister.

Punkt 7: Selbst­ständig­keit ab­melden und Auf­be­wahrungs­pflichten ein­halten

Die Aufbewahrungspflicht für geschäftliche Unterlagen bleibt weiterhin bestehen, auch wenn Sie Ihr Gewerbe abgemeldet haben. Sie müssen daher die geltenden Aufbewahrungsfristen einhalten und Ihre Akten entsprechend verwahren. Am besten verwahren Sie wichtige Dokumente wie Verträge, Geschäftsbriefe und Mahnungen zehn Jahre. Zwar gilt für manche Geschäftsunterlagen – wie zum Beispiel erstellte Angebote – nur eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren. Dennoch sind Sie im Zweifelsfall mit der Zehn-Jahres-Regelung immer auf der sicheren Seite.

Punkt 7: Ge­werbe ab­melden und Rechts­form än­dern

Falls Sie Ihre Selbstständigkeit weiterführen und nur die Rechtsform ändern, ist ebenfalls eine Gewerbeabmeldung nötig. Melden Sie daher das Gewerbe mit der bisherigen Rechtsform ab und melden Sie Ihr Business danach unter der neuen Rechtsform wieder an.

Kann ich mein Gewerbe abmelden und als Kleinunternehmer beziehungsweise Kleinunternehmerin wieder anmelden? Um von den bürokratischen Erleichterungen für Kleinunternehmende zu profitieren, brauchen Sie Ihr laufendes Gewerbe nicht abzumelden. Ein Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerbesteuerung ist in der Regel möglich, sofern Sie die Umsatzgrenze nicht überschreiten. Beachten Sie hierzu die fünfjährige Bindungsfrist, falls Sie eine Erklärung zur Regelbesteuerung abgegeben haben.